Artikel 26 VO (EU) 2024/2747
Erfordernis der zweistufigen Aktivierung
(1) Die Maßnahmen gemäß diesem Abschnitt werden von der Kommission erst erlassen, wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde und der Rat gemäß Artikel 18 Absatz 4 eine Liste erstellt hat.
(2) In einem Durchführungsrechtsakt zur Einführung einer Maßnahme gemäß diesem Abschnitt werden die krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen, für die diese Maßnahme gilt, klar und deutlich aufgeführt. Diese Maßnahme gilt nur für die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.