Artikel 1 VO (EU) 2024/209

(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei, die derzeit unter dem KN-Code ex72165091 (TARIC-Code 7216509110) eingereiht werden.

(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den im Folgenden aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land Unternehmen Endgültiger Antidumpingzoll TARIC-Zusatzcode
Volksrepublik China Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. 23,0 % 899J
Alle übrigen Unternehmen 23,0 % 8999
Türkei Türkiye Özkan Demir Çelik Sanayi A.Ş 13,6 % 899K
Alle übrigen Unternehmen 13,6 % 8999

(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

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