Artikel 8 VO (EU) 2024/2747
Verbindungsbüros
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt ein zentrales Verbindungsbüro.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats ist für die Kontakte, die Koordinierung und den Informationsaustausch mit folgenden Stellen zuständig:
- a)
- den zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten und dem Verbindungsbüro auf Unionsebene gemäß Absatz 4;
- b)
- den jeweils zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats, insbesondere mit den in Artikel 24 genannten nationalen zentralen Anlaufstellen.
(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung sammelt das zentrale Verbindungsbüro eines Mitgliedstaats Beiträge der jeweils zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.
(4) Die Kommission benennt ein Verbindungsbüro auf Unionsebene.
(5) Das Verbindungsbüro auf Unionsebene stellt die Koordinierung und den Informationsaustausch, einschließlich des Austauschs von krisenrelevanten Informationen, mit den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten für die Verwaltung des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt sicher.
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