Artikel 13 VO (EU) 2024/257

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9

(1) Dieser Artikel gilt für die Meeres- und Brackgewässer der Unionsgewässer der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie für die angrenzenden Brackgewässer der Union. Zu den Brackgewässern gehören Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.

(2) Dieser Artikel gilt nicht für kommerzielle Fischereieinsätze, die ausschließlich wissenschaftlichen Untersuchungen dienen, sofern diese Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden und der STECF der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten gegenüber bestätigt hat, dass diese Untersuchungen wissenschaftlich gerechtfertigt sind. Diese Bedingungen gelten entsprechend für kommerzielle Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen ohne Fischereifahrzeug durchgeführt werden.

(3) Die Beteiligung an kommerziellen Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien gefangen wird, ist für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. März 2025 untersagt. Darüber hinaus unternehmen die Mitgliedstaaten und die Fischer alle zumutbaren Anstrengungen, um unbeabsichtigte Beifänge von Europäischem Aal zu minimieren und nach Möglichkeit zu vermeiden. Unbeabsichtigt gefangenen Aalen wird kein Leid zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt. Zu diesem Zweck legen die betreffenden Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam eine Schonzeit bzw. Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen:

a)
Gegebenenfalls können zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern des Aals in seinen verschiedenen Lebensstadien Rechnung zu tragen;
b)
die Schonzeit(en) erstreckt/erstrecken sich auf einen durchgehenden oder nicht durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet;
c)
die Schonzeiten müssen jeweils mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 und mit den gemäß Artikel 2 jener Verordnung erstellten nationalen Bewirtschaftungsplänen in Einklang stehen; und
d)
die Schonzeiten müssen jeweils mit der/den Hauptwanderungszeit(en) des Europäischen Aals einschließlich des Höchstaufkommens in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat übereinstimmen.

(4) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d können die betreffenden Mitgliedstaaten für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr während der Hauptwanderungszeit die Befischung während insgesamt bis zu 30 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen gestatten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet. In diesem Fall legen die betreffenden Mitgliedstaaten eine zusätzliche Schonzeit über einen entsprechenden Zeitraum während des Hauptwanderungszeitraums oder ergänzend kurz vor oder nach diesem Zeitraum fest. Gestattet ein Mitgliedstaat den Fischfang an nicht aufeinanderfolgenden Tagen, so wird das Fanggerät für die Zeit zwischen den nicht aufeinanderfolgenden Tagen aus dem Wasser genommen.

(5) Für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr im ICES-Untergebiet 3 vereinbaren alle betroffenen Mitgliedstaaten die Schonzeit(en) gemäß Absatz 3 und die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4, um einen kohärenten und wirksamen Schutz des Aals bei seiner Migration aus der Ostsee in die Nordsee zu gewährleisten. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung bis zum 1. März 2024 läuft die Schonzeit in Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden vom 15. September 2024 bis zum 15. März 2025, und die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 kann nicht in Anspruch genommen werden.

(6) Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d können die betreffenden Mitgliedstaaten für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm während der Hauptwanderungszeit die Befischung während insgesamt bis zu 30 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen gestatten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet. Darüber hinaus können die betreffenden Mitgliedstaaten während der Hauptwanderungszeit die Fischerei ausschließlich für die Wiederauffüllung für bis zu 50 Tage gestatten. In beiden Fällen legen die betreffenden Mitgliedstaaten eine zusätzliche Schonzeit über einen entsprechenden Zeitraum während des Hauptwanderungszeitraums oder ergänzend kurz vor oder nach diesem Zeitraum fest. Gestattet ein Mitgliedstaat den Fischfang an nicht aufeinanderfolgenden Tagen, so wird das Fanggerät für die Zeit zwischen den nicht aufeinanderfolgenden Tagen aus dem Wasser genommen.

(7) Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.

(8) Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission einzeln oder gemeinsam:

a)
bis zum 1. März 2024 über die Schonzeit(en), die sie gemäß den Absätzen 3 bis 6 festgelegt haben, zusammen mit den entsprechenden Informationen zur Begründung des gewählten Zeitraums bzw. der gewählten Zeiträume;
b)
über nationale Maßnahmen bezüglich der von ihnen gemäß den Absätzen 3 bis 6 festgelegten Schonzeit(en) binnen zwei Wochen nach Festlegung dieser Maßnahmen.

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