ANHANG II VO (EU) 2024/259

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG VON GOLDMAKRELE IM MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind Höchstzahl, kW und BRZ der Fischereifahrzeuge der Union, die im Mittelmeer mit FADs Goldmakrele befischen dürfen, und die Höchstfangmengen festgelegt.

Bei Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung Alpha-3-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung
Coryphaena hippurus DOL Goldmakrele

a)
Maximale Flottenkapazität von Fischereifahrzeugen, die im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1-27) mit FADs Goldmakrele befischen

Mitgliedstaat Anzahl der Schiffe kW BRZ
Italien 797 67925,37 7203
Malta 130 16662 1296,28
Spanien 45 2105,73 153,34

b)
Höchstzahl der FADs pro Fischereifahrzeug, das im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1-27) Goldmakrele befischen darf

Mitgliedstaat Anzahl der FADs pro Schiff
Italien 100
Malta 200
Spanien 50

c)
Höchstmenge der Fänge in Tonnen Lebendgewicht im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1-27)

Art:

Goldmakrele

Coryphaena hippurus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 1-27

(DOL/MED)

Italien 1174 Höchstfangmenge
Malta 517
Spanien 127
Union 1818 (*)
TAC entfällt

Fußnote(n):

(*)

Diese Quote darf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2124 nur zwischen dem 15. August und dem 31. Dezember 2024 befischt werden.

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