Artikel 7 VO (EU) 2024/1991
Landesverteidigung
(1) Bei der Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 1, 4 oder 7 und Artikel 5 Absätze 1, 2 oder 5 können die Mitgliedstaaten Flächen, die für ausschließlich der Landesverteidigung dienende Tätigkeiten genutzt werden, ausnehmen, wenn diese Maßnahmen nicht mit der weiteren Nutzung der betreffenden Flächen für militärische Zwecke vereinbar sind.
(2) Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bei Plänen und Projekten, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, davon ausgegangen wird, dass sie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen.
Für die Zwecke von Artikel 4 Absätze 14 und 15 sowie Artikel 5 Absätze 11 und 12 können die Mitgliedstaaten Pläne und Projekte, die ausschließlich der Landesverteidigung dienen, von der Anforderung, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen zur Verfügung stehen dürfen, ausnehmen. Wenden die Mitgliedstaaten diese Ausnahme an, so ergreifen sie jedoch Maßnahmen, um die Auswirkungen dieser Pläne und Projekte auf die Lebensraumtypen abzumildern, soweit dies angemessen und praktikabel ist.
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