Artikel 12a VO (EU) 2024/257

Maßnahmen für die Fischerei auf Pollack in den ICES-Divisionen 8a bis 8e, den Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1

Eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 42 cm gilt für

a)
Pollackfänge in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e und
b)
Pollackfänge in der ICES-Division 8c, den Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1.

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