Artikel 9 VO (EU) 2024/259
Datenerfassung und -übermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten erfassen die Fischereiaufwandsdaten und übermitteln sie im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022 an die Kommission.
(2) Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppe.
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