Artikel 11 VO (EU) 2024/257

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

(1) Frankreich und Spanien stellen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/472 sicher, dass gewerbliche Anlandungen und Entnahmen im Rahmen der Freizeitfischerei von Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b 2642 Tonnen nicht überschreiten; dies entspricht dem Wert des FMSY-Punktes, der proportional verringert wird, um dem Rückgang der Biomasse unter MSY Btrigger Rechnung zu tragen.

(2) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b

a)
täglich höchstens ein Wolfsbarschexemplar pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;
b)
Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

(3) Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.