Artikel 4 VO (EU) 2024/257
Fanggebiete
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Fischereigebietsbestimmungen:
- a)
- „ICES-Gebiete” (International Council for the Exploration of the Sea, Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- b)
- „Skagerrak” ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;
- c)
- „Kattegat” ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;
- d)
-
„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7” ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
53°30'N 15°00'W,
53°30'N 11°00'W,
51°30'N 11°00'W,
51°30'N 13°00'W,
51°00'N 13°00'W,
51°00'N 15°00'W;
- e)
-
„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c” ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
43°00'N 9°00'W,
43°00'N 10°00'W,
43°30'N 10°00'W,
43°30'N 9°00'W,
44°00'N 9°00'W,
44°00'N 8°00'W,
43°30'N 8°00'W;
- f)
-
„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a” ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
43°00'N 8°00'W,
43°00'N 10°00'W,
42°00'N 10°00'W,
42 00'N 8°00'W;
- g)
-
„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a” ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
42°00'N 8°00'W,
42°00'N 10°00'W,
38°30'N 10°00'W,
38°30'N 9°00'W,
40°00'N 9°00'W,
40°00'N 8°00'W;
- h)
- „Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a” ist das geografische Gebiet unter der Gerichtsbarkeit Spaniens im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der ICES-Division 9a;
- i)
-
„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c” ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:
43°30'N 6°00'W,
44°00'N 6°00'W,
44°00'N 2°00'W,
43°30'N 2°00'W;
- j)
- „Golf von Cádiz” ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;
- k)
- „CCAMLR-Übereinkommensbereich” (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis(2);
- l)
- „CECAF-Gebiete” (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
- m)
- „IATTC-Übereinkommensbereich” (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) eingesetzt wurde(4);
- n)
- „ICCAT-Übereinkommensbereich” (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik(5);
- o)
- „IOTC-Zuständigkeitsbereich” (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean(6);
- p)
- „NAFO-Gebiete” (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(7);
- q)
- „NAFO-Übereinkommensbereich” sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischereizusammenarbeit im Nordwestatlantik(8);
- r)
- „NAFO-Regelungsbereich” ist der Teil des NAFO-Übereinkommensbereichs außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit;
- ra)
- „NPFC-Übereinkommensbereich” ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik(9);
- s)
- „SEAFO-Übereinkommensbereich” (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik(10);
- t)
- „SIOFA-Übereinkommensbereich” (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean(11);
- u)
- „SPRFMO-Übereinkommensbereich” (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik(12);
- v)
- „WCPFC-Übereinkommensbereich” (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik(13);
- w)
- „Hohe See des Beringmeers” ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;
- x)
-
„Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC” ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:
Länge 150o W,
Länge 130o W,
Breite 4o S,
Breite 50o S;
- y)
- „geografische GFCM-Untergebiete” sind die Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(14).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).
- (2)
ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 27. Die Union hat das CCAMLR-Übereinkommen mit dem Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis genehmigt (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
- (4)
ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 24. Die Union hat das Übereinkommen zur Stärkung der IATTC mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde, genehmigt (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).
- (5)
ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34. Beitritt der Union zur ICCAT mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).
- (6)
ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 25. Beitritt der Union zur IOTC mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).
- (8)
ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 2. Die Union ist dem NAFO-Übereinkommen mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1) beigetreten.
- (9)
ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 14. Mit dem Beschluss (EU) 2022/314 des Rates vom 15. Februar 2022 über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 12) ist die Union dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik beigetreten.
- (10)
ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 40. Die Union hat das SEAFO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).
- (11)
ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 15. Die Union hat das SIOFA-Übereinkommen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).
- (12)
ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 3. Die Union hat das SPRFMO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union genehmigt (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).
- (13)
ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 3. Beitritt der Union zu dem WCPFC-Übereinkommen mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).
- (14)
Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).
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