Artikel 24 VO (EU) 2024/2747

Zentrale Anlaufstellen in den Mitgliedstaaten

(1) Jeder Mitgliedstaat betreibt eine nationale zentrale Anlaufstelle, die den Bürgerinnen und Bürgern, Verbrauchern, Wirtschaftsteilnehmern und Arbeitnehmern sowie ihren Vertretern Folgendes bietet:

a)
Unterstützung bei der Anforderung und Einholung von Informationen über nationale Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit von Personen und Arbeitnehmern, die während dem Notfallmodus für den Binnenmarkt eingeführt wurden;
b)
Unterstützung bei der Durchführung von krisenbezogenen Verfahren und Formalitäten auf nationaler Ebene, die aufgrund der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt eingeführt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bürgerinnen und Bürger, Verbraucher, Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer sowie deren Vertreter auf Anfrage über die einschlägige zentrale Anlaufstelle von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhalten können, wie die jeweiligen nationalen Krisenreaktionsmaßnahmen im Allgemeinen ausgelegt und angewandt werden. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls einen Schritt-für-Schritt-Leitfaden. Sie sind klar und verständlich formuliert. Sie sind aus der Ferne und auf elektronischem Wege leicht zugänglich und werden auf dem neuesten Stand gehalten.

(3) Die Mitgliedstaaten machen die in Absatz 1 genannten Informationen auch in einer Amtssprache der Organe der Union zugänglich, die von einer möglichst großen Zahl grenzüberschreitender Nutzer weitgehend verstanden wird, und bemühen sich nach besten Kräften, diese Informationen in anderen Amtssprachen der Organe der Union bereitzustellen, wobei sie die Lage und die Bedürfnisse der Grenzregionen besonders berücksichtigen.

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