ANHANG VI VO (EU) 2024/257

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.
Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 60
Frankreich 55
Union 115

2.
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien 364
Frankreich 140 (1)
Italien 30
Zypern 20 (1)
Malta 54 (1)
Union 684

3.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien 18
Italien 12
Union 28

4.
Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

Anzahl der Fischereifahrzeuge(1)
Griechenland(2) Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern(3) Malta(4) Portugal
Ringwadenfänger(5) 0 7 22 18 21 1 2 0
Langleinenfänger 0 38 23 0 40 17 63 0
Köderschiffe 0 66 8 0 0 0 0 0
Handleinenfänger 0 1 47 24 0 0 0 0
Trawler 0 0 56 0 0 0 0 0
Fahrzeuge der kleinen Küstenfischerei 64 696 89 20 0 0 0 0
Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei(6) 41 0 60 0 142 0 240 76
(1)
Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.
(2)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.
(3)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.
(4)
Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens 10 Langleinenfänger ersetzt werden.
(5)
Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.
(6)
Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

5.
Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Höchstanzahl Tonnaren
Mitgliedstaat Anzahl Tonnaren
Spanien 6
Italien 5
Portugal 2

6.
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch
Anzahl Betriebe Kapazität (in Tonnen)
Griechenland 0 0
Spanien 6 14752,70
Kroatien 4 7092,00
Italien 2 1160,00
Zypern 0 0
Malta 5 17213,00
Portugal 2 740,00

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)
Griechenland 0
Spanien 8744,10
Kroatien 2945,60
Italien 610,00
Zypern 0
Malta 12295,00
Portugal 517,00

7.
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2107

Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe
Irland 50
Spanien 730
Frankreich 151
Portugal 310

8.
Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun (Thunnus obesus) befischen dürfen

Mitgliedstaat Höchstanzahl Ringwadenfänger Höchstanzahl Langleinenfänger
Spanien 23 190
Frankreich 11
Portugal 79
Union 34 269

Fußnote(n):

(1)

Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Tabelle A unter Nummer 4 dieses Anhangs durch bis zu zehn Langleinenfänger ersetzt wird.

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