Artikel 9 VO (EU) 2024/259

Datenerfassung und -übermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten erfassen die Fischereiaufwandsdaten und übermitteln sie im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022 an die Kommission.

(2) Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppe.

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