ANHANG I VO (EU) 2024/259
FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER
In den Tabellen dieses Anhangs sind die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die geernteten Höchstmengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt.
Bei den Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.
Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:
Lateinische Bezeichnung | Alpha-3-Code | Gemeinsprachliche Bezeichnung |
---|---|---|
Corallium rubrum | COL | Rote Koralle |
Mitgliedstaat | Rote Koralle COL |
---|---|
Griechenland | 12 |
Spanien | 0 (**) |
Frankreich | 32 |
Kroatien | 28 |
Italien | 40 |
Art: |
Rote Koralle Corallium rubrum |
Gebiet: |
Unionsgewässer im Mittelmeer — geografische Untergebiete 1-27 COL/GF 1-27 |
|
Griechenland | 1844 | |||
Spanien | 0 (***) | |||
Frankreich | 1400 | |||
Kroatien | 1226 | |||
Italien | 1378 | |||
Union | 5848 | |||
TAC | entfällt |
Fußnote(n):
- (*)
Gibt Anzahl der Schiffe oder Taucher, oder beides, oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen.
- (**)
Gemäß dem bis April 2024 geltenden vorübergehenden Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen Gewässern bis zum Vorliegen einer weiteren Entscheidung am Ende dieses Zeitraums.
- (***)
Gemäß dem bis April 2024 geltenden vorübergehenden Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen Gewässern bis zum Vorliegen einer weiteren Entscheidung am Ende dieses Zeitraums.
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