Artikel 6 VO (EU) 2024/1991
Energie aus erneuerbaren Quellen
(1) Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 wird davon ausgegangen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie deren Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Die Mitgliedstaaten können sie von der Anforderung, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen gemäß Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 zur Verfügung stehen, ausnehmen, vorausgesetzt, dass
- a)
- eine Strategische Umweltprüfung gemäß den Bedingungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) durchgeführt wurde oder
- b)
- sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bedingungen der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(**) unterzogen wurden.
(2) Die Mitgliedstaaten können in hinreichend begründeten und spezifischen Umständen die Anwendung des Absatzes 1 entsprechend den Prioritäten ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologien oder auf Projekte mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken.
Wenden die Mitgliedstaaten Beschränkungen gemäß Unterabsatz 1 an, so unterrichten sie die Kommission über diese Beschränkungen und begründen sie.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
- (**)
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).
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