Artikel 1 VO (EU) 2024/209
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei, die derzeit unter dem KN-Code ex72165091 (TARIC-Code 7216509110) eingereiht werden.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den im Folgenden aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Land | Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|---|
| Volksrepublik China | Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. | 23,0 % | 899J |
| Alle übrigen Unternehmen | 23,0 % | 8999 | |
| Türkei | Türkiye Özkan Demir Çelik Sanayi A.Ş | 13,6 % | 899K |
| Alle übrigen Unternehmen | 13,6 % | 8999 |
(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1) der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes anteilsmäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der anteilsmäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.