Präambel VO (EU) 2024/209
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- 1.
- VERFAHREN
- 1.1.
- Einleitung
- (1)
- Am 14. November 2022 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China” oder „VR China” ) und der Türkei (im Folgenden „betroffene Länder” ) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
- (2)
- Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 30. September 2022 von Laminados Losal S.A.U. (im Folgenden „Antragsteller” oder „Losal” ) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus Stahl im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
- 1.2.
- Vorläufige Maßnahmen
- (3)
- Am 12. Juli 2023 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission(3) zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in China und der Türkei (im Folgenden „vorläufige Verordnung” ).
- 1.3.
- Weiteres Verfahren
- (4)
- Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt wurde (im Folgenden „vorläufige Unterrichtung” ), äußerten sich die türkische Regierung, der türkische ausführende Hersteller Özkan Demir, der chinesische ausführende Hersteller Longteng und der Unionsverwender Fincantieri S.p.A (im Folgenden „Fincantieri” ) innerhalb der in Artikel 2 Absatz 1 der vorläufigen Verordnung gesetzten Frist in schriftlicher Form und legten ihre Standpunkte zu den vorläufigen Feststellungen dar. Zudem übermittelte Losal nach Ablauf der Frist gemäß Punkt 8 der Einleitungsbekanntmachung eine Stellungnahme zur Stellungnahme von Özkan Demir.
- (5)
- Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten Gelegenheit zur Anhörung. Die Anhörungen fanden mit der türkischen Regierung, Özkan Demir und Fincantieri statt.
- (6)
- Die Kommission holte weiterhin alle Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachtete, und prüfte sie. Bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigte die Kommission die Stellungnahmen der interessierten Parteien und passte ihre vorläufigen Schlussfolgerungen gegebenenfalls an.
- (7)
- Die Kommission unterrichtete alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage sie einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der VR China und der Türkei einzuführen beabsichtigte (im Folgenden „endgültige Unterrichtung” ). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu der endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.
- (8)
- Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten außerdem Gelegenheit zur Anhörung. Die Anhörungen fanden mit Longteng und Özkan Demir statt.
- 1.4.
- Vorbringen zur Einleitung der Untersuchung
- (9)
- Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung übermittelte keine interessierte Partei weitere als die in Abschnitt 1.4 der vorläufigen Verordnung genannten Vorbringen oder Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung. Die Kommission bestätigte daher ihre Schlussfolgerungen und Feststellungen aus den Erwägungsgründen 8 bis 15 der vorläufigen Verordnung.
- 1.5.
- Stichprobenverfahren
- (10)
- Da keine Stellungnahmen zur Bildung der Stichproben der Unionshersteller, der Einführer und der ausführenden Hersteller eingingen, bestätigte die Kommission ihre Feststellungen in den Erwägungsgründen 16 bis 23 der vorläufigen Verordnung.
- 1.6.
- Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
- (11)
- Wie in Erwägungsgrund 28 der vorläufigen Verordnung dargelegt, betraf die Untersuchung von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
- 2.
- BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
- 2.1.
- Betroffene Ware
- (12)
- Die Kommission wies darauf hin, dass es sich bei der betroffenen Ware, wie in Erwägungsgrund 30 der vorläufigen Verordnung dargelegt, um Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm (im Folgenden „Wulstflachprofile aus Stahl” ) mit Ursprung in der VR China und der Türkei handelt, die derzeit unter dem KN-Code ex72165091 (TARIC-Code 7216509110 eingereiht werden) (im Folgenden „betroffene Ware” ).
- (13)
- Wulstflachprofile aus Stahl werden hauptsächlich im Schiffbau zur Herstellung von Stahlkonstruktionen für Kreuzfahrtschiffe, Fähren, Militärschiffe und Handelsschiffe verwendet. Wulstflachprofile aus Stahl können auch für den Bau von Offshore-Plattformen und Straßenbahnschienen verwendet werden; diese Verwendung von Wulstflachprofilen aus Stahl ist in der Union jedoch unbedeutend.
- 2.2.
- Gleichartige Ware
- (14)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, werden die in den Erwägungsgründen 31 und 32 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 3.
- DUMPING
- 3.1.
- China
- (15)
- Nach den vorläufigen Unterrichtungen erhielt die Kommission von Longteng eine Stellungnahme zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen.
- 3.1.1.
- Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
- (16)
- Da diesbezüglich keine Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, werden die in Erwägungsgrund 43 der vorläufigen Verordnung gezogenen Schlussfolgerungen bestätigt.
- 3.1.2.
- Normalwert
- 3.1.2.1.
- Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
- (17)
- Die Einzelheiten zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen wurden in Abschnitt 3.1.2.1 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.
- 3.1.2.2.
- Repräsentatives Land
- (18)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in Erwägungsgrund 84 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 3.1.2.3.
- Rohstoffe, Energie, VVG-Kosten und Gewinne
- (19)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung übermittelte Longteng Stellungnahmen zu den Vergleichswerten für bestimmte Produktionsfaktoren und zu den bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegten Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten” ).
- 3.1.2.3.1.
- Produktionsfaktoren
- (20)
- Longteng wiederholte seine Argumente aus dem zweiten Aktenvermerk, ohne neue Informationen vorzulegen. Diese wurden in den Erwägungsgründen 92 bis 94 der vorläufigen Verordnung zusammengefasst und widerlegt. Longteng brachte auch vor, dass die Preise der Einfuhren nach Malaysia nicht als Vergleichswerte für Sauerstoff und Stickstoff herangezogen werden sollten, da diese Einfuhren hauptsächlich aus Singapur stammten, wo es angeblich nur eine begrenzte industrielle Produktion gebe, und diese Vergleichswerte die Kosten der Massenproduktion dieser Waren nicht widerspiegeln könnten. Longteng verwies auch auf deutlich niedrigere Vergleichswerte für den „unverzerrten Wert” für Sauerstoff und Stickstoff, die in anderen Verfahren ermittelt worden seien, in denen Mexiko als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt worden sei. Longteng schlug vor, die Kosten für Sauerstoff und Stickstoff des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in der Türkei, Özkan Demir, zugrunde zu legen.
- (21)
- Die Kommission stellte fest, dass Singapur, gemessen an den Ausfuhrmengen bei diesen Produktionsfaktoren, weltweit zu den zehn führenden Ländern gehörte.(4) Daher könnten seine Ausfuhren nach Malaysia als angemessene Grundlage für die Ermittlung dieser Vergleichswerte herangezogen werden. Zudem dürften die Werte der Einfuhren nach Malaysia aufgrund der Wettbewerbskräfte den Wert der entsprechenden Produktionsfaktoren in Malaysia widerspiegeln. Allgemeine Angaben zu den Herstellkosten im Ausfuhrland sind daher nur von begrenzter Bedeutung. Was die niedrigeren Vergleichswerte in anderen Verfahren angeht, so wurde Mexiko, wie in Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung erläutert, nicht als geeignetes Land zur Ermittlung von Vergleichswerten für diese Inputs angesehen, da die Einfuhrmengen für alle drei Inputs nicht repräsentativ waren.(5) Darüber hinaus bezogen sich diese Werte nicht auf den gleichen Untersuchungszeitraum. Schließlich hat Özkan Demir aufgrund eines anderen Produktionsverfahrens keinen Sauerstoff und Stickstoff bezogen, sodass diese Informationen nicht zur Verfügung standen.
- (22)
- Longteng behauptete, dass der durchschnittliche Einfuhrpreis von Argon in die Türkei künstlich hoch sei und schlug vor, die von Özkan Demir angegebenen tatsächlichen Herstellkosten für Argon zu verwenden oder diesen Produktionsfaktor unter „Verbrauchsmaterial” zu verbuchen. Für Sauerstoff und Stickstoff waren solche Informationen von Özkan Demir nicht verfügbar. Angesichts der repräsentativen Einfuhrmengen von Argon in die Türkei gab es auch keinen objektiven Grund, diese Preise als nicht repräsentativ anzusehen oder Argon als Verbrauchsmaterial zu behandeln.
- (23)
- Aus diesen Gründen wurden die Vorbringen zu den Produktionsfaktoren zurückgewiesen.
- (24)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Longteng vor, dass die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts für Kalkstein, Stickstoff und Sauerstoff zugrunde gelegten Vergleichswerte erheblich von seinen eigenen Stückkosten abwichen. Darüber hinaus schlug Longteng vor, für Kalkstein den Einfuhrpreis in Brasilien als Vergleichswert heranzuziehen, während für Stickstoff und Sauerstoff die Preise des größten Ausfuhrlandes als Vergleichswert herangezogen werden sollten.
- (25)
- Die Kommission wies diese Vorbringen zurück, da Longteng keine Beweise dafür vorlegte, dass seine Werte für die fraglichen Produktionsfaktoren im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Unterabsatz 2 der Grundverordnung unverzerrt waren. Eine Argumentation, die auf einem Vergleich mit verzerrten Werten beruht, ist nicht stichhaltig. In Bezug auf die von Longteng vorgeschlagenen alternativen Vergleichswerte stellte die Kommission fest, dass Brasilien keine hinreichend repräsentativen Mengen an Stickstoff und Sauerstoff einführte, während die Kommission, wie in Erwägungsgrund 90 der vorläufigen Verordnung und in Erwägungsgrund 22 erläutert, Malaysia als einziges repräsentatives Land mit repräsentativen Mengen für alle drei fraglichen Produktionsfaktoren auswählte. Daher wurde diese Quelle nicht als geeignet angesehen. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- 3.1.2.3.2.
- VVG-Kosten und Gewinne
- (26)
- Longteng brachte vor, dass bestimmte Kostenelemente der „Marketing-, Verkaufs- und Vertriebskosten” wie Fracht-, Ausfuhr- und Transportkosten sowie Verkaufsprovisionen bei der Berechnung der VVG-Kosten des repräsentativen Unternehmens nicht berücksichtigt werden sollten, da der Normalwert auf der Stufe ab Werk zu berechnen sei.
- (27)
- Die Kommission prüfte die Jahresabschlüsse des türkischen Herstellers erneut, gab dem Vorbringen von Longteng statt und strich diese Kosten aus der Berechnung der VVG-Kosten. Entgegen der Behauptung in Erwägungsgrund 109 der vorläufigen Verordnung wurden die Finanzdaten den Jahresabschlüssen des Unternehmens entnommen, die auf der Website des Unternehmens öffentlich zugänglich sind.
- (28)
- Gleichzeitig stellte die Kommission jedoch fest, dass die vorläufigen Spannen für VVG-Kosten und Gewinne des türkischen Herstellers nicht korrekt berechnet worden waren, da bestimmte Posten bei der Berechnung der VVG-Kosten einbezogen bzw. ausgeschlossen worden waren, bei der Berechnung der Gewinnspanne jedoch nicht, was zu einer Diskrepanz bei der Berechnung der Spannen führte. Der mitarbeitende ausführende Hersteller in der VR China wurde über die Einzelheiten der Berichtigungen unterrichtet. Daraufhin wurden die VVG-Kosten und die Gewinne neu berechnet und betrugen 13,3 % bzw. 16,9 % der unverzerrten Gesamtherstellkosten.
- (29)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Longteng vor, die Kommission habe bei der Berechnung der Gewinnspanne des repräsentativen Unternehmens die Transportkosten, die nicht zu den VVG-Kosten gerechnet worden seien, fälschlicherweise in die Gewinnberechnung einbezogen. Longteng führte ferner an, dass die ermittelten VVG-Kosten und Gewinne in der Stahlindustrie nicht als realistisch angesehen werden könnten.
- (30)
- Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da es keinen Grund gab, die Zeilen „Sonstige Einnahmen/Ausgaben im Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft” und „Finanzierungseinnahmen/-ausgaben” bei der Berechnung der Gewinnspanne nicht zu berücksichtigen, da diese Posten in die Berechnung des Gesamtbetrags der VVG-Kosten eingeflossen waren. Die Berücksichtigung dieser Posten bei der Berechnung des Gewinns und der VVG-Kosten hat keine Auswirkungen auf die endgültige Dumpingberechnung, da jede Erhöhung bzw. Verringerung der VVG-Kosten zu einer entsprechenden Verringerung bzw. Erhöhung der Gewinnspanne führt.
- (31)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Longteng vor, die Kommission hätte bei der Berechnung der Spanne für die VVG-Kosten die Deviseneinnahmen und -ausgaben nicht berücksichtigen dürfen, da diese auf die starken Kursschwankungen der türkischen Lira im Untersuchungszeitraum zurückzuführen gewesen seien.
- (32)
- In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Auffassung, dass Deviseneinnahmen und -ausgaben normalerweise bei der Berechnung der VVG-Kosten berücksichtigt werden, sofern sich diese Ausgaben auf die untersuchte Ware beziehen. Wären diese Kosten nicht berücksichtigt worden, hätte sich außerdem die anwendbare Gewinnspanne entsprechend erhöht, sodass sie sich nicht auf die kombinierte Höhe der VVG-Kosten und des Gewinns ausgewirkt hätten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (33)
- Longteng brachte ferner vor, dass die Kommission den prozentualen Gewinn nach Abzug der Transportkosten nicht hätte berichtigen dürfen, wie von Longteng beantragt und in Erwägungsgrund 29 erwähnt. Des Weiteren seien die zugrunde gelegten VVG-Kosten und prozentualen Gewinne für die Stahlindustrie nicht realistisch.
- (34)
- Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Berechnungen im Einklang mit der üblichen Praxis der Kommission vorgenommen worden waren und dass die von Longteng vorgebrachten Argumente keinen stichhaltigen Grund für eine andere Vorgehensweise lieferten. Nach Ansicht der Kommission bezogen sich die von Longteng vorgelegten Zahlen nicht auf das repräsentative Land und konnten daher in dieser Untersuchung nicht berücksichtigt werden. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- 3.1.2.3.3.
- Energie
- (35)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung stellte die Kommission fest, dass der Anstieg der Strom- und Erdgaspreise in der Türkei über der Inflationsrate des Landes lag. Darüber hinaus veröffentlichte das Statistikinstitut der Türkei im zweiten Halbjahr 2022 keine Informationen über die Strom- und Erdgaspreise. Daher beschloss die Kommission, die unverzerrten Kosten für Strom und Erdgas in Malaysia zugrunde zu legen. Malaysia ist ein Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China und wurde auch für die Berechnung der Vergleichswerte für Sauerstoff, Stickstoff und Kalkstein herangezogen. Darüber hinaus wurde es auch in anderen ähnlichen Untersuchungen als repräsentatives Land herangezogen.
- (36)
- Die Strompreise in Malaysia waren auf der Website des Stromversorgungsunternehmens TNB(6) öffentlich zugänglich. Die Kommission zog die Tarife heran, die Abnehmern der Kategorie „Mittelspannung” in Rechnung gestellt wurden. Die Erdgaspreise in Malaysia waren auf der Website der Energieaufsichtsbehörde(7) öffentlich zugänglich. Die Kommission hat die für gewerbliche Verwender im vierten Quartal 2021 geltenden Erdgastarife zugrunde gelegt und eine Verbrauchsspanne gewählt, die dem Erdgasverbrauch des Antragstellers entspricht.
- 3.1.3.
- Berechnung
- (37)
- Mit Ausnahme der in den Erwägungsgründen 26 bis 36 beschriebenen Änderungen ermittelte die Kommission den Normalwert rechnerisch wie in den Erwägungsgründen 110 bis 114 der vorläufigen Verordnung erläutert.
- 3.1.4.
- Ausfuhrpreis
- (38)
- Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 115 und 116 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.
- 3.1.5.
- Vergleich
- (39)
- Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden in den Erwägungsgründen 117 und 118 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.
- 3.1.6.
- Dumpingspannen
- (40)
- Nach den Schlussfolgerungen zu den Vorbringen von Longteng in den Erwägungsgründen 23 und 27 und den Feststellungen in den Erwägungsgründen 28 und 36 überarbeitete die Kommission die Dumpingspannen.
- (41)
- Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
- 3.2.
- Türkei
- (42)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung erhielt die Kommission von der türkischen Regierung und von Özkan Demir schriftliche Stellungnahmen zu den vorläufigen Dumpingfeststellungen. Nach der endgültigen Unterrichtung erhielt die Kommission von der türkischen Regierung und von Özkan Demir schriftliche Stellungnahmen.
- 3.2.1.
- Normalwert
- (43)
- Die Einzelheiten der Berechnung des Normalwerts wurden in den Erwägungsgründen 122 bis 133 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
- (44)
- Nach der vorläufigen Unterrichtung brachte Özkan Demir im Zusammenhang mit seinen in Erwägungsgrund 74 erläuterten ergänzenden Vorbringen vor, die Prüfung der Frage, ob Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, hätte auf vierteljährlicher Basis erfolgen müssen. Özkan Demir begründete dieses Vorbringen mit dem erheblichen Anstieg der Herstellkosten, die sich im Untersuchungszeitraum mehr als verdoppelt hätten. Dies habe dazu geführt, dass einige Geschäftsvorgänge als verlustbringend angesehen worden seien, obwohl sie in Wirklichkeit auf vierteljährlicher Basis gewinnbringend gewesen seien. Özkan Demir brachte ferner vor, dass die Kommission in der Vergangenheit bei erheblichen Schwankungen der Herstellkosten eine monatliche oder vierteljährliche Dumpingberechnung vorgenommen habe. Zur Untermauerung seiner Behauptungen verwies Özkan Demir in der Anhörung auf den Panelbericht im Streitfall Dominikanische Republik — Antidumpingmaßnahmen gegenüber gewelltem Stabstahl (Costa Rica)(8).
- (45)
- Zunächst stellte die Kommission fest, dass die Zugrundelegung vierteljährlicher Daten über die Herstellkosten in Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung nicht vorgeschrieben ist. In Artikel 2 Absatz 4 werden die „gewogenen durchschnittlichen Stückkosten im Untersuchungszeitraum” als angemessener Zeitraum für die Prüfung der Frage genannt, ob die Preise die Kosten decken. Nach Auffassung der Kommission ist die Zugrundelegung der jährlichen Herstellkosten allgemein anerkannt und in den meisten Fällen angemessen, da auf diese Weise extreme und kurzfristige Kosten- und Preisschwankungen ausgeschlossen werden. Dies ist sogar die Regel in der Praxis vieler Untersuchungsbehörden. Von der Zugrundelegung der jährlichen Durchschnittskosten wird nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen abgewichen. Die Kommission prüfte dieses Vorbringen sorgfältig, um festzustellen, ob es Gründe dafür gab, von der Methode abzuweichen, bei der die durchschnittlichen jährlichen Herstellkosten als Grundlage für die Prüfung der Frage herangezogen werden, ob Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt wurden. Sie kam jedoch zu dem Schluss, dass in diesem Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorlagen.
- (46)
- Erstens stellt das Unternehmen, wie von Özkan Demir erläutert, die untersuchte Ware nicht kontinuierlich her. Tatsächlich gab es im Untersuchungszeitraum Monate, in denen überhaupt keine Produktion stattfand. Die Verwendung einer relativ kurzen Zeitspanne (drei Monate im Falle von Quartalen) würde in einer solchen Situation nicht zu einem Durchschnittsergebnis führen, das die Kosten für den betreffenden Zeitraum genau widerspiegelt. Mit anderen Worten, da in einigen Quartalen für mindestens ein Drittel des betreffenden Zeitraums keine Produktionsdaten vorliegen, würde der ermittelte Durchschnitt die entsprechenden Kosten für das gesamte Quartal nicht genau widerspiegeln. In diesem Fall ist es angemessener, einen längeren Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen, da der Jahresdurchschnitt die Herstellkosten in diesem Zeitraum genauer widerspiegelt.
- (47)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Özkan Demir vor, dass die Bevorzugung einer jährlichen Berechnung gegenüber einer vierteljährlichen Berechnung im Falle einer fehlenden Produktion während höchstens eines Drittels des betreffenden Zeitraums nicht gerechtfertigt sei, da das Fehlen der Produktion in bestimmten Monaten bestehen bleibe. Wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verwendung eines Jahresdurchschnitts der Herstellkosten es ermöglicht, die relevanten Kosten über das gesamte Jahr hinweg widerzuspiegeln und somit die Auswirkungen fehlender Produktion in bestimmten Zeiträumen abzuschwächen. Mit anderen Worten, ein Jahresdurchschnitt spiegelt die Herstellkosten für den betreffenden Zeitraum besser wider, selbst wenn für einige Monate des Jahres keine Kostenangaben vorlagen. Özkan Demir hat keine gegenteiligen Beweise vorgebracht. Dies ist eindeutig nicht der Fall bei einem Durchschnittswert für ein Quartal, für das keine Kostenangaben für das gesamte Drittel dieses Quartals vorliegen. Daher wurden die durchschnittlichen Herstellkosten für die Quartale, für die ein Drittel der Angaben zu den Herstellkosten fehlte, von der Kommission nicht als repräsentativ für den Zeitraum angesehen, auf den sie sich beziehen sollten. In seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung brachte Özkan Demir keine Argumente oder Lösungen vor, um diesen offensichtlichen Mangel der vierteljährlichen Methode in diesem speziellen Fall zu beheben. Darüber hinaus stellte die Kommission bei mehreren Warentypen eine Diskrepanz zwischen den Quartalen, in denen bestimmte Modelle hergestellt wurden, und den Quartalen, in denen sie auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, fest. Daher wäre es bei Anwendung des vierteljährlichen Ansatzes für diese Warentypen nicht möglich zu prüfen, ob es sich um Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung handelte. Der Grund dafür ist, dass für einige der Quartale, in denen Verkäufe getätigt wurden, keine Kostenangaben verfügbar wären. Mit anderen Worten würde der vierteljährliche Ansatz nicht nur zu nicht repräsentativen Werten im Allgemeinen führen, sondern es wäre auch nicht möglich, für bestimmte Warentypen den in diesem Quartal geltenden Preis mit den entsprechenden Kosten desselben Quartals zu vergleichen. Auf dieser Grundlage wurde bestätigt, dass die Zugrundelegung der durchschnittlichen jährlichen Herstellkosten für jedes Modell die relevanten Kosten für das gesamte Jahr widerspiegelt und eine angemessene Grundlage für die jährliche Dumpingberechnung darstellt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (48)
- Zweitens konnten anhand der von Özkan Demir übermittelten Daten keine genauen und geprüften VVG-Kosten für jedes Quartal ermittelt werden, da diese Informationen nur auf Jahresbasis und für den gesamten Untersuchungszeitraum übermittelt wurden. Daher standen keine vierteljährlichen Daten zur Verfügung, die eine vierteljährliche Dumpingberechnung oder eine Prüfung der Frage, ob Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, unter Zugrundelegung der entsprechenden Informationen über die VVG-Kosten für jedes Quartal ermöglicht hätten.
- (49)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Özkan Demir vor, dass die VVG-Kosten im Untersuchungszeitraum nicht schwankten, und verwies zur Untermauerung seiner Behauptung auf die VVG-Kosten für 2021 und den Untersuchungszeitraum. Özkan Demir behauptete auch, dass die Kommission diese Information nicht verlangt habe, als sie die monatlichen Herstellkosten abgefragt habe.
- (50)
- In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Auffassung, dass Özkan Demir in seinem Antrag auf vierteljährliche Dumpingberechnungen alle relevanten Informationen hätte vorlegen müssen, die es der Kommission ermöglichen, solche Berechnungen vorzunehmen. Ohne diese Informationen konnte die Kommission die Höhe der VVG-Kosten in den einzelnen Quartalen nicht beurteilen. Darüber hinaus übermittelte Özkan Demir auch in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung keine VVG-Kosten auf vierteljährlicher Basis. In Bezug auf die Zahlen zu den VVG-Kosten für 2021 und für den Untersuchungszeitraum stellte die Kommission fest, dass die entsprechenden Prozentsätze zwar ähnlich erscheinen mögen, sich aber nicht auf die einzelnen Quartale des Untersuchungszeitraums beziehen und daher keinen analytischen Aufschluss über die Schwankungen dieser Zahlen im Untersuchungszeitraum geben. Angesichts der uneinheitlichen Kursentwicklung der türkischen Lira gegenüber dem EUR und dem USD im Untersuchungszeitraum ist außerdem davon auszugehen, dass sich die VVG-Kosten, die zu einem großen Teil aus Wechselkursgewinnen und -verlusten bestehen, nicht gleichmäßig entwickelten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (51)
- Schließlich konzentrierten sich die Inlandsverkäufe, wie bereits in Erwägungsgrund 77 erwähnt, nicht auf einen bestimmten Zeitraum, sondern verteilten sich gleichmäßig auf die verschiedenen Quartale des Untersuchungszeitraums, wobei die größten Mengen im dritten Quartal des Untersuchungszeitraums verkauft wurden. Die Ausfuhrverkäufe folgten demselben Muster, sodass sich die Verkäufe der untersuchten Ware gleichmäßig auf den Inlands- und den Ausfuhrmarkt verteilten und ein fairer Vergleich der Inlands- und Ausfuhrverkäufe im selben Zeitraum möglich war.
- (52)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Özkan Demir vor, dass die Inlandsverkäufe auf das vierte Quartal 2021 und die Ausfuhrverkäufe auf das erste Quartal 2022 konzentriert gewesen seien. Die von Özkan Demir verwendete Methode war jedoch fehlerhaft, da sie auf dem Datum des Kaufauftrags und nicht auf dem Datum der Rechnung basierte. Zudem würde die Kommission bei einer vierteljährlichen Dumpingberechnung das Datum der Rechnung verwenden, um die Verkäufe nach Quartalen zu unterscheiden. Zur Analyse des Handelsgefüges müssen die Verkäufe daher nach Datum der Rechnung auf die einzelnen Quartale aufgeteilt werden. Dabei zeigt sich, dass sowohl bei den Inlandsverkäufen als auch bei den Ausfuhrverkäufen die größten Mengen im dritten Quartal des Untersuchungszeitraums verkauft wurden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (53)
- Die Kommission stellte ferner fest, dass der von Özkan Demir erwähnte Panelbericht im Streitfall DS605 von der Dominikanischen Republik angefochten und daher vom WTO-Streitbeilegungsgremium nicht angenommen wurde. Außerdem ist der Sachverhalt in diesem Fall anders gelagert. Bei der Untersuchung im Streitfall DS605 wurden mehr als 50 % der Verkäufe bei der Ermittlung des Normalwerts nicht berücksichtigt. Darüber hinaus betraf der Kostenanstieg im Streitfall DS605 nur einen (Haupt-)Rohstoff, während im vorliegenden Fall eine Kombination aus gestiegenen Herstellkosten, Inflation und Währungsabwertung zu verzeichnen war. Im Falle von Özkan Demir hingegen wurde festgestellt, dass der Großteil der Inlandsverkäufe (rund [70-65 %] der Verkaufsmenge) im normalen Handelsverkehr getätigt wurde und daher bei der Ermittlung des Normalwerts berücksichtigt wurde. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Kommission im vorliegenden Fall ebenfalls zu dem Schluss kam, dass sich die Verkäufe von Özkan Demir nicht auf ein bestimmtes Quartal beschränkten, sondern über den gesamten Untersuchungszeitraum verteilt waren.
- (54)
- Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung ist es wichtig, dass die Verkaufspreise die Kosten decken und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer nachhaltigen Rentabilität führen; die Rentabilität zu einem bestimmten Zeitpunkt ist weniger wichtig.
- (55)
- In diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der einschlägigen WTO-Rechtsprechung wies die Kommission darauf hin, dass das Panel im Streitfall EG –- Lachs (Norwegen) ausdrücklich anerkannt hatte, dass „die Feststellung von Verkäufen zu Preisen, die über den gewogenen durchschnittlichen Kosten im Untersuchungszeitraum lagen, ausreicht, um nachzuweisen, dass alle Verkäufe, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im Untersuchungszeitraum nicht über den gewogenen durchschnittlichen Kosten lagen, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums kostendeckend waren” .(9) Das Panel erörterte auch die Bedeutung des Begriffs „zum Zeitpunkt des Verkaufs” und stellte unter Randnummer 7.243 fest, dass [in] Artikel 2.2.1 [des Antidumpingübereinkommens] nicht erläutert [wird], was unter „Preisen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs unter den Stückkosten liegen” zu verstehen ist. In dieser Hinsicht besteht eine Ähnlichkeit zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des Artikels 2.2.1. Obwohl beide Sätze eine Berechnung der Stückkosten über einen bestimmten Zeitraum vorsehen, wird in keinem der beiden Sätze genau festgelegt, wie lang dieser Zeitraum sein soll. Zwar geht der zweite Satz insofern über den ersten Satz hinaus, als die Kosten zum „Zeitpunkt des Verkaufs” zu ermitteln sind. Nach Auffassung des Panels bedeutet dies jedoch nur, dass der relevante Zeitraum den „Zeitpunkt des Verkaufs” umfassen muss. Daher wäre es mit Artikel 2.2.1 Satz 2 durchaus vereinbar, wenn eine Untersuchungsbehörde die Stückkosten zum „Zeitpunkt des Verkaufs” für den jeweiligen Verkaufstag oder einen Durchschnittswert einschließlich dieses Tages für eine Woche, einen Monat oder den Untersuchungszeitraum berechnet. Das Panel führte seine Argumentation in Fußnote 417 weiter aus und stellte fest: In diesem Zusammenhang ist es von Bedeutung, dass die Verfasser des Antidumping-Übereinkommens in Artikel 2.4.1 den Begriff „Datum des Verkaufs” verwendet haben, während sie sich im zweiten Satz von Artikel 2.2.1 für den Begriff „Zeitpunkt des Verkaufs” entschieden haben. Nach Ansicht des Panels deutet dieser Unterschied darauf hin, dass der „Zeitpunkt des Verkaufs” , auf den in Artikel 2.2.1 Satz 2 Bezug genommen wird, nicht notwendigerweise das „Datum des Verkaufs” sein muss, sondern auch andere „Zeiträume” umfassen kann.
- (56)
- Die Kommission stellte ferner fest, dass es für einen erheblichen Teil der Inlandsverkäufe keinen Unterschied machte, ob die Rentabilität der Inlandsverkäufe auf Quartals- oder auf Jahresbasis ermittelt wurde (siehe Erwägungsgrund 81).
- (57)
- Nach der endgültigen Unterrichtung verwies Özkan Demir erneut auf den Panelbericht im Streitfall DS605. Wie in Erwägungsgrund 52 erwähnt, wurde dieser Bericht von der Dominikanischen Republik angefochten und daher vom WTO-Streitbeilegungsgremium nicht angenommen. Wie in den Erwägungsgründen 46 bis 48 dargelegt, war es im Falle von Özkan Demir aus sehr spezifischen Gründen, die mit den Daten des Unternehmens im Untersuchungszeitraum zusammenhingen, nicht möglich, eine zuverlässige vierteljährliche Berechnung vorzunehmen. Aus diesen Gründen wies die Kommission den Antrag auf eine vierteljährliche Prüfung der Frage, welche Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, zurück.
- 3.2.2.
- Ausfuhrpreis
- (58)
- Die Einzelheiten der Berechnung des Ausfuhrpreises wurden in den Erwägungsgründen 134 und 135 der vorläufigen Verordnung dargelegt. Da keine Stellungnahmen zu diesem Abschnitt eingingen, bestätigte die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen.
- 3.2.3.
- Vergleich
- (59)
- Die Einzelheiten des Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden in den Erwägungsgründen 136 bis 138 der vorläufigen Verordnung dargelegt.
- (60)
- Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung nahm Özkan Demir Stellung zur Verwendung des Datums des Kaufauftrags für die Umrechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises in türkische Lira (TRY) gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung.
- (61)
- Angesichts der beträchtlichen Abwertung der TRY im Untersuchungszeitraum und der Tatsache, dass die wesentlichen Verkaufsbedingungen zum Zeitpunkt des Kaufauftrags festgelegt wurden (vgl. Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung), legte die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung bei der Umrechnung der Preise sowohl der Inlands- als auch der Ausfuhrverkäufe von EUR und USD in TRY den Wechselkurs vom Datum des Kaufauftrags (und nicht der Rechnung) zugrunde.
- (62)
- Özkan Demir argumentierte, dass die Kommission bei der Währungsumrechnung das Datum der Rechnung hätte zugrunde legen müssen. Es brachte vor, dass die wesentlichen Verkaufsbedingungen nicht zum Zeitpunkt des Kaufauftrags festgelegt worden seien, da sich einige Rechnungen auf Mengen bezogen hätten, die außerhalb der in der Bestellung angegebenen Toleranz (+/- 5 oder 10 %) gelegen hätten. Die Kommission stellte jedoch fest, dass keiner der Verkäufe außerhalb der Toleranzen von den Abnehmern beanstandet wurde, und wies darauf hin, dass Toleranzen im Gegensatz zu Grundmenge und Stückpreis nicht zu den wesentlichen Verkaufsbedingungen gehören. Wie in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung dargelegt, ergab die Analyse der konkreten Geschäftspraktiken des türkischen ausführenden Herstellers, dass die wesentlichen Verkaufsbedingungen, einschließlich der Mengen und des Preises, zum Zeitpunkt des Kaufauftrags festgelegt wurden.
- (63)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Özkan Demir seine Behauptung, die Kommission hätte bei der Währungsumrechnung das Datum der Rechnung zugrunde legen müssen. Özkan Demir argumentierte insbesondere, dass die wesentlichen Verkaufsbedingungen und insbesondere die endgültige Menge und der endgültige Preis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung festgelegt worden seien. Die Kommission habe zwar anerkannt, dass Toleranzen keine wesentlichen Verkaufsbedingungen seien, aber dennoch den Kaufauftrag, in dem mit der Toleranz in erster Linie die Menge geregelt werde, als maßgeblichen Faktor für die Bestimmung der wesentlichen Verkaufsbedingungen herangezogen.
- (64)
- Die Kommission hat festgestellt, dass die Anwendung von Toleranzen beim Verkauf von Wulstflachprofilen aus Stahl und Stahlerzeugnissen im Allgemeinen üblich ist. Die Unternehmen in diesem Sektor vereinbaren Mengen und Stückpreise zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Die Anwendung von Toleranzen ist typisch für den Stahlsektor, in dem ungefähre Mengen unter Verwendung von Toleranzen bestellt werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Hersteller aufgrund der Art der Ware keine genauen Mengen liefern können. Die Anwendung solcher Toleranzen ändert nichts an der Tatsache, dass die wesentlichen Verkaufsbedingungen, d. h. Mengen und Stückpreise, zum Zeitpunkt des Kaufauftrags festgelegt werden. Dies wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass keiner der Verkäufe außerhalb der Toleranzen von den Abnehmern beanstandet wurde (siehe Erwägungsgrund 62). Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- (65)
- Özkan Demir brachte auch vor, dass die Kommission nicht hinreichend begründet habe, warum sie von ihrer üblichen Praxis abgewichen sei und für die Umrechnung anstelle des Rechnungsdatums das Datum des Kaufauftrags verwendet habe. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Verweise auf den Zeitpunkt der Festlegung der wesentlichen Verkaufsbedingungen, die Abwertung der TRY und die Auswirkungen des Preises und des Preisvergleichs ausreichend waren, um eine Berichtigung zu rechtfertigen. Zwar werden sowohl bei Inlandsverkäufen als auch bei Verkäufen in die Union die Preise in Fremdwährung angegeben, doch ist die Zeitspanne zwischen dem Datum des Kaufauftrags und dem Rechnungsdatum von Geschäft zu Geschäft unterschiedlich und bei Verkäufen in die Union im Durchschnitt länger als bei Inlandsverkäufen. Wechselkursschwankungen können daher den Preisvergleich beeinflussen und ein fairer Vergleich erfordert die Verwendung des Datums des Verkaufs für die Währungsumrechnung in TRY.
- (66)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Özkan Demir seine Behauptung, die Kommission sei ihrer Beweislast für eine Berichtigung nicht nachgekommen und habe die Auswirkungen der Wechselkursschwankungen auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise nicht nachgewiesen. Die Kommission stellte zunächst fest, dass es sich bei der Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung um eine Währungsumrechnung handelt, die eine Dumpingberechnung ermöglicht, bei der Kosten und Preise in verschiedenen Währungen miteinander verglichen werden. Özkan Demir stellt die Notwendigkeit dieser Anpassung nicht infrage. Im Rahmen dieser Anpassung sollte die Kommission ein Datum für den Umrechnungskurs festlegen. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j kann das Datum „des Kaufauftrags oder der Auftragsbestätigung herangezogen werden, wenn diese für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen eher geeignet sind.” Wie vorstehend und in Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung erläutert, werden die wesentlichen Verkaufsbedingungen in diesem besonderen Fall vielmehr im Kaufauftrag festgelegt. Özkan Demir hat diese Tatsache in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung nicht widerlegt. Nach den Feststellungen der Kommission hat die türkische Lira im Untersuchungszeitraum gegenüber dem EUR um rund 74 % an Wert verloren. Die Kommission stellte auch fest, dass die Zeitspanne zwischen dem Datum des Auftrags und dem Datum der Rechnung sehr unterschiedlich war: zwischen 0 Tagen und 266 Tagen bei Inlandsverkäufen und zwischen 20 Tagen und 219 Tagen bei Verkäufen in die EU. Dies bedeutet, dass die zum Zeitpunkt des Kaufauftrags festgelegten materiellen Verkaufsbedingungen (z. B. Preise) bei Verwendung des Wechselkurses zum Zeitpunkt der Rechnung verzerrt worden wären, da zwischen diesem Datum und dem Zeitpunkt der Rechnung aufgrund der Abwertung der türkischen Lira eine erhebliche Änderung des Wechselkurses eingetreten ist. Die Kommission stellte ferner fest, dass Özkan Demir für seine Inlands- und Ausfuhrverkäufe Fremdwährungen verwendete, was darauf hindeutet, dass das Unternehmen mit starken Wechselkursschwankungen zwischen der Landeswährung und den Fremdwährungen rechnete. Daher hat das Unternehmen selbst die Auswirkungen der Abwertung auf den zum Zeitpunkt des Kaufauftrags vereinbarten Preis und die Einnahmen, die durch diesen vereinbarten Preis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung garantiert werden konnten, abgeschwächt. Mit anderen Worten: Özkan Demir selbst nutzte währungsbasierte Mechanismen, um zu verhindern, dass die in den Kaufaufträgen vereinbarten Preise durch die Abwertung der türkischen Landeswährung verzerrt werden.
- (67)
- Nach der endgültigen Unterrichtung verwies Özkan Demir auf eine frühere Untersuchung(10), in der zwei türkische Ausführer eine Berichtigung für Währungsumrechnungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung beantragt hätten, und behauptete, die Kommission wende weniger strenge Beweisanforderungen an, wenn sie eine Berichtigung für Währungsumrechnungen „vornehme” . Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen war die Kommission der Auffassung, dass sie hinreichende Beweise dafür vorgelegt hatte, dass das Datum des Kaufauftrags als Datum der Währungsumrechnung gemäß Erwägungsgrund 138 der vorläufigen Verordnung und den Erwägungsgründen 61 bis 66 dieser Verordnung herangezogen werden konnte. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- (68)
- Ferner brachte Özkan Demir vor, dass die Verwendung des Datums des Kaufauftrags zu einer Änderung des Untersuchungszeitraums und zur Verwendung eines unvollständigen Datensatzes geführt habe. Die Kommission teilte diese Auffassung nicht und vertrat die Ansicht, dass der Untersuchungszeitraum unverändert geblieben ist. Der Untersuchungszeitraum wurde konsequent für die Definition und die Dumpingberechnung auf der Grundlage einer vollständigen Reihe von Geschäftsvorgängen mit Rechnungsdatum im Untersuchungszeitraum herangezogen. Die Verwendung des Datums des Kaufauftrags war streng auf die Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung beschränkt.
- (69)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Özkan Demir seine Behauptung, die Kommission habe unvollständige Datensätze verwendet, da das Datum des Verkaufs vom Datum der Rechnung auf das Datum des Kaufauftrags geändert worden sei. Da zu diesem Punkt keine neuen Elemente vorgebracht wurden, verwies die Kommission auf den Erwägungsgrund 68, in dem die Behauptung von Özkan Demir widerlegt wurde.
- (70)
- In seiner Stellungnahme bezog sich Özkan Demir auch auf die ihm im Antidumpingfragebogen erteilten Anweisungen und brachte vor, er sei angewiesen worden, „das Datum der Rechnung als Datum des Verkaufs zu verwenden, um festzustellen, welche Verkäufe in den Untersuchungszeitraum fallen” , und wies darauf hin, dass die Verwendung des Datums des Kaufauftrags bei der Berechnung im Widerspruch zu diesen Anweisungen stehe und zu einer Änderung des Datensatzes führe. In diesem Zusammenhang verwies Özkan Demir auf den Streitfall Dominikanische Republik — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Stabstahl (Costa Rica)(11), in dem die EU darauf hinwies, dass „die Untersuchungsbehörden die Ausfuhr- und Inlandspreise, die in denselben [Untersuchungszeitraum] fallen und auf der Grundlage derselben Kriterien (z. B. Datum der Rechnung) ermittelt wurden, vergleichen sollten” . In diesem Zusammenhang wird auf Erwägungsgrund 68 verwiesen, unter dem bestätigt wird, dass der Untersuchungszeitraum sowohl für die Inlands- als auch für die Ausfuhrverkäufe anhand des Datums der Rechnung bestimmt wird, dass aber für die Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung das Datum des Kaufauftrags herangezogen wird. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.
- (71)
- Da alle Ausfuhrverkäufe in die EU und die meisten Inlandsverkäufe in EUR abgewickelt wurden, argumentierte Özkan Demir, dass die Dumpingspanne in EUR berechnet werden könne, um etwaige Auswirkungen der Währungsumrechnung zu vermeiden. Özkan Demir wies darauf hin, dass in der Grundverordnung keine Bestimmung über die bei der Berechnung der Dumpingspanne zu verwendende Währung enthalten sei. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass bei dieser Methode auch die Herstellkosten und die Verkaufspreise bestimmter Inlandsverkäufe in EUR umgerechnet werden müssten. Daher wurde es als angemessen angesehen, die Dumpingberechnungen in der Währung des Ausfuhrlandes vorzunehmen.
- (72)
- Auf dieser Grundlage wurden die Vorbringen von Özkan Demir zurückgewiesen.
- (73)
- Der Antragsteller brachte vor, dass das Angebotsdatum (das vor dem Datum des Kaufauftrags liegt) als Grundlage für die Währungsumrechnung herangezogen werden sollte. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung gibt es jedoch keine solche Grundlage für die Währungsumrechnung. Vor allem aber kann ein Angebot nicht als Vereinbarung über die wesentlichen Verkaufsbedingungen zwischen zwei Parteien angesehen werden. Das Vorbringen des Antragstellers wurde daher zurückgewiesen.
- (74)
- Özkan Demir brachte für den Fall, dass die Kommission seine Vorbringen bezüglich der Zugrundelegung des Datums des Kaufauftrags für eine Berichtigung gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung zurückweisen sollte, einige zusätzliche Vorbringen vor.
- (75)
- Das erste ergänzende Vorbringen betraf den Ausschluss von Geschäftsvorgängen, bei denen das Datum des Kaufauftrags nach dem Untersuchungszeitraum lag. Nach Auffassung der Kommission würde diese Methode dazu führen, dass eine beträchtliche Anzahl von Geschäftsvorgängen, die im Untersuchungszeitraum in Rechnung gestellt wurden, unberücksichtigt blieben. Der Untersuchungszeitraum und die damit verbundenen Geschäftsvorgänge konnten während der Untersuchung nicht geändert werden, worauf Özkan Demir in seiner Stellungnahme zu Recht hinwies. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (76)
- Das zweite ergänzende Vorbringen betraf die Dumpingberechnung auf vierteljährlicher Basis.
- (77)
- Erstens begründete Özkan Demir dieses Vorbringen mit der starken Abwertung und der Hyperinflation in der Türkei im Untersuchungszeitraum. Die Kommission stellte jedoch fest, dass es zwischen den Inlands- und den Ausfuhrverkäufen keine nennenswerten Unterschiede gab, die eine vierteljährliche Berechnung rechtfertigen würden. Die Inlands- und die Ausfuhrverkäufe verteilten sich gleichmäßig über die Quartale, wobei die größten Mengen im dritten Quartal des Untersuchungszeitraums sowohl auf dem Inlands- als auch auf dem Ausfuhrmarkt verkauft wurden. Auch wenn es zwangsläufig zu Unterschieden bei der Verteilung der Inlands- und Ausfuhrverkäufe kommt, kann die Kommission nur in Ausnahmefällen von einem jährlichen Ansatz abweichen und stattdessen vierteljährliche Berechnungen vornehmen. Ein solcher Ausnahmefall wurde nicht festgestellt, sodass dieses Vorbringen nicht zu einer Änderung der Methode führen konnte.
- (78)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Özkan Demir seine in den Erwägungsgründen 75 und 76 dargelegten Argumente. In Ermangelung neuer Erkenntnisse verwies die Kommission auf Erwägungsgrund 77, in dem das Vorbringen von Özkan Demir zurückgewiesen wurde.
- (79)
- Darüber hinaus erklärte Özkan Demir vor der vorläufigen Unterrichtung in seiner Antwort auf das zweite Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen ausdrücklich, dass eine monatliche Berechnung in diesem Fall möglicherweise nicht angemessen sei. Die Kommission kann nicht nachvollziehen, warum eine vierteljährliche Dumpingberechnung genauer sein sollte als eine monatliche (die Letztere wurde von dem Unternehmen abgelehnt). Zumindest theoretisch sollte eine monatliche Berechnung die Auswirkungen eines erheblichen Kostenanstiegs im Untersuchungszeitraum und/oder einer hohen Inflation und einer Abwertung der TRY weiter ausgleichen. Die Kommission kann nicht verpflichtet werden, von der in der Grundverordnung festgelegten Standardmethode abzuweichen, wenn ein ausführender Hersteller eine andere Methode beantragt, durch die sich seine Dumpingspanne verbessern würde.
- (80)
- Wie bereits in Erwägungsgrund 77 dargelegt, verteilten sich die Inlands- und die Ausfuhrverkäufe gleichmäßig über die Quartale, wobei die größten Mengen im dritten Quartal des Untersuchungszeitraums sowohl auf dem Inlands- als auch auf dem Ausfuhrmarkt verkauft wurden. Dies zeigt, dass ein fairer Vergleich auf der Grundlage von Verkäufen vorgenommen wurde, die im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung so weit wie möglich im gleichen Zeitraum getätigt wurden. Die Tatsache, dass, wie von Özkan Demir vorgebracht, die prozentualen Anteile der Ausfuhrverkäufe und der Inlandsverkäufe für bestimmte Warentypen je Quartal leicht voneinander abwichen, änderte nichts an dieser Schlussfolgerung. Auch die von Özkan Demir angeführten theoretischen Beispiele(12) zeigen zwar, dass Unterschiede im Verkaufszeitpunkt von Bedeutung sind, stellen aber ansonsten eine Vereinfachung der Realität dar, da z. B. die Abwertung der TRY gegenüber dem EUR nicht berücksichtigt wird.
- (81)
- Darüber hinaus würde eine Dumpingberechnung auf vierteljährlicher Basis nur in sehr begrenztem Maße den Bedenken von Özkan Demir Rechnung tragen, dass die Inlandsverkäufe als verlustbringend anzusehen seien, während sie bei einer Berechnung auf vierteljährlicher oder monatlicher Basis zu einem bestimmten Zeitpunkt nur in sehr begrenztem Maße gewinnbringend gewesen seien. Selbst wenn die Kommission eine vierteljährliche Dumpingberechnung vornehmen würde, würde sich der Anteil der als gewinnbringend angesehenen Inlandsverkäufe im Vergleich zu einer jährlichen Dumpingberechnung nicht wesentlich erhöhen (weniger als 10 %).
- (82)
- Daher kam die Kommission insgesamt zu dem Schluss, dass in diesem Fall keine ausreichenden Gründe dafür vorlagen, von der jährlichen Dumpingberechnung abzuweichen und eine andere Methode anzuwenden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- (83)
- Mit dem letzten ergänzenden Vorbringen wurde behauptet, dass die Kommission die Kosten für die in TRY verbuchten Berichtigungen, die hauptsächlich die Transportkosten betrafen, hätte neu berechnen müssen, indem sie den Wechselkurs am Datum des Kaufauftrags anstelle des Rechnungsdatums gemäß der Berechnung des Verkaufswerts hätte anwenden sollen. Die Kommission stellte fest, dass die Verwendung des Datums des Kaufauftrags eine Berichtigung für Währungsumrechnungen gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung betraf, während Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe e der Grundverordnung vorgenommen werden, wonach die tatsächlich angefallenen Kosten zugrunde zu legen sind. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 3.2.4.
- Dumpingspanne
- (84)
- Die endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) frei Grenze der Union, unverzollt, werden wie folgt festgesetzt:
- 4.
- SCHÄDIGUNG
- 4.1.
- Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
- (85)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 143 bis 145 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 4.2.
- Unionsverbrauch
- (86)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 146 bis 149 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 4.3.
- Einfuhren aus den betroffenen Ländern
- 4.3.1.
- Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
- (87)
- Nach Auffassung der türkischen Regierung sollte die Prüfung der Einfuhren für jedes betroffene Land gesondert erfolgen. Die Kommission habe eine kumulative Analyse der Einfuhren vorgenommen, „um einen Anstieg der Einfuhren festzustellen und Maßnahmen zu ergreifen” . Des Weiteren brachte die türkische Regierung vor, dass ein Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder um 4 % keinen erheblichen Anstieg der Einfuhren im Sinne des WTO-Antidumpingübereinkommens darstelle.
- (88)
- Die Entscheidung der Kommission, die Einfuhren aus der VR China und der Türkei kumulativ zu beurteilen, stand im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung und Artikel 3.3 des WTO-Antidumpingübereinkommens. Nach diesen beiden Artikeln kann die Kommission unter zwei Bedingungen eine kumulative Bewertung vornehmen, und zwar wenn „a) die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 [der Grundverordnung und des Artikels 5 Absatz 8 des WTO-Antidumpingübereinkommens] genannten Mindestprozentsatz übersteigt und die Menge der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen [inländischen] Ware der Union angemessen ist” .
- (89)
- Ein „signifikanter Anstieg der Einfuhren” , auf den sich die türkische Regierung beruft, gehört nicht zu diesen Bedingungen. Die türkische Regierung bestritt nicht, dass beide Bedingungen in diesem Fall erfüllt waren. Die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 150 bis 153 der vorläufigen Verordnung, dass die Bedingungen für eine kumulative Beurteilung erfüllt waren, wird daher bestätigt.
- 4.3.2.
- Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
- (90)
- Wie in Erwägungsgrund 87 erwähnt, behauptete die türkische Regierung, der in Tabelle 3 der vorläufigen Verordnung ausgewiesene Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder um 4 % zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum sei nicht als erheblich anzusehen. Nach Auffassung der WTO ist der Begriff „erheblich” jedoch im Sinne der Definition des Oxford Dictionary auszulegen, d. h. als „bedeutend, folgenschwer, prägend” . Darüber hinaus ist in Artikel 3.2 des WTO-Antidumpingübereinkommens (entspricht Artikel 3 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung), in dem es heißt, dass geprüft werden muss, ob die gedumpten Einfuhren erheblich angestiegen sind, keine Mindestschwelle für einen „erheblichen” Anstieg festgelegt; ob ein Anstieg „erheblich” ist, hängt von den besonderen Umständen des Falles ab.(13)
- (91)
- Im vorliegenden Fall erachtete die Kommission einen Anstieg von 4 % als erheblich, insbesondere angesichts der wesentlich höheren Anstiege in den vorangegangenen Jahren des betreffenden Zeitraums. Wie in Erwägungsgrund 157 der vorläufigen Verordnung erläutert, war der im Vergleich zu den Jahren 2020 und 2021 niedrigere Marktanteil im Untersuchungszeitraum auf eine besondere Situation auf dem Unionsmarkt zurückzuführen, die weder strukturell bedingt war noch nach dem Untersuchungszeitraum wahrscheinlich anhalten würde. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück und bestätigte ihre Schlussfolgerungen in den Erwägungsgründen 154 bis 157 der vorläufigen Verordnung.
- 4.3.3.
- Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, Preisunterbietung und Verhinderung einer Preiserhöhung
- (92)
- Nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung erhob Özkan Demir Einwände gegen die Methode der Kommission zur Berechnung der Preisunterbietung. Die Kommission habe daher eine „doppelte Umrechnung” der EU-Verkäufe vorgenommen, indem sie die Beträge in EUR auf den Rechnungen von Özkan Demir zum Wechselkurs des Datums des Kaufauftrags in TRY und dann zu einem anderen Wechselkurs, nämlich dem des Rechnungsmonats, in EUR umgerechnet habe. Die Kommission erkannte diesen Fehler an und nahm die erforderliche Berichtigung vor, indem sie die Beträge in EUR auf den Rechnungen von Özkan Demir (berichtigt auf den CIF-Wert frei Bestimmungshafen) zur Berechnung der Einfuhrpreise heranzog.
- (93)
- Dementsprechend wurde auch der in Tabelle 4 der vorläufigen Verordnung ausgewiesene durchschnittliche Einfuhrpreis für die Türkei im Untersuchungszeitraum berichtigt, wie der nachstehenden Tabelle zu entnehmen ist:
- (94)
- Nach dieser Berichtigung war die durchschnittliche Preisunterbietungsspanne für die Türkei mit einer Zielpreisunterbietungsspanne von 15,41 % geringfügig. Wie in Abschnitt 4.3.3 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stellte die Kommission fest, dass eine Preiserhöhung verhindert wurde. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die sehr großen Mengen gedumpter Einfuhren auf dem Unionsmarkt konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise im betreffenden Zeitraum nicht auf ein gewinnbringendes Niveau anheben.
- (95)
- Die türkische Regierung fragte, ob die Kommission die Auswirkungen der Schutzmaßnahmen auf die eingeführten Wulstflachprofile aus Stahl berücksichtigt habe, die im Untersuchungszeitraum für Stahlerzeugnisse(14) einschließlich der betroffenen Ware galten. Sollte das Zollkontingent für die Warengruppe, zu der auch Wulstflachprofile aus Stahl gehören, ausgeschöpft sein, müssten die Einführer auf Einfuhren, die über das Kontingent hinausgehen, Schutzzölle in Höhe von 25 % zahlen.
- (96)
- Bei der Analyse der Auswirkungen der Schutzzölle trug die Kommission, wie in Erwägungsgrund 252 der vorläufigen Verordnung dargelegt, dem vorübergehenden Charakter der Schutzzölle Rechnung. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass im Untersuchungszeitraum nur für 18,5 % aller Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl in die Union Schutzzölle entrichtet wurden. Anhand der für diesen Zeitraum verfügbaren Zolldaten war es jedoch nicht möglich, zwischen der untersuchten Ware und anderen Wulstflachprofilen aus Stahl zu unterscheiden, die auch Größen umfassen, die nicht unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen. Da die größeren Wulstflachprofile aus Stahl jedoch nicht in der Union hergestellt werden, ist es wahrscheinlich, dass auf sie ein größerer Anteil an den Einfuhrmengen entfiel als auf die untersuchte Ware. Dies wurde durch Informationen bestätigt, die während des Kontrollbesuchs bei Fincantieri, einem mitarbeitenden Verwender in der Union, vorgelegt wurden.
- (97)
- Da 1) über 80 % der Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl aus der Türkei keinen Schutzzöllen unterlagen, 2) ein Großteil der Wulstflachprofile aus Stahl, für die Schutzzölle entrichtet wurden, wahrscheinlich nicht von dieser Untersuchung betroffen ist, 3) keine Beweise dafür vorgelegt wurden, wie sich die Schutzzölle auf die Ausfuhrpreise der türkischen ausführenden Hersteller auswirkten, und 4) die Schutzzölle naturgemäß zeitlich begrenzt sind, war eine Berichtigung der CIF-Preise zur Berücksichtigung der Schutzzölle nach Auffassung der Kommission nicht erforderlich. Was die Anwendung der Schutzzölle auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl aus der VR China betrifft, so wurden die Kontingente im Untersuchungszeitraum in keinem Quartal ausgeschöpft.
- (98)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die türkische Regierung ihre Stellungnahme zur Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen bei der Berechnung der Schadensspanne. Nach Auffassung der türkischen Regierung könnte die Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen bei der Berechnung dazu führen, dass die Schadensspanne niedriger ausfällt als die Dumpingspanne. Wie jedoch in den Erwägungsgründen 96 und 97 dargelegt, unterlag im Untersuchungszeitraum nur eine begrenzte Menge von Ausfuhren Schutzmaßnahmen. Es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass für diese begrenzte Menge der volle Schutzzoll von 25 % zu entrichten gewesen wäre. Daher ist es unwahrscheinlich, dass sich die Schutzmaßnahmen auf die Ausfuhrpreise auswirkten.
- (99)
- Zudem wurden der Kommission keine Beweise für die Auswirkungen der Schutzmaßnahmen auf die Ausfuhrpreise vorgelegt. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die türkische Regierung vor, weder die türkische Regierung noch die türkischen Ausführer hätten Informationen über die Auswirkungen der Schutzzölle auf die Preise der Ausführer, da nur die Einführer über solche Informationen verfügten. Die Kommission solle sich stattdessen auf die Einfuhrgeschäfte und die Zollanmeldungen stützen. Die Preise werden jedoch zwischen Lieferant und Abnehmer ausgehandelt. Hätten sich die Schutzzölle auf die Ausfuhrpreise ausgewirkt, wäre dies wahrscheinlich Teil der Preisverhandlungen gewesen. Die Auswirkungen auf die Ausfuhrpreise wären den ausführenden Herstellern daher bekannt. Keiner der Einführer oder ausführenden Hersteller beantragte jedoch eine solche Berichtigung, und es wurden auch keine Beweise vorgelegt, die die Berechnung einer solchen Berichtigung ermöglicht hätten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
- 4.4.
- Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
- 4.4.1.
- Allgemeine Anmerkungen
- (100)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 164 bis 167 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 4.4.2.
- Makroökonomische Indikatoren
- 4.4.2.1.
- Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
- (101)
- Die türkische Regierung brachte vor, dass die Kommission „davon ausgeht, dass die Insolvenz von Laminorul mit dem Anstieg der Einfuhren und dem angeblichen Dumping zusammenhängt” und dass die Gründe für die Insolvenz von Laminorul von der Kommission eingehend untersucht werden sollten. Darüber hinaus fragte die türkische Regierung, ob die Daten von Laminorul bei den Produktions-, Kapazitäts- und Kapazitätsauslastungsraten berücksichtigt worden seien.
- (102)
- Die Kommission hat sich nie zu den Gründen für die Insolvenz von Laminorul geäußert. Bei der Insolvenz dieses Unternehmens handelte es sich in der Tat um eine Tatsache, die nur als solche in Betracht gezogen wurde. Wie in den Erwägungsgründen 11 und 12 der vorläufigen Verordnung erläutert, war die Kommission der Auffassung, dass Laminorul im Bezugszeitraum zum Wirtschaftszweig der Union gehörte, und bezog das Unternehmen daher in ihre Daten und Analysen ein.
- (103)
- Wie in Erwägungsgrund 12 der vorläufigen Verordnung erläutert, wurden die Auswirkungen der Einbeziehung der Daten von Laminorul in die Analyse in mehreren Abschnitten der vorläufigen Verordnung ausdrücklich berücksichtigt. Dies gilt auch für die Produktion und die Produktionskapazität, da die Kommission in den Erwägungsgründen 169 und 170 der vorläufigen Verordnung festgestellt hat, dass ohne Laminorul die Produktionsmenge und die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum zurückgingen, während die Produktionskapazität konstant blieb. Die Vorbringen wurden deshalb zurückgewiesen.
- (104)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 168 bis 170 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 4.4.2.2.
- Verkaufsmenge und Marktanteil
- (105)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 171 bis 172 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 4.4.2.3.
- Wachstum
- (106)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in Erwägungsgrund 173 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 4.4.2.4.
- Beschäftigung und Produktivität
- (107)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 174 bis 176 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 4.4.2.5.
- Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
- (108)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 177 bis 178 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 4.4.3.
- Mikroökonomische Indikatoren
- 4.4.3.1.
- Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
- (109)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 179 bis 181 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 4.4.3.2.
- Arbeitskosten
- (110)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 182 bis 183 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 4.4.3.3.
- Lagerbestände
- (111)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 184 bis 185 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 4.4.3.4.
- Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten
- (112)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 186 bis 190 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 4.4.4.
- Schlussfolgerungen zur Schädigung
- (113)
- Angesichts des Vorstehenden und da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 191 bis 198 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 5.
- SCHADENSURSACHE
- 5.1.
- Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
- (114)
- Die türkische Regierung brachte vor, der Marktanteil der Türkei sei im betreffenden Zeitraum zurückgegangen und im Untersuchungszeitraum unter das Niveau von 2019 gefallen. Zudem sei der Unionshersteller in der Lage, seine Verkäufe zu steigern, indem er seine Preise über die Herstellkosten anhebe. Dies zeige, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht wettbewerbsfähig sei.
- (115)
- Die Kommission stellte jedoch fest, dass der Marktanteil der Türkei sowohl 2020 als auch 2021 über dem Niveau von 2019 und im Untersuchungszeitraum nur geringfügig darunter lag. Wie bereits in den Erwägungsgründen 91 dieser Verordnung und 157 der vorläufigen Verordnung dargelegt, war dieser leichte Rückgang des Marktanteils im Untersuchungszeitraum weitgehend auf eine nicht strukturell bedingte Situation zurückzuführen, die in diesem Zeitraum eintrat und nach dem Untersuchungszeitraum wahrscheinlich nicht anhalten würde. Da die Kommission bei der Schadensanalyse die Einfuhren aus der Türkei und der VR China kumulierte, sind spezifische Änderungen bei den Einfuhren aus der Türkei ohnehin nicht von Belang.
- (116)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wandte die türkische Regierung ein, die Kommission dürfe die positive Entwicklung der Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union nicht als nichtstrukturelle Marktfaktoren außer Acht lassen und behaupten, der Wirtschaftszweig sei von einer bedeutenden Schädigung bedroht. Wie jedoch aus den Schlussfolgerungen zur Schädigung in Abschnitt 4.4.4 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, war bei den Indikatoren für den Wirtschaftszweig der Union kein positiver Trend zu erkennen. Die von der türkischen Regierung vorgebrachten nichtstrukturellen Marktfaktoren betrafen lediglich den Anstieg des Marktanteils der Union zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum, der, wie erläutert, vorübergehender Natur sein dürfte. Darüber hinaus lag der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum immer noch unter dem Niveau im Jahr 2019, dem Beginn des betreffenden Zeitraums.
- (117)
- In Bezug auf den von der türkischen Regierung angeführten Anstieg der Preise über die Herstellkosten ist anzumerken, dass der durchschnittliche Verkaufsstückpreis in der Union im gesamten Untersuchungszeitraum durchweg unter den Herstellkosten lag. Abgesehen davon, dass sich die Analyse der Kommission nicht nur auf die Einfuhren aus der Türkei beschränkte, sondern auch die Einfuhren aus der VR China umfasste, stellte die Kommission fest, dass der anhaltende Zustrom gedumpter Niedrigpreiseinfuhren sowohl aus der Türkei als auch aus der VR China den Wirtschaftszweig der Union daran hinderte, seine Preise auf das gewinnbringende Niveau anzuheben. Dies wurde von keiner der interessierten Parteien bestritten. Das Vorbringen der türkischen Regierung wurde daher zurückgewiesen.
- (118)
- In Anbetracht des Vorstehenden und da keine weiteren Stellungnahmen vorgebracht wurden, wurden die Erwägungsgründe 200 bis 206 der vorläufigen Verordnung bestätigt.
- 5.2.
- Auswirkungen anderer Faktoren
- (119)
- Die türkische Regierung forderte die Kommission nachdrücklich auf, die Auswirkungen anderer Faktoren wie technologische Veränderungen, Kundenpräferenzen und Wettbewerbsdruck durch nicht gedumpte Einfuhren zu untersuchen, die ihrer Ansicht nach in der Analyse der Kommission nicht berücksichtigt worden waren.
- (120)
- Erstens war nicht klar, auf welche technologischen Veränderungen sich die türkische Regierung bezog, und keine interessierte Partei legte Beweise dafür vor.
- (121)
- Zweitens wurden die Auswirkungen der Kundenpräferenz für eingeführte Wulstflachprofile aus Stahl gegenüber in der Union hergestellten Wulstflachprofilen aus Stahl in der Analyse in Abschnitt 2.3 der vorläufigen Verordnung berücksichtigt. Dort wurde festgestellt, dass die in den betroffenen Ländern und die in der Union hergestellten Wulstflachprofile aus Stahl dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen. Es kann durchaus Kundenpräferenzen geben, aber diese spielen weder bei der Dumping- noch bei der Schadensanalyse eine Rolle. Jedenfalls zielen die eingeführten Maßnahmen nicht darauf ab, den Markt abzuschotten oder Parteien vom Markt zu verdrängen. Dieses Argument war somit gegenstandslos.
- (122)
- Drittens wurde der von den nicht gedumpten Einfuhren ausgehende Wettbewerbsdruck in Abschnitt 5.2.1 der vorläufigen Verordnung eingehend analysiert. Dabei wurde der Schluss gezogen, dass angesichts der Besonderheiten der Herstellung von Wulstflachprofilen aus Stahl im Vereinigten Königreich und der relativ hohen Einfuhrpreise der von diesen Einfuhren ausgehende Wettbewerbsdruck den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht entkräften konnte.
- (123)
- Der mitarbeitende Unionsverwender Fincantieri brachte vor, die Kommission habe die Auswirkungen der Insolvenz von Laminorul und der COVID-19-Pandemie auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union unterschätzt. Die Kommission sei zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass diese Faktoren den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht hätten abschwächen können. In diesem Zusammenhang verwies Fincantieri insbesondere auf die Insolvenz von Laminorul als Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union insgesamt.
- (124)
- Wie in Erwägungsgrund 103 erläutert, wurde jedoch in der vorläufigen Verordnung durchgehend nachgewiesen, dass eine Schädigung vorlag, unabhängig davon, ob Laminorul bei der Schadensanalyse berücksichtigt wurde oder nicht. Aus den Daten geht eindeutig hervor, dass nicht behauptet werden kann, dass „die negativen Indikatoren für die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2019” — oder im restlichen betreffenden Zeitraum — „hauptsächlich, wenn nicht gar ausschließlich” auf die Insolvenz von Laminorul zurückzuführen sind, wie Fincantieri behauptet.
- (125)
- So lag die Kapazitätsauslastung sowohl mit als auch ohne Laminorul im Jahr 2019 unter 50 % (Erwägungsgrund 170 der vorläufigen Verordnung), der Marktanteil lag unter 50 % (Erwägungsgründe 171 und 172), der durchschnittliche Verkaufspreis in der Union lag unter den Herstellkosten (Tabelle 8 der vorläufigen Verordnung), der Antragsteller machte Verluste (Tabelle 11 der vorläufigen Verordnung) und die Kapitalrendite war negativ (ebenfalls Tabelle 11). Wie in Abschnitt 4.4.4 der vorläufigen Verordnung dargelegt, fiel diese Schädigung zeitlich mit erheblichen Mengen gedumpter Einfuhren aus den betroffenen Ländern zusammen.
- (126)
- Fincantieri verwies ferner auf die Feststellung in Erwägungsgrund 172 der vorläufigen Verordnung, wonach ein Teil der Verkäufe von Laminorul durch Einfuhren und nicht durch Verkäufe anderer Unionshersteller ersetzt worden sei.
- (127)
- Diesbezüglich brachte Fincantieri vor, dass erstens die Unionshersteller weiterhin eine wichtige Bezugsquelle für die Schiffbauindustrie der Union seien.
- (128)
- Zweitens sei die Tatsache, dass sich der Unionshersteller Olifer s.p.l. (im Folgenden „Olifer” ) nicht gemeldet habe, ein Beweis dafür, dass seine wirtschaftliche Lage nicht durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern beeinträchtigt worden sei. Daraus ergebe sich, dass das Problem beim Antragsteller Losal liege. Fincantieri behauptete, dass das Geschäftsmodell von Losal durch schwerwiegende strukturelle Mängel beeinträchtigt sei. Laut Fincantieri habe Losal unter denselben strukturellen und logistischen Problemen gelitten, die zur Insolvenz von Laminorul geführt hätten, und zwar aufgrund von Faktoren, die nichts mit den Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu tun gehabt hätten.
- (129)
- Die Unionshersteller waren zwar eine wichtige Bezugsquelle für die Schiffbauindustrie in der Union, aber [57,0-64,0] % des Marktes wurden im Untersuchungszeitraum durch Einfuhren aus der Türkei und der VR China versorgt. Somit waren die betroffenen Länder die vorrangige Bezugsquelle für die Schiffbauer in der Union und nicht der Wirtschaftszweig der Union.
- (130)
- Die Gründe für die mangelnde Mitarbeit von Olifer sind der Kommission nicht bekannt, könnten aber z. B. darin liegen, dass die Mitarbeit an einer Untersuchung für ein kleines und mittleres Unternehmen wie Olifer mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden ist. Ein weiterer Grund könnte die Furcht sein, es sich mit seinen wichtigsten Abnehmern, zu denen auch Fincantieri gehört, zu verscherzen. Auf jeden Fall gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die mangelnde Mitarbeit von Olifer ein Hinweis auf seine wirtschaftliche Lage war. Zudem arbeitete von den Verwendern in der Union nur Fincantieri an der Untersuchung mit. Sollte die Argumentation von Fincantieri in Bezug auf Olifer zutreffen, so könnte dies auch für die Schiffbauindustrie der Union gelten, die neben Fincantieri aus einer Vielzahl anderer Unternehmen besteht. Im Übrigen stützte sich die Kommission bei ihrer Analyse auch auf die in Abschnitt 4.4.2 der vorläufigen Verordnung genannten makroökonomischen Indikatoren. Für diese Analyse war die Tatsache, ob ein Unternehmen mitarbeitete oder nicht, unerheblich.
- (131)
- Hinsichtlich der Behauptung, die derzeitige Lage von Losal sei auf strukturelle Probleme zurückzuführen, die mit denen von Laminorul vor dessen Insolvenz vergleichbar seien, konnte die Kommission die Lage der beiden Unternehmen nicht vergleichen. Aus den öffentlich zugänglichen Informationen und den Stellungnahmen von Losal und Fincantieri ging hervor, dass über die Gründe für die Insolvenz von Laminorul Uneinigkeit herrschte.
- (132)
- Aus den von Losal und Fincantieri vorgelegten Informationen wird jedoch deutlich, dass es im Untersuchungszeitraum tatsächlich einige Lieferprobleme bei Losal gab. Nach den Angaben von Fincantieri in seiner Stellungnahme zur Einleitung und von Losal während des Kontrollbesuchs schienen sich diese Probleme jedoch auf zwei bestimmte Aufträge zu beschränken und nur einen Teil dieser Aufträge zu betreffen. Die Probleme waren in erster Linie auf Transportprobleme zurückzuführen, die durch Streiks bei einigen Transportunternehmen und die Schwierigkeit, Unternehmen zu finden, die die Lieferungen nach Palermo (Italien) übernehmen würden, verursacht wurden. Jedenfalls wurde später ein System speziell für Fincantieri eingerichtet, das es dem Verwender ermöglichte, den Status seiner Bestellungen wöchentlich zu verfolgen. Überdies war Fincantieri nur einer von vielen, wenn auch wichtigen Abnehmern von Losal, und kein anderer Abnehmer/Verwender meldete sich zur Unterstützung des Vorbringens.
- (133)
- Fincantieri behauptete ferner, dass Losal über keinen regelmäßigen Zeitplan verfügt und die Produktion nur dann aufgenommen habe, wenn eine große Anzahl von Aufträgen von Abnehmern eingegangen sei. Die während des Kontrollbesuchs bei Losal eingeholten Beweise zeigten jedoch, dass dies nicht der Fall war.
- (134)
- Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte Fincantieri seine Bemerkungen zu den strukturellen Problemen von Losal und erklärte, die Kommission habe die Auswirkungen dieser Probleme auf Fincantieri unterschätzt. Darüber hinaus wiederholte Fincantieri seine Behauptung, die negativen Geschäftsergebnisse seien auf Faktoren zurückzuführen, die in keinem Zusammenhang mit den Einfuhren aus den betroffenen Ländern stünden. Es wurden keine neuen Beweise zur Stützung dieser Behauptungen vorgelegt.
- (135)
- Angesichts des Vorstehenden gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von Fincantieri vorgebrachten Argumente zu den Auswirkungen der Insolvenz von Laminorul und zu den strukturellen und logistischen Problemen des Antragstellers den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht widerlegen konnten.
- 5.2.1.
- Einfuhren aus Drittländern
- (136)
- Da keine weiteren als die unter Erwägungsgrund 122 genannten diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 207 bis 211 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 5.2.2.
- Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
- (137)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 212 bis 214 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 5.2.3.
- COVID-19-Pandemie und Rückgang des Verbrauchs
- (138)
- Sowohl die türkische Regierung als auch Fincantieri wiederholten ihre Behauptung, dass die COVID-19-Pandemie maßgeblich zur negativen Lage des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen habe, insbesondere was die Auswirkungen auf die Verkaufsmengen betreffe. Da im Vergleich zu den Erwägungsgründen 215 und 216 der vorläufigen Verordnung keine neuen Informationen vorgelegt wurden, wird die Schlussfolgerung in diesen Erwägungsgründen bestätigt.
- 5.2.4.
- Anstieg der Energiepreise
- (139)
- Die türkische Regierung wiederholte ihre Behauptung, der Anstieg der Energiepreise habe die Lage des Wirtschaftszweigs der Union geschädigt. Da im Vergleich zu den Erwägungsgründen 217 bis 220 keine neuen Argumente vorgebracht wurden, wird die Schlussfolgerung in diesen Erwägungsgründen bestätigt.
- 5.2.5.
- Produktdiversifizierung
- (140)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 221 bis 225 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 5.3.
- Schlussfolgerung zur Schadensursache
- (141)
- Die Kommission bewertete die Auswirkungen anderer Faktoren unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der interessierten Parteien und kam zu dem Schluss, dass diese Faktoren den ursächlichen Zusammenhang nicht abschwächten. Faktoren wie die Insolvenz von Laminorul, die COVID-19-Pandemie oder andere von den verschiedenen Parteien angeführte Faktoren könnten sich tatsächlich auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union ausgewirkt haben. Diese Faktoren erklärten jedoch nicht den Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum und insbesondere im Untersuchungszeitraum. Unter normalen Wettbewerbsbedingungen sollte der Wirtschaftszweig der Union in der Lage sein, seine Verkaufspreise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben oder zumindest seine Herstellkosten zu decken. Die Auswirkungen der vorstehend untersuchten Faktoren können, wenn überhaupt, nur unzureichend erklären, warum der Wirtschaftszweig der Union dazu nicht in der Lage war.
- (142)
- Daher bestätigte die Kommission ihre Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 226 bis 228 der vorläufigen Verordnung.
- 6.
- HÖHE DER MAẞNAHMEN
- 6.1.
- Schadensspanne
- (143)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 229 bis 235 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- (144)
- Da die Kommission die Einfuhren im Vorunterrichtungszeitraum nicht zollamtlich erfasst hatte, analysierte sie nach Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Grundverordnung die Entwicklung der Einfuhrmengen, um festzustellen, ob bei den Einfuhren, die Gegenstand der Untersuchung sind, während des im Abschnitt 1.2 der vorläufigen Verordnung beschriebenen Vorunterrichtungszeitraums ein zusätzlicher erheblichen Anstieg zu verzeichnen und daher die zusätzliche Schädigung, die durch diesen Anstieg entstanden ist, bei der Festlegung der Schadensspanne zu berücksichtigen ist.
- (145)
- Den Daten aus der Datenbank Surveillance 2 zufolge lagen die Einfuhrmengen aus der VR China und der Türkei im vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraum um 831,8 % bzw. 13,7 % über den durchschnittlichen Einfuhrmengen im Untersuchungszeitraum auf Vier-Wochen-Basis. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einfuhren mit Ursprung in den beiden Ländern, die Gegenstand der Untersuchung sind, im Vorunterrichtungszeitraum erheblich zunahmen.
- (146)
- Um der durch den Anstieg der Einfuhren verursachten zusätzlichen Schädigung Rechnung zu tragen, beschloss die Kommission, die Schadensbeseitigungsschwelle auf der Grundlage des Anstiegs der Einfuhrmengen anzupassen, der nach den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung als der relevante Gewichtungsfaktor angesehen wurde. Sie berechnete daher einen Multiplikationsfaktor, der ermittelt wurde, indem die Summe aus den Einfuhrmengen im vierwöchigen Vorunterrichtungszeitraum in Höhe von [1400–1800] Tonnen (für die VR China) und [2100–2500] Tonnen (für die Türkei) und den Einfuhrmengen aus den 52 Wochen des Untersuchungszeitraums durch die auf 56 Wochen hochgerechnete Einfuhrmenge im Untersuchungszeitraum geteilt wurde. Die daraus resultierende Zahl von 59,3 % für die VR China und 1 % für die Türkei entsprach der zusätzlichen Schädigung, die durch den weiteren Anstieg der Einfuhren verursacht wurde. Die vorläufigen Schadensspannen wurden daher mit diesem Faktor multipliziert.
- (147)
- Wie in den Erwägungsgründen 92 und 94 erläutert, überprüfte die Kommission die Schadensspannen. Somit ergeben sich für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller und alle übrigen Unternehmen die folgenden endgültigen Schadensbeseitigungsschwellen:
- 6.2.
- Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen
- (148)
- Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die endgültigen Antidumpingzölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
- 7.
- UNIONSINTERESSE
- 7.1.
- Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
- (149)
- Da keine diesbezüglichen Vorbringen oder Stellungnahmen vorliegen, wurden die in den Erwägungsgründen 238 bis 241 der vorläufigen Verordnung getroffenen Feststellungen bestätigt.
- 7.2.
- Interesse der Verwender und unabhängigen Einführer
- (150)
- Fincantieri brachte vor, die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union während des gesamten Bezugszeitraums über Kapazitätsreserven verfügte, sei nicht zwangsläufig ein Beweis dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union tatsächlich mehr Waren herstellen könne. Fincantieri beanstandet ferner, dass die Kommission von einer konstanten Nachfrage ausgegangen sei, obwohl der Verbrauch durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt worden sei. Darüber hinaus schien Fincantieri der Auffassung zu sein, die Kommission habe in der vorläufigen Verordnung festgestellt, dass die Unionshersteller in der Lage seien, ausreichende Mengen herzustellen, um den Bedarf der Schiffbauindustrie zu decken. Ebenso bezweifelte die türkische Regierung, dass die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union ausreiche, um den Inlandsverbrauch zu decken.
- (151)
- Auf der Grundlage der geprüften Daten für Losal und der für Olifer verfügbaren Informationen stellte die Kommission fest, dass erhebliche Kapazitätsreserven vorhanden waren. Der Wirtschaftszweig der Union nutzte weniger als die Hälfte seiner Kapazität für die Herstellung von Wulstflachprofilen aus Stahl. Aus ökonomischer Sicht ist es unlogisch, über Kapazitäten zu verfügen und diese aufrechtzuerhalten, um mehr von einer Ware herzustellen und zu verkaufen, aber die Produktion nicht zu erhöhen, es sei denn, es besteht keine ausreichende Nachfrage nach der Ware. Auf der Grundlage der überprüften Fakten war klar, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage und bereit war, seinen Abnehmern größere Mengen an Wulstflachprofilen aus Stahl zu liefern.
- (152)
- Die Kommission stellte jedoch zu keinem Zeitpunkt fest, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, genügend Wulstflachprofile aus Stahl zu liefern, um den gesamten Bedarf der Schiffbauindustrie in der Union zu decken. Wie aus den Daten in den Tabellen 2 und 5 der vorläufigen Verordnung hervorgeht, lag der Unionsverbrauch im gesamten betreffenden Zeitraum durchweg über der Produktionskapazität der Union. Darüber hinaus wurde in Erwägungsgrund 246 der vorläufigen Verordnung eindeutig festgestellt, dass das Ziel von Antidumpingmaßnahmen nicht darin besteht, den Unionsmarkt gegen Einfuhren aus Drittländern abzuschotten, sondern die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage war, die gesamte Nachfrage in der Union zu decken, bedeutet nicht, dass Wulstflachprofile aus Stahl zu gedumpten Preisen eingeführt werden können. Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig von der Entwicklung der Nachfrage. Die Kommission wies diese Vorbringen daher zurück.
- (153)
- Fincantieri bestritt ferner die Feststellung in den Erwägungsgründen 249 und 250 der vorläufigen Verordnung, die Unionshersteller könnten ihre Investitionsstrategien überdenken und sich auf ihre anderen, gewinnbringenderen Produktionslinien konzentrieren, da die Gefahr eines Verschwindens des Wirtschaftszweigs der Union rein hypothetisch sei und durch keinerlei Beweise belegt werde. Wenn ein Wirtschaftszweig jedoch ständig Verluste macht und es keine Möglichkeit gibt, die Preise auf ein Niveau anzuheben, das es ihm ermöglicht, seine Kosten zu decken, geschweige denn einen angemessenen Gewinn zu erzielen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass eine solche Situation über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden kann.
- (154)
- Zudem ist es ebenso unwahrscheinlich, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus den betroffenen Ländern, wie von Fincantieri behauptet, zu einer „drastischen Verringerung der Zahl der verfügbaren Lieferanten” führen würde. Wie Fincantieri selbst festgestellt hat, reichen die Kapazitäten der Unionsindustrie nicht aus, um die gesamte Nachfrage zu decken, weshalb weiterhin ein diversifiziertes Angebot an Wulstflachprofilen aus Stahl erforderlich ist. Weltweit gibt es bekanntlich nur wenige Anbieter von Wulstflachprofilen aus Stahl, bei denen es sich hauptsächlich um die beiden Unionshersteller Özkan Demir und Longteng handelt. Ein Anstieg der Kosten für Wulstflachprofile aus Stahl würde die Nachfrage nach Einfuhren von diesen Lieferanten nicht verringern. Dies gilt umso mehr, als Fincantieri zufolge die Nachfrage nach Wulstflachprofilen aus Stahl tendenziell steigt. Dies wird die Abnehmer in der Union nicht davon abhalten, Wulstflachprofile aus Stahl einzuführen, auch wenn dies zu höheren Kosten erfolgen wird. Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Longteng zwar vor, die Höhe der für China geltenden Antidumpingzölle würde sich prohibitiv auf die Einfuhren aus China auswirken, aber keine der interessierten Parteien legte Beweise dafür vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen prohibitive Auswirkungen auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl mit Ursprung in China oder der Türkei hätte. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher zurück.
- (155)
- In diesem Zusammenhang brachte Fincantieri auch vor, dass die Einführung von Antidumpingzöllen eindeutig zulasten der Verwender ginge, da die Auswirkungen der Maßnahmen nicht unerheblich seien und die Werften nicht in der Lage seien, den Kostenanstieg an ihre Endabnehmer weiterzugeben.
- (156)
- Fincantieri wies darauf hin, dass die Fincantieri-Group im Jahr 2022 einen Nettoverlust von 323 Mio. EUR verzeichnet habe und dass die negativen Auswirkungen eines Anstiegs der Kosten für Wulstflachprofile aus Stahl daher erheblich seien. Den Antworten von Fincantieri auf den Fragebogen im Rahmen dieser Untersuchung, die vor Ort überprüft wurden, war jedoch zu entnehmen, dass sowohl das Unternehmen Fincantieri S.p.A. als auch die Waren, die Wulstflachprofile aus Stahl enthalten, im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum einen erheblichen Gewinn von [8-10 %] erzielten. Aus den Finanzberichten von Fincantieri für 2022(15) geht hervor, dass die Fincantieri-Group im Jahr 2021 noch gewinnbringend war. Die erheblichen Verluste im Jahr 2022 schienen größtenteils mit außerordentlichen und einmaligen Erträgen und Aufwendungen zusammenzuhängen, die nicht mit der untersuchten Ware zusammenhingen, wie Wertminderungsaufwendungen, sonstige immaterielle Vermögenswerte und Rechtsstreitigkeiten.
- (157)
- Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Fincantieri vor, dass es für die Schadensbeurteilung der Union unerheblich sei, ob diese Verluste im Zusammenhang mit der untersuchten Ware stünden. Selbst wenn dieses Argument akzeptiert würde, ändert es nichts an der Tatsache, dass die von Fincantieri vorgebrachten Verluste die Fincantieri-Group und nicht das geprüfte Unternehmen Italian Fincantieri S.p.A. betrafen. Zur Fincantieri-Group gehörte eine Reihe von Unternehmen außerhalb der Union, darunter Werften, Docks und Tochterunternehmen in Asien, Ozeanien und Amerika. Die Ergebnisse der Gruppe als Indikator für die finanzielle Lebensfähigkeit der Unionsunternehmen heranzuziehen, wäre zumindest ungenau und falsch.
- (158)
- Darüber hinaus führte Fincantieri in seiner Stellungnahme an, dass die Kommission nicht nachweise, dass die Verluste im Jahr 2022 auf außerordentliche und einmalige Erträge zurückzuführen seien. Im Jahresabschluss 2022 der Fincantieri-Group selbst ist jedoch Folgendes vermerkt: „Das Nettoergebnis wurde durch als außerordentlich eingestufte Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Asbestbelastungen aus früheren Geschäftsjahren (52 Mio. EUR), für Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte (164 Mio. EUR), wahrscheinliche Risiken im Zusammenhang mit der Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Aufrechnungsvereinbarungen (20 Mio. EUR) und sonstige Aufwendungen (2 Mio. EUR) beeinflusst.” (16) Aus dem Jahresabschluss der Fincantieri-Group für das erste Halbjahr 2023(17) geht ebenfalls hervor, dass diese Kosten tatsächlich weitgehend entfallen sind und die Fincantieri-Group ihre Verluste bis Ende Juni 2023 auf 22 Mio. EUR reduziert hat. Die Aussichten waren ebenfalls positiv, da sich der Kreuzfahrtsektor nach der COVID-19-Pandemie wieder erholt hat und die Investitionen sowohl im Verteidigungsbereich aufgrund der weltpolitischen Lage als auch im Bereich der Offshore-Windenergie gestiegen sind.
- (159)
- Darüber hinaus würden die von Fincantieri angeführten zusätzlichen Kosten aufgrund der Antidumpingzölle nur einen sehr geringen Teil der Gesamtkosten des Unternehmens ausmachen. Wie in Erwägungsgrund 248 der vorläufigen Verordnung dargelegt, machen die Kosten für Wulstflachprofile aus Stahl nur einen unerheblichen Teil (weniger als 0,5 %) der gesamten Herstellkosten von Fincantieri für Waren aus, die Wulstflachprofile aus Stahl enthalten. Es kann nicht vernünftigerweise angenommen werden, dass eine Erhöhung der Kosten für einen so geringen Teil der gesamten Herstellkosten zulasten der Verwender gehen würde.
- (160)
- Fincantieri argumentierte, dass es Kostensteigerungen nicht an seine Endabnehmer weitergeben könne, da es keine Möglichkeit zur Neuverhandlung oder Anpassung der Vertragsbedingungen gebe, wenn der Vertrag mit dem Schiffseigner einmal geschlossen sei. Wie in Erwägungsgrund 156 erwähnt, ging aus der Antwort des Unternehmens auf den Fragebogen jedoch hervor, dass es trotz des Anstiegs der Rohstoff- und Energiekosten in den letzten Jahren weiterhin Gewinne erzielte. Daher ist es für die Frage, ob Fincantieri in der Lage ist, den Preisanstieg infolge der Einführung von Antidumpingzöllen aufzufangen, unerheblich, ob der Verwender in der Lage ist, den Preisanstieg an seine Abnehmer weiterzugeben. Zudem wurde nicht nachgewiesen, dass die gestiegenen Kosten bei künftigen Aufträgen nicht an die Abnehmer der Werften weitergegeben werden könnten. Fincantieri brachte zu diesem Punkt keine neuen Elemente in seiner Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung vor. Die Kommission wies diese Vorbringen daher zurück.
- 7.3.
- Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
- (161)
- In Anbetracht des Vorstehenden bestätigte die Kommission die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 253 der vorläufigen Verordnung, dass keine zwingenden Gründe dafür vorliegen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl mit Ursprung in den betroffenen Ländern dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.
- 8.
- ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
- 8.1.
- Endgültige Maßnahmen
- (162)
- Angesichts der Schlussfolgerungen zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung endgültige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware zu verhindern.
- (163)
- Auf dieser Grundlage sollten folgende endgültige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
- (164)
- Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten daher ausschließlich für die Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung im betroffenen Land, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, können diese Zollsätze nicht in Anspruch nehmen und sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen.
- (165)
- Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten.(18) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
- (166)
- Wie in den Erwägungsgründen 95 bis 97 erläutert, gehören Wulstflachprofile aus Stahl zu einer Kategorie von Stahlerzeugnissen, für die Schutzmaßnahmen gelten.(19) Werden die im Rahmen der Schutzmaßnahme festgelegten Zollkontingente überschritten, würde auf dieselben Einfuhren deshalb der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz und der Antidumpingzoll fällig. Da sich eine solche Kumulierung von Antidumpingmaßnahmen mit Schutzmaßnahmen stärker auf den Handel auswirken kann als gewünscht, beschloss die Kommission, für die Geltungsdauer des Schutzzolls in Bezug auf die betroffene Ware eine gleichzeitige Anwendung des Antidumpingzolls und des außerhalb des Kontingents geltenden Zollsatzes zu verhindern.
- (167)
- Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen der in Artikel 1 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission(20) genannte, außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz auf die betroffene Ware anwendbar wird und die Höhe des Antidumpingzolls gemäß der vorliegenden Verordnung übersteigt, nur der in diesem Artikel genannte für außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz erhoben wird. Für die Dauer der gleichzeitigen Anwendung des Schutzzolls und des Antidumpingzolls wird die Erhebung der gemäß der vorliegenden Verordnung eingeführten Zölle ausgesetzt.
- 8.2.
- Endgültige Vereinnahmung der vorläufigen Zölle
- (168)
- Angesichts der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der dadurch verursachten Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sollten die Sicherheitsleistungen für die mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle bis zu der mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höhe endgültig vereinnahmt werden.
- 9.
- SCHLUSSBESTIMMUNG
- (169)
- Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046(21) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.
- (170)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
- (2)
Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhr von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei (ABl. C 431 vom 14.11.2022, S. 11).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei (ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 63).
- (4)
Abrufbar unterhttps://oec.world/en/profile/bilateral-product/nitrogen/reporter/sgp und https://oec.world/en/profile/bilateral-product/oxygen/reporter/sgp (abgerufen am 15. September 2023).
- (5)
Kalkstein, Sauerstoff und Stickstoff.
- (6)
Abrufbar unter https://www.tnb.com.my/commercial-industrial/pricing-tariffs1 (zuletzt abgerufen am 15. September 2023).
- (7)
Abrufbar unter https://www.st.gov.my/en/web/consumer/details/2/10 (zuletzt abgerufen am 15. September 2023).
- (8)
DS605, Dominican Republic — Anti-dumping Measures on Corrugated Steel Bars.
- (9)
DS337, European Communities- Anti-Dumping Measure on Farmed Salmon from Norway (Europäische Gemeinschaften — Antidumpingmaßnahme gegenüber Zuchtlachs aus Norwegen), Rn. 7.275.
- (10)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32).
- (11)
Panelbericht, Dominikanische Republik — Antidumpingmaßnahmen gegenüber gewelltem Stabstahl, WT/DS605/R, Anhang C-4 Integrierte Zusammenfassung der Argumente der Europäischen Union.
- (12)
Seiten 21 und 22 der Stellungnahme vom 27. Juli 2023.
- (13)
WTO-Panelbericht im Streitfall DS538, Pakistan — BOPP Film (VAE), Rn. 7.263.
- (14)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 58).
- (15)
Siehe den jährlichen Finanzbericht von Fincantieri für das Jahr 2022, abrufbar unter:
https://www.fincantieri.com/globalassets/investor-relations/bilanci-e-relazioni/2022/eng_fincantieri_annual_report_2022.pdf.
- (16)
Ebenda.
- (17)
Abrufbar unterhttps://www.fincantieri.com/globalassets/investor-relations/bilanci-e-relazioni/2023/half-year-financial-report-at-june-30-2023.pdf.
- (18)
Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi/Wetstraat 170, 1040 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË. E-Mail: TRADE-Defence-Complaints@ec.europa.eu.
- (19)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/978.
- (20)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 27).
- (21)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
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