Artikel 41 VO (EU) 2024/2747
Ausschließlichkeitsklausel
(1) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt sieht die Vereinbarung über die Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen eines oder mehrerer beteiligter Mitgliedstaaten oder die gemeinsame Auftragsvergabe zwischen der Kommission und einem oder mehreren beteiligten Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine Ausschließlichkeitsklausel vor, nach der sich die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichten, die betreffenden krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen nicht über andere Kanäle zu beschaffen und keine parallelen Verhandlungen zu führen.
Ist eine Ausschließlichkeitsklausel vorgesehen, so wird darin festgelegt, dass die beteiligten Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission und nach Konsultation aller anderen beteiligten Mitgliedstaaten ihr eigenes Vergabeverfahren für die Beschaffung zusätzlicher Mengen krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen einleiten dürfen, die Gegenstand der laufenden gemeinsamen Auftragsvergabe oder Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten sind, und zwar in einer Weise, die die laufende Auftragsvergabe nicht beeinträchtigt. Das Ersuchen um eine solche Vereinbarung ist an die Kommission zu richten, die sie zur Prüfung an die anderen beteiligten Mitgliedstaaten weiterleitet.
(2) Die Ausschließlichkeitsklausel gilt für alle neuen Aufträge, einschließlich einzelner Aufträge in Rahmenvereinbarungen, die von den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern der beteiligten Mitgliedstaaten während der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Erwägung gezogen werden.
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