Artikel 18 VO (EU) 2024/2747
Aktivierung
(1) Der Notfallmodus für den Binnenmarkt wird nur aktiviert, wenn die in Artikel 17 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind.
(2) Der Notfallmodus für den Binnenmarkt kann aktiviert werden, ohne dass zuvor der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt für dieselben Waren oder Dienstleistungen aktiviert wurde.
Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen steht der Aktivierung oder weiteren Anwendung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder der Anwendung der in Artikel 16 festgelegten Wachsamkeitsmaßnahmen in Bezug auf dieselben Waren und Dienstleistungen nicht entgegen. Wurde der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt zuvor aktiviert, kann der Notfallmodus für den Binnenmarkt diesen teilweise oder vollständig ersetzen.
(3) Gelangt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Gremiums zu der Auffassung, dass ein Binnenmarkt-Notfall vorliegt, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag zur Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt und nimmt gegebenenfalls eine Liste krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen an.
(4) Der Rat kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission den Notfallmodus für den Binnenmarkt aktivieren und gegebenenfalls eine Liste krisenrelevanter Waren und/oder krisenrelevanter Dienstleistungen annehmen. Die Dauer der Aktivierung wird im Durchführungsrechtsakt festgelegt und beträgt höchstens sechs Monate. Die Liste der krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen kann im Wege eines Durchführungsrechtsakts des Rates auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission geändert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.