Artikel 13 VO (EU) 2024/259
Grundfischbestände
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien dienen.
(2) Die Höchstfangmengen für Rosa Garnele dürfen die in Anhang V festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
(3) Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Europäischen Seehecht und die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die die unter diesen Artikel fallenden Grundfischbestände befischen dürfen, ausgedrückt in Zahl der Schiffe, kW und BRZ, sind in Anhang V festgesetzt.
(4) Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
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