Artikel 8 VO (EU) 2024/259

Ausgleichsmechanismus

(1) Für das betreffende Flottensegment kann ein Mitgliedstaat im Jahr 2024 Schiffen unter seiner Flagge zusätzliche Fangtage in Höhe von 4,5 %, berechnet gemäß Absatz 4, zuteilen, sofern das Schiff unter seiner Flagge eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
die Schiffe verwenden ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren,
b)
die Schiffe verwenden ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren,
c)
die Schiffe verwenden ein reguliertes, hochselektives Fanggerät, dessen technische Spezifikationen nach der wissenschaftlichen Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, wie etwa ein Sortiergitter mit einem Abstand mindestens von 20 mm, oder
d)
der betreffende Mitgliedstaat hat vorübergehende Schongebiete eingerichtet um die Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren;
e)
der betreffende Mitgliedstaat hat eine neue Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von mindestens 26 cm für Seehecht angenommen und die Durchsetzung geeigneter technischer Maßnahmen sichergestellt, um diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung einzuhalten, um die Länge bei der ersten Reife schrittweise zu erreichen und den Zustand der Seehechtbestände zu verbessern,
f)
der betreffende Mitgliedstaat hat eine neue Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) von mindestens 25 mm CL und für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) von mindestens 35 mm CL angenommen und die Durchsetzung geeigneter technischer Maßnahmen zur Einhaltung dieser Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung sichergestellt, um die Länge bei der ersten Reife schrittweise zu erreichen und den Zustand der Bestände zu verbessern,
g)
der betreffende Mitgliedstaat hat für Fangtätigkeiten mit Schleppnetzfischern in den Gebieten und Zeiträumen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten als wichtig für den Schutz der Laicher der Seehecht-Bestände anerkannt wurden, eine Schonzeit von mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung festgelegt; diese Gebiete müssen auch die räumliche Verteilung der Laicher, einschließlich Tiefen von 150 m bis 500 m, berücksichtigen; Schonzeiten sind die Zeiträume von Februar bis März und von Oktober bis November,
h)
der betreffende Mitgliedstaat hat eine Schonzeit für Fangtätigkeiten mit Doppelschleppnetzen festgelegt,
i)
der betreffende Mitgliedstaat hat eine Schonzeit für die Fangtätigkeit mit Schleppnetzfischern in einer Tiefe von höher als 800 m festgelegt,
j)
der betreffende Mitgliedstaat hat dauerhafte Schongebiete eingerichtet, um die Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren,
k)
das Schiff verwendet ein Schleppnetz mit fliegenden Scherbrettern oder Scherbrettern in der mittleren Wasserschicht oder anderen Scherbrettern, mit denen der Kontakt der Scherbretter und des Fanggeräts mit dem Meeresboden verringert wird, um die wesentlichen Fischlebensräume der Grundfischarten zu erhalten;
l)
der betreffende Mitgliedstaat hat für Fangtätigkeiten mit Schleppnetzfischern in den Gebieten und Zeiträumen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten als wichtig für den Schutz der Afrikanischen Tiefseegarnele und/oder der Roten Tiefseegarnele anerkannt wurden, eine Schonzeit von mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung festgelegt.

(2) Erfüllt ein Schiff zwei der Bedingungen gemäß Absatz 1, so kann ein Mitgliedstaat die gemäß Absatz 4 berechnete zusätzliche Zuteilung von Fangtagen auf 5 % erhöhen.

(3) Erfüllt ein Schiff mindestens drei der Bedingungen gemäß Absatz 1, so kann ein Mitgliedstaat die gemäß Absatz 4 berechnete zusätzliche Zuteilung von Fangtagen auf 6 % erhöhen.

(4) Die zusätzliche Zuteilung von Fangtagen wird anhand des für das jeweilige Flottensegment des betreffenden Mitgliedstaats höchstzulässigen Aufwands gegenüber dem Ausgangswert zwischen 2015 und 2017 ab dem 1. Januar 2024 berechnet.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, denen auf diese Weise zusätzliche Fangtage zugeteilt wurden, sowie die entsprechende Anzahl der zusätzlichen Fangtage.

(6) Darüber hinaus teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission jeden Monat gesondert den Fischereiaufwand mit, der auf die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem er die spezifischen Meldecodes für diese Zuteilung verwendet.

(7) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 15. Oktober alle verfügbaren Informationen über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1.

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