Artikel 6 VO (EU) 2024/257

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1) Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs werden, soweit dort angegeben, von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat setzt die in Absatz 1 genannten TACs in einer Höhe fest, die

a)
den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung des Bestands, und
b)
als Ergebnis

i)
mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder
ii)
zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

(3) Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2024 folgende Angaben:

a)
die von ihm beschlossenen TACs;
b)
die vom ihm erhobenen, ausgewerteten und als Grundlage für die Ermittlung der TACs dienenden Daten;
c)
Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

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