Artikel 12a VO (EU) 2024/257
Maßnahmen für die Fischerei auf Pollack in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e
Für Pollackfänge in den ICES-Divisionen 8a, 8b, 8d und 8e gilt eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 42 cm.
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