Artikel 10 VO (EU) 2024/2747
Freiwillige Krisenprotokolle
(1) Das Gremium kann der Kommission empfehlen, die Ausarbeitung freiwilliger Krisenprotokolle durch die Wirtschaftsteilnehmer zur Bewältigung von Krisen im Notfallmodus für den Binnenmarkt einzuleiten.
(2) Die Kommission fördert und erleichtert die Ausarbeitung dieser freiwilligen Krisenprotokolle durch die Wirtschaftsteilnehmer. Die Wirtschaftsteilnehmer können auf freiwilliger Basis entscheiden, ob sie sich an den freiwilligen Krisenprotokollen beteiligen.
(3) Die freiwilligen Krisenprotokolle enthalten Folgendes:
- a)
- die spezifischen Parameter der Störung, der mit dem freiwilligen Krisenprotokoll begegnet werden soll, und die damit verfolgten Ziele;
- b)
- die Rolle der einzelnen Teilnehmer im Rahmen des freiwilligen Krisenprotokolls und die vorbereitenden Maßnahmen, die sie ergreifen müssen, sobald der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde, um die Krise abzumildern und darauf zu reagieren;
- c)
- ein klares Verfahren zur Bestimmung des Zeitpunkts der Aktivierung und des Zeitraums, in dem die Maßnahmen ergriffen werden müssen, sobald das Krisenprotokoll aktiviert wurde;
- d)
- Maßnahmen zur Abmilderung und Bewältigung von möglichen Krisen im Notfallmodus für den Binnenmarkt, die strikt auf das für ihre Bewältigung erforderliche Maß beschränkt sind.
(4) Die Kommission bezieht gegebenenfalls die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in die Ausarbeitung der freiwilligen Krisenprotokolle ein. Die Kommission kann gegebenenfalls auch Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen hinzuziehen.
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