ANHANG II VO (EU) 2024/239

Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b136-ex Bitterorangenextrakt

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Bitterorangenextrakt gewonnen aus der Frucht von Citrus x aurantium L.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Bitterorangenextrakt, gewonnen aus der Frucht von Citrus x aurantium L. gemäß der Definition des Europarats(1)

Flavonoide: 45-55 % davon

Naringin: 20-30 %

Neohesperidin: 10-20 %

5-Methoxypsoralen (auch bekannt als Bergapten): ≤ 0,03 %

(-)-Synephrin: ≤ 1 %

CoE-Nummer: 136

Analysemethode (2)

Zur Bestimmung von Naringin (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit spektrofotometrischer (UV-) Detektion

Alle Tierarten außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln
1.
Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
2.
In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
3.
Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke: 102 mg;

Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke: 151 mg;

Masttruthühner: 136 mg;

Ferkel aller Suidae-Arten: 182 mg;

Alle Suidae für Mastzwecke: 217 mg;

Sauen aller Suidae-Arten: 268 mg;

Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Milchschafen und Milchziegen: 259 mg;

Kälber (Milchaustauschfuttermittel), Schafe, Ziegen, andere Wiederkäuer für Mastzwecke, Pferde, Salmoniden und alle anderen Flossenfische: 400 mg;

Kaninchen: 161 mg;

Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln: 102 mg.

4.
Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.
5.
Das Mischen von Bitterorangenextrakt mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist zulässig, sofern der Gehalt an 5-Methoxypsoralen und (-)-Synephrin in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffes liegt.
6.
Das Mischen von Bitterorangenextrakt, der aus der Frucht von Citrus x aurantium L. gewonnen wird, mit anderen zugelassenen Zusatzstoffen aus Citrus aurantium L. ist bei Futtermitteln nicht zulässig.
7.
Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
11. Mai 2032

Fußnote(n):

(1)

Natural sources of flavourings — Report No. 2 (2007).

(2)

Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.