Artikel 32 VO (EU) 2024/2747

Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen

(1) Die Befugnis der Kommission zur Vollstreckung von Beschlüssen nach Artikel 29 Absatz 10 verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.

(2) Die Frist läuft ab dem Tag, an dem der Beschluss rechtskräftig wird.

(3) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen wird unterbrochen durch

a)
die Bekanntgabe eines Beschlusses, durch den der ursprüngliche Betrag der Geldbuße geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird,
b)
jede auf Vollstreckung der Geldbuße gerichtete Handlung der Kommission oder eines Mitgliedstaats, der auf Ersuchen der Kommission handelt.

(4) Bei jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist erneut.

(5) Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung der Zahlung von Geldbußen wird gehemmt, solange

a)
eine Zahlungsfrist bewilligt ist;
b)
die Vollstreckung durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt ist.

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