Präambel VO (EU) 2024/2493
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 30f Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) überarbeitet und geändert, um sie an die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) anzupassen, in der das Ziel festgelegt wurde, die Nettoemissionen bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % zu senken.
- (2)
- Im Anschluss an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und die Richtlinie (EU) 2023/959 sollte auch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission(5) entsprechend geändert werden, um die erforderlichen Begriffsbestimmungen und genauen Vorkehrungen für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen aus erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen aufzunehmen und um außerdem eine ordnungsgemäße Angleichung der Überwachung und Berichterstattung an die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sicherzustellen, was die Emissionen, die beim Transport von CO2 auf anderem Wege als per Pipeline zum Zweck der geologischen Speicherung entstehen, die Emissionen aus dem Luftverkehr, einschließlich der Nicht-CO2-Effekte, sowie die Emissionen aus dem neuen Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßenverkehr und die nicht unter das EHS fallenden Industriezweige betrifft.
- (3)
- Im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren muss für die Definition des Ausdrucks „Endverbraucher” in Artikel 3 Nummer 69 konkreter auf die Definition des Ausdrucks „beaufsichtigtes Unternehmen” in Artikel 3 Buchstabe ae der Richtlinie 2003/87/EG Bezug genommen werden.
- (4)
- Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte dahingehend geändert werden, dass zwecks Vollständigkeit der Überwachung und Berichterstattung alle aus ortsfesten Anlagen stammenden Prozessemissionen und Verbrennungsemissionen aus sämtlichen Emissionsquellen und Stoffströmen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannt sind, oder mit anderen unmittelbar damit verbundenen Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Buchstabe e der genannten Richtlinie berücksichtigt werden sollten.
- (5)
- Um die Qualität der Informationen über Biomasse, erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs), wiederverwertete kohlenstoffhaltige Brennstoffe (RCFs) und synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe zu verbessern und die nationale Berichterstattung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) zu erleichtern, sollten die Betreiber die Emissionen aus dem mit Emissionsfaktor null und dem nicht mit Emissionsfaktor null belegten Kohlenstoffanteil dieser Brennstoffe überwachen und als Memo-Item in den Emissionsberichten melden. Zu diesem Zweck sollten für jeden entsprechenden Stoffstrom Parameter für die Biomasse, RFNBOs und RCFs oder synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe mit und ohne Emissionsfaktor null nach der Standardberechnungsmethodik gemäß Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und dem Massenbilanzsystem gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung bestimmt und gemeldet werden. Es sind besondere Vorschriften für die Bestimmung von Berechnungsfaktoren, die die Zusammensetzung betreffen, für Biomasse, RFNBOs und RCFs sowie synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe mit und ohne Emissionsfaktor null erforderlich, einschließlich des Anteils des Kohlenstoffs mit bzw. ohne Emissionsfaktor null.
- (6)
- Um zu vermeiden, dass die Gesamtemissionen im Massenbilanzsystem systematisch unterschätzt werden, wenn Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null in den Input- und den Output-Stoffströmen enthalten ist, ist es wichtig, dass die Betreiber den Anteil des Kohlenstoffs mit Emissionsfaktor null in den Output-Stoffströmen bestimmen. Es ist klar nachzuweisen, dass eine Unterschätzung vermieden wurde und die Gesamtmasse der Kohlenstoffanteile mit Emissionsfaktor null in den Output-Materialien der Gesamtmasse der Kohlenstoffanteile mit Emissionsfaktor null in den Input-Materialien entspricht.
- (7)
- In der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2023/959 überarbeiteten Fassung ist festgelegt, dass der Emissionsfaktor für Biomasse null ist, wenn die Biomasse den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparungskriterien für die Nutzung von Biomasse-Brennstoffen entspricht, mit etwaigen erforderlichen Anpassungen für die Anwendung im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG entsprechend den in Artikel 14 dieser Richtlinie genannten Durchführungsrechtsakten. Artikel 38 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte geändert werden, um zu klären, unter welchen Bedingungen bei Emissionen aus Biomasse eine Belegung mit Emissionsfaktor null infrage kommt, und um ihn an die überarbeitete Richtlinie (EU) 2018/2001 anzugleichen. Gelten die einschlägigen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen nicht für eine bestimmte Art von Biomasse, so kann dieser Biomasse direkt mit Emissionsfaktor null belegt werden. In diesem Fall sollten die Betreiber dennoch nachweisen müssen, dass die Kriterien nicht anwendbar sind. Die Bewertung des Nachweises der Anwendbarkeit und des Nachweises der Nachhaltigkeit ist ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung, bei der die Prüfstelle die korrekte Anwendung der Überwachungsmethodik, einschließlich der Belegung der Biomasse mit Emissionsfaktor null, kontrolliert. Gelten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10, so setzt die Belegung mit Emissionsfaktor null die Einhaltung dieser Kriterien voraus. Biomasse, die die Kriterien nicht erfüllt, sollte in diesem Fall als fossiler Brennstoff behandelt werden. Die Belegung von Emissionen mit dem Emissionsfaktor null im Rahmen des EU-EHS unterscheidet sich von anderen Förderregelungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
- (8)
- Mit Artikel 31a der geänderten Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) wird eine Unionsdatenbank eingerichtet, die die Rückverfolgung flüssiger und gasförmiger erneuerbarer Brennstoffe, wiederverwerteter kohlenstoffhaltiger Brennstoffe und synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe ermöglicht (im Folgenden „Unionsdatenbank” ). Bis zum 21. November 2024 sollte die Unionsdatenbank voll funktionsfähig sein. Ist die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biomasse und Artikel 29a dieser Richtlinie für flüssige und gasförmige erneuerbare Brennstoffe und RCFs erforderlich, so sollte die Nachhaltigkeit gemäß den Artikeln 30 und 31 der genannten Richtlinie nachgewiesen werden. Um diesen Prozess zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollten sich die Mitgliedstaaten auf die von Anlagenbetreibern, Luftfahrzeugbetreibern und beaufsichtigten Unternehmen im Rahmen des EU-EHS in der Unionsdatenbank vorgelegten Nachweise für Transaktionen im Zusammenhang mit Brennstoffmengen verlassen können, die im Berichtsjahr erworben und verwendet wurden und mit der Löschung der betreffenden Menge in der Unionsdatenbank in Verbindung stehen. Bei einem späteren Verstoß gegen den Nachweis der Nachhaltigkeit der gelöschten Mengen in den Datenbanken berichtigt die zuständige Behörde die geprüften Emissionen entsprechend.
- (9)
- Gemäß Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss die Probenahme für die betreffende Charge repräsentativ und frei von systematischen Fehlern sein. Bei kontinuierlicher Probenahme aus dem Abgasstrom sollte die Analysehäufigkeit auf diesen Prozess abgestimmt werden und ohne Unterbrechung das gesamte Berichtsjahr abdecken.
- (10)
- Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 wurden die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten in den Bereichen Raffination von Öl, Herstellung von Eisen, Herstellung von Aluminiumoxid, Herstellung von Wasserstoff und Transport von CO2 auf anderen Wegen als per Pipeline ausgeweitet. Um die Angleichung an Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, müssen die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 aktualisiert werden.
- (11)
- In der Richtlinie 2003/87/EG wird die potenzielle Rolle von RCFs und RFNBOs bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen in Sektoren anerkannt, die schwer zu dekarbonisieren sind. Um zur Dekarbonisierung beizutragen, müssen die diesbezüglichen Treibhausgaseinsparungen die Mindesteinsparungen an Treibhausgasemissionen gemäß Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001 erreichen und nach der Methode berechnet werden, die in dem gemäß jenem Artikel erlassenen Rechtsakt festgelegt ist.
- (12)
- RCFs oder RFNBOs, die Kohlenstoff in ihrer chemischen Zusammensetzung enthalten, wie E-Kerosin oder E-Methanol, erfordern für ihre Herstellung einen kohlenstoffhaltigen Einsatzstoff. Bis alle Phasen der Lebensdauer eines Produkts, für das abgeschiedenes CO2 verwendet wurde, einer CO2-Bepreisung unterliegen, insbesondere im Stadium der Abfallverbrennung, würde die Anrechnung von Emissionen zum Zeitpunkt der Freisetzung in die Atmosphäre dazu führen, dass zu wenig Emissionen berücksichtigt werden. Werden RFNBOs oder RCFs im Rahmen einer unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeit aus abgeschiedenem CO2 hergestellt, so sollten die Emissionen im Rahmen dieser Tätigkeit berücksichtigt werden. Um zu vermeiden, dass es zu Doppelerfassungen kommt und für dieselben Emissionen zweimal bezahlt werden muss, sollten die CO2-Emissionen aus RCFs und RFNBOs, die die Kriterien der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen, den Emissionsfaktor null haben.
- (13)
- Synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe müssen den in Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2024/1788 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen entsprechen. Synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe erfordern für ihre Herstellung kohlenstoffhaltige Einsatzstoffe. Vorbehaltlich der Überprüfung in Bezug auf Kohlenstoff mit Emissionsfaktor null, der in Anlagen verbrannt wird, die gemäß Anhang I Nummer 1 wegen ihrer intensiven Nutzung von Biomasse vom EU-EHS ausgenommen sind, um gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 Doppelerfassungen innerhalb des EU-EHS zu vermeiden, sollte synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoff mit Emissionsfaktor null belegt werden, wenn der Kohlenstoffgehalt der Brennstoffe auf unter das EU-EHS fallende Vorgänge zurückgeht und daher bereits angerechnet wurde, auch wenn sein Emissionsfaktor null beträgt. Emissionen, die auf synthetische kohlenstoffarme Brennstoffe mit anderem Kohlenstoffgehalt zurückgehen, sollten genauso behandelt werden wie Emissionen aus entsprechenden fossilen Brennstoffen. Es müssen Vorschriften für die Bestimmung des Anteils synthetischer kohlenstoffarmer Brennstoffe mit Emissionsfaktor null festgelegt werden.
- (14)
- Es wird davon ausgegangen, dass RCFs oder RFNBOs, die die in Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Treibhausgaseinsparungen nicht erreichen, im Vergleich zu fossilen Brennstoffen keine ausreichenden Treibhausgaseinsparungen bewirken. Daher sollten die Emissionen aus der Verbrennung solcher RCFs oder RFNBOs genauso behandelt werden wie Emissionen aus entsprechenden fossilen Brennstoffen. Da fossile Brennstoffe mit RCFs oder RFNBOs gemischt werden können, müssen Vorschriften für die Bestimmung des Anteils der RCFs oder RFNBOs mit Emissionsfaktor null festgelegt werden.
- (15)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte die Überwachungsmethodik festgelegt werden, die auf Emissionen aus RFNBOs, RCFs und synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen mit Emissionsfaktor null angewendet werden sollte. Es sollten Bestimmungen darüber aufgenommen werden, wie die Gesamtemissionen aus RFNBOs, RCFs und synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen mit Emissionsfaktor null abzuziehen sind, falls der Betreiber die auf Messung beruhende Methodik zur Bestimmung der CO2-Gesamtemissionen anwendet. Bei der Ausarbeitung von Förderregelungen für erneuerbare oder kohlenstoffarme Brennstoffe behalten die Mitgliedstaaten das Recht festzulegen, wie Anreize für die verschiedenen RFNBOs, RCFs oder synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffe geschaffen werden können.
- (16)
- Darüber hinaus sollten bei der Anwendung der auf Messung beruhenden Methodik auf biomassehaltige Brennstoffe und Materialien Bedingungen für den Fall hinzugefügt werden, dass der Biomasseanteil dem Biomasseanteil mit Emissionsfaktor null entspricht. Es sollten auch Klarstellungen für den Fall vorgenommen werden, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind; in einem solchen Fall sollte der Betreiber die angewandten Bestimmungen befolgen, die für einen auf Berechnung beruhenden Ansatz gelten.
- (17)
- Umfasst die vom Betreiber vorgeschlagene Methodik eine kontinuierliche Probenahme aus dem Abgasstrom und verwendet die ortsfeste Anlage gleichzeitig Erdgas aus dem Netz, so sollte das aus Biogas stammende CO2 durch Laboranalyse bestimmt und diese Menge dementsprechend von der Gesamtmenge des CO2 mit Emissionsfaktor null, die zuvor mithilfe des auf Berechnung beruhenden Ansatzes ermittelt wurde, abgezogen werden, um Doppelerfassungen zu vermeiden.
- (18)
- In der Richtlinie 2003/87/EG werden negative Treibhausgasemissionen nicht anerkannt. Um negative Emissionen zu vermeiden, sollte ein Betreiber CO2, das aus Brennstoffen mit Emissionsfaktor null stammt, nicht von seinen Emissionen abziehen. Werden Emissionen aus verschiedenen Quellen, von denen die einen mit Emissionsfaktor null belegt sind und die anderen nicht, abgeschieden, so sollte im Sinne der Klarheit und Einfachheit die CO2-Menge aus nicht mit Emissionsfaktor null belegten Quellen, die von den Emissionen des Betreibers abgezogen werden kann, auf der Grundlage des jeweiligen mit Emissionsfaktor null bzw. nicht mit Emissionsfaktor null belegten Anteils ermittelt werden.
- (19)
- Die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten „Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung” und „Geologische Speicherung von Treibhausgasen” betreffen das gesamte CO2, das im Rahmen der Richtlinie 2009/31/EG transportiert und in einer zugelassenen Speicherstätte gespeichert wird, unabhängig von der geografischen und physischen Herkunft des CO2. Um Lücken im Überwachungs- und Berichterstattungsrahmen zu vermeiden und Anreize für Betreiber von CO2-Transportinfrastrukturen oder CO2-Speicherstätten, Leckagen möglichst gering zu halten, zu schaffen, muss klargestellt werden, dass diese Betreiber alle Emissionen des gesamten CO2, das unter ihrer Aufsicht geologisch gespeichert wird, überwachen und melden sollten, auch wenn es aus Tätigkeiten stammt, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen.
- (20)
- Da CO2, das geologisch gespeichert werden soll, voraussichtlich mit verschiedenen Verkehrsträgern transportiert wird, wurde mit der Richtlinie (EU) 2023/959 der Anwendungsbereich der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeit „Beförderung von Treibhausgasen zwecks geologischer Speicherung” auf alle Verkehrsträger ausgeweitet. Daher müssen die Bestimmungen über die Überwachung und Berichterstattung im Zusammenhang mit dem CO2-Transport überarbeitet werden, um sicherzustellen, dass die CO2-Transportinfrastruktur, für die sie gelten, alle Verkehrsträger einbezieht. Fällt ein Verkehrsträger auch unter eine andere Tätigkeit im Rahmen der Richtlinie 2003/87/EG, so sollten die Emissionen, die gemäß dieser Richtlinie unter die andere Tätigkeit fallen, von den für den CO2-Transport geltenden Grenzen ausgenommen werden, um eine Doppelerfassung von Emissionen zu vermeiden.
- (21)
- Der Transport von CO2 zwecks geologischer Speicherung kann über große Entfernungen erfolgen. Daher kann sich das CO2 über längere Zeiträume im Transit befinden. In solchen Fällen sollte dem Betreiber der CO2-Transportinfrastruktur die Flexibilität eingeräumt werden, von den in einem bestimmten Jahr zu meldenden Emissionen alle bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres noch im Transit befindlichen CO2-Mengen abzuziehen, sofern das transportierte CO2 spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres seinen Bestimmungsort erreicht und an eine Speicherstätte oder eine andere EU-EHS-Anlage weitergeleitet wird.
- (22)
- Mit der überarbeiteten Richtlinie 2003/87/EG wurde die Definition von Emissionen dahin gehend geändert, dass auch Treibhausgase darunter fallen, die nicht direkt in die Atmosphäre freigesetzt werden. Daher sollten diese ebenfalls als Emissionen im Rahmen des EU-EHS betrachtet werden, es sei denn, sie werden gemäß der Richtlinie 2009/31/EG in einer Speicherstätte gespeichert oder dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden, sodass sie bei normalem Gebrauch und bei normalen Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Produkts nicht in die Atmosphäre gelangen. Folglich müssen die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 entsprechend aktualisiert werden, um Treibhausgasen Rechnung zu tragen, die nicht direkt, sondern auf andere Weise in die Atmosphäre freigesetzt werden; dabei ist eine Doppelerfassung von Emissionen zu vermeiden, wenn nicht direkt in die Atmosphäre emittierte Treibhausgase in derselben Anlage oder in einer anderen EU-EHS-Anlage wiederverwendet werden. Um unnötige Störungen für Anlagen, die von diesen Änderungen betroffen sind, zu vermeiden, sollte deren Anwendung bis zum 1. Januar 2025 verschoben werden, damit genügend Zeit für die erforderlichen Anpassungen bleibt.
- (23)
- Bei der Bestimmung des Oxidations- oder Umsetzungsfaktors eines Stoffstroms sollte das in die Atmosphäre emittierte Kohlenmonoxid (CO) als moläquivalente CO2-Menge betrachtet werden. Im Falle von CO, das anderweitig in einem Produkt oder Einsatzstoff weitergeleitet wird, werden die Emissionen nicht als unter die Richtlinie 2003/87/EG fallend betrachtet.
- (24)
- Gemäß Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG entsteht für Treibhausgasemissionen, die als abgeschieden und derart dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden, dass sie bei normalem Gebrauch und/oder während der Entsorgungsphase des Produkts, einschließlich normaler Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Erzeugnisses, nicht in die Atmosphäre gelangen, keine Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten. Es ist notwendig, eine allgemeine Bestimmung aufzunehmen, wonach die Betreiber die CO2-Menge bestimmen und von ihren Emissionen abziehen können, die als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen wird, welches in dem gemäß Artikel 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakt aufgeführt ist; damit wird die Bestimmung ersetzt, nach der das CO2, das als in gefälltem Kalziumkarbonat chemisch gebunden angesehen wird, abgezogen werden darf.
- (25)
- Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG stellt der Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsrahmen für Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr eine eigene, von der CO2-Bepreisung getrennte Maßnahme dar. Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten der EU zu den Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr und den technologischen Lösungen hierfür laufen seit 1994 und sollten fortgesetzt werden. Angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich der Auswirkungen der Nicht-CO2-Effekte ist es von entscheidender Bedeutung, dass mit der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf die Nicht-CO2-Effekte begonnen wird, um wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse zu den Auswirkungen zu erlangen.
- (26)
- Luftfahrzeugbetreiber sollten die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, die ab dem 1. Januar 2025 von Flugzeugen mit Turbo-Strahltriebwerken erzeugt werden, überwachen, sodass sich das CO2-Äquivalent (CO2(Äq)) pro Flug berechnen lässt. Die Luftfahrzeugbetreiber sollten einmal jährlich über diese Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr berichten. Um den Beginn der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf die Nicht-CO2-Effekte in den Jahren 2025 und 2026 zu erleichtern, ist eine solche Berichterstattung, die sich grundsätzlich auf alle Strecken beziehen kann, jedoch nur für Strecken zwischen zwei Flugplätzen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und für Strecken von einem Flugplatz im EWR in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich erforderlich. Für die Jahre 2025 und 2026 können auch Nicht-CO2-Effekte aus anderen Flügen gemeldet werden.
- (27)
- Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollten die Luftfahrzeugbetreiber ein einziges Monitoringkonzept für die CO2-Emissionen und die Nicht-CO2-Effekte vorlegen.
- (28)
- Die Berechnung des CO2(Äq) pro Flug sollte anhand des Werts für das Erderwärmungspotenzial (Global Warming Potential — GWP) mit drei Zeithorizonten (GWP20, GWP50 und GWP100) erfolgen, um die Auswirkungen auf das Klima besser verstehen zu können, wobei die Wirksamkeit im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 und das System der Kommission zur Verfolgung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr (NEATS) heranzuziehen sind, um einen genaueren GWP-Wert zu erhalten.
- (29)
- Zur Berechnung des CO2(Äq) der Nicht-CO2-Effekte sollte der Luftfahrzeugbetreiber einen CO2(Äq)-Berechnungsansatz verfolgen. Dieser Ansatz umfasst Module zur Schätzung des Kraftstoffverbrauchs und verschiedener Emissionen (NOx, CO, HC) sowie Modelle zur Berechnung des CO2(Äq) unter Verwendung der Input-Daten und Standardwerte gemäß den Anhängen IIIa und IIIb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, wenn Datenlücken auftreten.
- (30)
- Um einer unzureichenden Berichterstattung nicht Vorschub zu leisten, können konservative Standardwerte verwendet werden. Liegen keine vom Luftfahrzeugbetreiber erhobenen Daten vor, muss weiter daran gearbeitet werden, die Meldung von Messwerten auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen zu ermöglichen. Die Verwendung von Standardwerten beeinträchtigt die Genauigkeit der Daten.
- (31)
- Da es wichtig ist, geeignete Instrumente bereitzustellen, um den Verwaltungsaufwand für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr zu begrenzen, steht den Luftfahrzeugbetreibern das von der Kommission bereitgestellte IT-Instrument NEATS zur Verfügung. Die Luftfahrzeugbetreiber können sich auch dafür entscheiden, ihre eigenen IT-Instrumente oder diejenigen Dritter zu verwenden, sofern diese Instrumente den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, insbesondere des Artikels 56a, entsprechen und die Kommission sie genehmigt.
- (32)
- Die Luftfahrzeugbetreiber sollten Überwachungsdaten, einschließlich Flugdaten und Luftfahrzeuginformationen, sicher erheben und speichern. Zu diesem Zweck können sich die Luftfahrzeugbetreiber auf das IT-Tool der Kommission und/oder die Ressourcen Dritter stützen, um die Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften und die Zugänglichkeit für Prüfzwecke zu gewährleisten.
- (33)
- Falls die Luftfahrzeugbetreiber keine Daten bereitstellen, sollte NEATS in der Lage sein, das CO2(Äq) automatisch auf der Grundlage von Daten aus externen Quellen und der Standardwerte gemäß den Anhängen IIIa und IIIb der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu berechnen.
- (34)
- Falls keine IT-Instrumente zur Verfügung stehen, sollten die Luftfahrzeugbetreiber übergangsweise wesentliche Informationen zu den Flügen und den Luftfahrzeugeigenschaften überwachen.
- (35)
- Falls kein gemeinsames Referenzmodell für die numerische Wettervorhersage zur Verfügung steht, sollten die Luftfahrzeugbetreiber zur Berechnung des CO2(Äq) der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr übergangsweise einen positionsbezogenen vereinfachten Ansatz anwenden.
- (36)
- Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, können sich Kleinemittenten dafür entscheiden, das CO2(Äq) der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr nach einem positionsbezogenen vereinfachten Ansatz zu berechnen.
- (37)
- Den Rückmeldungen zur Umsetzung des EU-EHS zufolge muss die Identifizierung des Betreibers eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie 2003/87/EG weiter erleichtert und dieser Prozess durch einen zusätzlichen Schritt ergänzt werden.
- (38)
- Um die Bestimmungen von Artikel 28a Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und der vorliegenden Verordnung über die Definition von Kleinemittenten in Einklang zu bringen, sollte diese Verordnung aktualisiert werden, damit Betreiber, die die Kriterien gemäß Artikel 28a Absatz 4 jener Richtlinie erfüllen, die von Eurocontrol eingesetzten Instrumente zur Kraftstoffschätzung nutzen können.
- (39)
- Berichtspflichten spielen bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Emissionsüberwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle. Um diese Berichtspflichten zu straffen, sollten für Luftfahrzeugbetreiber geeignete Berichterstattungsvorschriften für die Verwendung verschiedener Arten alternativer Flugkraftstoffe festgelegt werden, darunter Biokraftstoffe, RFNBOs, RCFs und andere Kraftstoffe, die im Rahmen des gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten EU-EHS-Unterstützungssystems in Betracht kommen.
- (40)
- Für Luftfahrzeugbetreiber gelten Emissionsschwellenwerte im Rahmen des EU-EHS oder des Systems der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA). Es ist möglich, dass Luftfahrzeugbetreiber als Kleinemittenten angesehen werden oder vereinfachte Instrumente verwenden dürfen. Entsprechend dem Zweck des EU-EHS und gemäß den Grundsätzen, die auch dem CORSIA-System der ICAO zugrunde liegen, sollte bei der Berechnung dieser Emissionsschwellenwerte die etwaige Verwendung von Kraftstoffen mit Emissionsfaktor null nicht berücksichtigt werden. Daher sollte für die Berechnung dieser Schwellenwerte ein vorläufiger Emissionsfaktor festgelegt werden.
- (41)
- Nach der Richtlinie (EU) 2023/959 beginnt die Abgabe von Zertifikaten im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren erst im Jahr 2028 für die Jahresemissionen 2027. Allerdings wird die Emissionsüberwachung und -berichterstattung im Rahmen des neuen Emissionshandelssystems am 1. Januar 2025 beginnen. Zur Erleichterung der ordnungsgemäßen Durchführung in den Mitgliedstaaten sollten rechtzeitig im Voraus klare Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für das Emissionshandelssystem für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren festgelegt werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands, zur Sicherstellung der Kohärenz der verschiedenen Überwachungsmethoden und zur Nutzung der mit dem bestehenden Emissionshandelssystem für ortsfeste Anlagen und den Luftverkehr gewonnenen Erfahrungen ist es angezeigt, einschlägige Vorschriften für das neue System festzulegen.
- (42)
- Um eine zuverlässige Genauigkeit der Überwachung zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für die beaufsichtigten Unternehmen und die zuständigen Behörden so gering wie möglich zu halten, sollte der Anteilsfaktor erst nach der Kategorisierung des beaufsichtigten Unternehmens und der Brennstoffströme angewendet werden. Dies sollte eine genauere Überwachung ermöglichen und unnötige Änderungen der Monitoringkonzepte, die den Verwaltungsaufwand für beaufsichtigte Unternehmen und zuständige Behörden verringern, vermeiden.
- (43)
- Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollten spezifische Vorschriften für beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen festgelegt und den zuständigen Behörden Flexibilität bei der Kategorisierung der beaufsichtigten Unternehmen eingeräumt werden.
- (44)
- Um die Durchführung der neuen Maßnahmen zu erleichtern, sollte in der Zeit vor 2027 eine befristete Ausnahme von der Anwendung des Anteilsfaktors nach der Kategorisierung vorgesehen werden. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, beaufsichtigte Unternehmen als beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen einzustufen oder es beaufsichtigten Unternehmen zu gestatten, nach der Anwendung des Anteilsfaktors sich selbst und jeden Brennstoffstrom auf der Grundlage der Emissionen einzustufen, wobei CO2 aus Brennstoffen mit Emissionsfaktor null ausgenommen ist, wenn der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen werden kann, dass der bei der Einstufung angewendete Anteilsfaktor auch in den folgenden Jahren repräsentativ sein wird.
- (45)
- Zur Erleichterung der Prüfung ist es angezeigt, dass Betreiber ortsfester Anlagen, Luftfahrzeugbetreiber, Schifffahrtsunternehmen und beaufsichtigte Unternehmen zusammen mit dem jährlichen Emissionsbericht die Informationen über Brennstoffe, die für die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten verwendet werden, übermitteln. Es sollte kein gesonderter Bericht über die Menge der erworbenen und verwendeten Brennstoffe verlangt werden. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (46)
- Zur Erleichterung der ordnungsgemäßen und kohärenten Vorlage des Monitoringkonzepts für beaufsichtigte Unternehmen bei den zuständigen Behörden und unter Berücksichtigung der Bestimmungen, die bereits mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission(9) zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 angenommen wurden, sollten alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die sich auf den neuen Emissionshandel für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren beziehen, ab dem 1. Juli 2024 gelten.
- (47)
- In der Richtlinie 2003/87/EG ist bereits vorgesehen, dass bei Emissionen aus RFNBOs, die von Luftfahrzeugbetreibern verwendet werden, vor Inkrafttreten dieser Überarbeitung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 eine Belegung mit Emissionsfaktor null erfolgt. Um für Kohärenz, Klarheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, sollten die Bestimmungen über die Überwachung und Berichterstattung betreffende Emissionen aus RFNBOs, RCFs und synthetischen kohlenstoffarmen Brennstoffen mit Emissionsfaktor null daher ab dem 1. Januar 2024 gelten.
- (48)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.
- (2)
Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).
- (3)
Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 ( „Europäisches Klimagesetz” ) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1119/oj).
- (4)
Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).
- (6)
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
- (7)
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1999/oj).
- (8)
Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (
ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj ).- (9)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L, 2023/2122, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2122/oj ).
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