Artikel 14 VO (EU) 2024/259
Tiefseegarnelen
(1) Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien dienen.
(2) Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände im Rahmen dieses Artikels befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist in Anhang V festgesetzt.
(3) Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang V festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
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