Artikel 2 VO (EU) 2024/256
Übergangsmaßnahme
Sendungen von Erzeugnissen der KN-Codes ex081350, ex2007, ex200897, ex200990, ex220210, ex220299, ex170490, ex1806 und ex1905, die vor dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung aus einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 aufgeführten Drittland in die Union versandt wurden, dürfen bis zum 7. März 2024 in die Union verbracht werden, ohne von der amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung begleitet zu werden, sofern sie alle anderen für sie geltenden Anforderungen des Unionsrechts erfüllen.
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