Präambel VO (EU) 2024/256

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen)(2), insbesondere auf Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, c und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission(3) legt Bedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl fest.
(2)
In der Verordnung (EU) 2020/1158 der Kommission wurde die Fußnote, in der festgelegt wird, wie Höchstwerte auf konzentrierte oder getrocknete Erzeugnisse anzuwenden sind, irrtümlicherweise weggelassen und sollte daher wieder eingefügt werden.
(3)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission(4) zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission(5) aufgehoben, und die Entsprechungstabelle in Anhang VI der genannten Verordnung enthält Fehler in Bezug auf Verweise auf die entsprechenden Artikel der beiden Rechtsakte. Diese Korrelationsfehler betreffen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 genannten Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628, weshalb der Verweis auf die Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 durch den korrekten Verweis auf die Artikel der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ersetzt werden sollte.
(4)
Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 muss jeder Sendung von Erzeugnissen aus in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Drittländern, die unter Bezugnahme auf den entsprechenden KN-Code der Kombinierten Nomenklatur in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt sind, die entsprechende amtliche Bescheinigung beiliegen; außerdem müssen diese Erzeugnisse mit einem auf der amtlichen Bescheinigung und dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument anzugebenden Identifizierungscode gekennzeichnet sein.
(5)
Mit der seit Januar 2022 geltenden Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission(6) wurden neue KN-Codes für Pilze der Gattungen Cantharellus (KN 070953), Boletus (KN 070952), Shiitake (KN 070954, KN 071234), Matsutake (KN 070955) und Trüffeln (KN 070956, KN 07108095, KN 20019097) eingeführt. Diese Pilze fielen vor dieser Änderung der Zollnomenklatur unter den KN-Code 070959. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 aktualisiert werden, um diesen Änderungen der KN-Codes Rechnung zu tragen.
(6)
Um eine unionsweit einheitliche Anwendung der Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in Drittländern zu gewährleisten und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten, ist es wichtig, Klarheit zu schaffen und jegliche Rechtsunsicherheit darüber zu vermeiden, dass die Bedingungen für den Eingang in die Union für alle Erzeugnisse gelten, die wilde Pilze und wilde Früchte der Gattung Vaccinium enthalten oder daraus gewonnen wurden. Daher sollten neue Einträge hinzugefügt werden.
(7)
Bestimmte Erzeugnisse, für die die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern zuvor nicht galten, sollten in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Frucht- oder Nusspasten, Mischungen von Säften, aromatisierten Wassern und bestimmten Lebensmittelerzeugnissen, die aus mehreren Zutaten bestehen, die die aufgeführten Pilze und Früchte enthalten. Die Aufnahme dieser Erzeugnisse würde ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten und jeden Zweifel daran ausräumen, dass die Bedingungen für den Eingang in die Union für alle Erzeugnisse gelten, die gelistete Wildpilze und Wildfrüchte enthalten oder daraus gewonnen wurden.
(8)
Darüber hinaus sind gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 die Warenkontrollen der in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführten Erzeugnisse, die Grenzkontrollen unterliegen, an der Grenzkontrollstelle oder an einer ausgewiesenen Kontrollstelle durchzuführen.
(9)
Da bestimmte Lebensmittel, die Wildpilze oder Wildbeeren enthalten, auch Zutaten tierischen Ursprungs enthalten können, sollten die Warenkontrollen dieser Lebensmittel nur an der Grenzkontrollstelle durchgeführt werden.
(10)
Damit die Wirtschaftsakteure die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Anforderungen an Probenahme, Analyse und Zertifizierung für die von dieser Maßnahme betroffenen Erzeugnisse zu erfüllen, und um einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften zu ermöglichen, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem den Sendungen der KN-Codes ex081350, ex2007, ex200897, ex200990, ex220210, ex220299, ex170490, ex1806 und ex1905 keine amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 beiliegen muss.
(11)
Für bestimmte Wildpilze, die zuvor unter dem KN-Code ex070959 eingereiht wurden, sind seit 2020 neue KN-Codes festgelegt worden, d. h. ex07095200, ex07095300, ex07095400, ex07095500, ex07095600 und ex07123400. Darüber hinaus werden verarbeitete wilde Trüffeln, die zuvor unter den KN-Codes ex07108069 und ex20019050 eingereiht wurden, unter den KN-Codes ex7108095 und ex20019097 gehandelt. Es ist also nicht erforderlich, Übergangsmaßnahmen für diese Erzeugnisse vorzusehen, da Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 bereits auf sie anwendbar ist.
(12)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 sollte daher entsprechend geändert werden.
(13)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1).

(4)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission vom 8. April 2019 zu den Mustern amtlicher Bescheinigungen für bestimmte Tiere und Waren und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 in Bezug auf diese Musterbescheinigungen (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 101).

(5)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 1).

(6)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1).

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