Artikel 1 VO (EU) 2024/256
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Erzeugnisse müssen den folgenden kumulierten Höchstwerten in Bezug auf die radioaktive Kontamination mit Cäsium-137(*) genügen:
- a)
- 370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013;
- b)
- 600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.
- 2.
- In Artikel 4 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:
(3) Die amtliche Bescheinigung, die von der ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde nicht über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls – IMSOC) übermittelt wird, erfüllt auch die Anforderungen in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden.
(4) Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission ausstellen.
- 3.
- Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Sendungen von Erzeugnissen nicht tierischen Ursprungs nach Artikel 3 Absatz 3 werden bei ihrem Eingang in die Union an einer Grenzkontrollstelle und/oder an einer ausgewiesenen Kontrollstelle amtlichen Kontrollen unterzogen.
Sendungen von Erzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 3, die eine oder mehrere Zutaten tierischen Ursprungs enthalten, werden bei ihrem Eingang in die Union an einer Grenzkontrollstelle amtlichen Kontrollen unterzogen.
- 4.
- Anhang II erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Fußnote(n):
- (*)
Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des für den unmittelbaren Verbrauch rekonstituierten Erzeugnisses berechnet.
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