Artikel 12 VO (EU) 2024/257

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

(1) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1:

a)
dürfen täglich höchstens zwei Exemplare von Pollack (Pollachius pollachius) pro Fischer gefangen und behalten werden. Ist diese Obergrenze erreicht, kann eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen” stattfinden;
b)
dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April keine Pollackexemplare gefangen und behalten werden. In diesem Zeitraum kann jedoch eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen” stattfinden.

(2) Absatz 1 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

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