Artikel 30 VO (EU) 2024/2747

Verhängung von Geldbußen gegen Wirtschaftsteilnehmer, die einer ausdrücklich angenommenen Vorranganfrage nicht nachkommen

(1) Bei der Festsetzung der Höhe der in Artikel 29 Absatz 10 genannten Geldbuße berücksichtigt die Kommission die Größe und die wirtschaftlichen Ressourcen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers sowie die Art, die Schwere und die Dauer des Nichtnachkommens in Bezug auf die ausdrücklich angenommene Vorranganfrage und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Angemessenheit gebührend Rechnung.

(2) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission eine Geldbuße gemäß Artikel 29 Absatz 10 festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

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