Artikel 2 VO (EU) 2024/209

(1) In Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus nicht legiertem Stahl anwendbar wird und die Höhe des Antidumpingzolls gemäß Artikel 1 Absatz 2 übersteigt, wird nur der für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 erhoben.

(2) Für die Dauer der Anwendung von Absatz 1 wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.

(3) Die in Absatz 2 genannte Aussetzung ist zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls nach Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 befristet.

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