Artikel 5 VO (EU) 2024/257

TACs und Aufteilung

(1) Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgesetzt.

(2) Fischereifahrzeuge der Union dürfen von dem betreffenden Küstenstaat ermächtigt werden, im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 22 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat, in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen zu fischen.

(3) Fischereifahrzeuge der Union dürfen von dem Vereinigten Königreich ermächtigt werden, im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen des Artikels 20 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat, in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit seine Königreichs fallen, zu fischen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

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