Präambel VO (EU) 2024/2747

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 21, 46 und 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(**),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(***),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Frühere Krisen, insbesondere die ersten Tage der COVID-19-Krise, haben gezeigt, dass der freie Verkehr von Waren, Personen und Dienstleistungen im Binnenmarkt und seine Lieferketten stark beeinträchtigt werden können. Dies kann sich auf den grenzüberschreitenden Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken und somit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts stören. Darüber hinaus fehlten während dieser Krisen geeignete Krisenmanagementinstrumente und Koordinierungsmechanismen, sie deckten nicht alle Aspekte des Binnenmarkts ab oder sie ermöglichten keine rechtzeitige und wirksame Reaktion auf solche Krisen.
(2)
In der Anfangsphase der COVID-19-Krise führten die Mitgliedstaaten Hindernisse für den freien Verkehr im Binnenmarkt sowie unterschiedliche Maßnahmen in Bezug auf die Versorgung mit Waren und Dienstleistungen ein, die in der Krise von entscheidender Bedeutung waren oder für die Reaktion darauf unerlässlich; diese Hindernisse und Maßnahmen waren jedoch nicht immer gerechtfertigt. Die Ad-hoc-Maßnahmen der Kommission zur Wiederherstellung des Funktionierens des Binnenmarkts auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften reichten nicht aus. Die Union war nicht ausreichend vorbereitet, um für eine effiziente Herstellung, Beschaffung und Verteilung krisenrelevanter nicht medizinischer Waren wie persönlicher Schutzausrüstung zu sorgen. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit krisenrelevanter nicht medizinischer Waren während der COVID-19-Krise waren zwangsläufig reaktiv. Die COVID-19-Krise hat auch offenbart, dass es keinen zufriedenstellenden Informationsaustausch und Überblick über die Produktionskapazitäten in der gesamten Union sowie die Schwachstellen bei den unionsweiten und globalen Lieferketten gibt.
(3)
Außerdem hatten unkoordinierte Maßnahmen zur Einschränkung der Freizügigkeit besondere Auswirkungen auf Branchen, die auf Wanderarbeitnehmer angewiesen sind, einschließlich Arbeitnehmern in den Grenzregionen, denen während der COVID-19-Krise eine wesentliche Rolle für den Binnenmarkt zukam.
(4)
Im Rahmen der Integrierten Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (Integrated Political Crisis Response, IPCR) konnte der Rat Informationen austauschen und bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise koordinieren, während die Mitgliedstaaten in anderen Situationen unabhängig gehandelt haben. Die Maßnahmen der Kommission verzögerten sich jedoch um mehrere Wochen, da es keine unionsweiten Maßnahmen der Eventualfallplanung gab und nicht klar war, mit welcher nationalen Behörde Kontakt aufzunehmen war, um rasche Lösungen für die krisenbedingten Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu finden. Darüber hinaus wurde deutlich, dass unkoordinierte restriktive Maßnahmen der Mitgliedstaaten die Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt weiter verschärfen würden. Es stellte sich heraus, dass es Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in Bezug auf Eventualfallplanung, Koordinierung auf technischer Ebene sowie Zusammenarbeit und Informationsaustausch bedarf. Außerdem wurde deutlich, dass durch das Fehlen einer wirksamen Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten die Engpässe bei Waren verschärft und weitere Hindernisse für den freien Dienstleistungs- und Personenverkehr geschaffen wurden.
(5)
Repräsentative Verbände der Wirtschaftsteilnehmer haben darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftsteilnehmer während der COVID-19-Krise nicht über ausreichende Informationen über Einschränkungen des freien Verkehrs oder die Krisenreaktionsmaßnahmen der Mitgliedstaaten verfügten. Das war unter anderem auf fehlende Transparenz der Behörden der Mitgliedstaaten zurückzuführen sowie darauf, dass die Wirtschaftsteilnehmer nicht wussten, wo diese Informationen einzuholen waren, und war andererseits durch sprachliche Beschränkungen und den Verwaltungsaufwand bedingt, der mit wiederholten Anfragen in allen Mitgliedstaaten verbunden war, insbesondere in einem sich ständig ändernden Regelungsumfeld. Dieser Mangel an Informationen hinderte die Wirtschaftsteilnehmer daran, bei Geschäftsentscheidungen fundiert abzuwägen, inwieweit sie ihre Rechte auf freien Verkehr ausüben oder ihre grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten während der Krise fortsetzen könnten. Die Verfügbarkeit von Informationen über Einschränkungen des freien Verkehrs und Krisenreaktionsmaßnahmen auf nationaler Ebene und Unionsebene muss verbessert werden.
(6)
Trotz des anfänglichen Mangels an Koordinierung spielten die Binnenmarktvorschriften eine wichtige Rolle bei der Abmilderung der negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise und bei der Sicherstellung einer zügigen Erholung der Volkswirtschaft der Union, indem ungerechtfertigte und unverhältnismäßige nationale Beschränkungen, die in den einseitigen Reaktionen der Mitgliedstaaten enthalten waren, ausgeschlossen wurden und ein starker Anreiz für die Suche nach gemeinsamen Lösungen geboten und so die Solidarität gefördert wurde.
(7)
Die Ereignisse in Verbindung mit der COVID-19-Krise haben auch deutlich gemacht, dass die Union koordiniert vorgehen und besser auf mögliche künftige Krisen vorbereitet sein muss, was insbesondere angesichts der anhaltenden Auswirkungen des Klimawandels und der dadurch hervorgerufenen Naturkatastrophen sowie der weltweiten wirtschaftlichen und geopolitischen Instabilität gilt. Weitere Krisen, die möglicherweise eine schnellere Reaktion erfordern, um Hindernisse für den freien Verkehr im Binnenmarkt zu verhindern und schwerwiegende Störungen der Lieferketten zu vermeiden, die für die Aufrechterhaltung der Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind, sind beispielsweise Waldbrände, Erdbeben oder groß angelegte Cyberangriffe. Die Tatsache, dass es sich bei solchen Krisen um Ausnahmesituationen und plötzliche Ereignisse außergewöhnlicher Art und Größenordnung handelt, bedeutet, dass solche Ereignisse eher unerwartet sind. Da nicht bekannt ist, welche Art von Krisen als nächste auftreten und schwerwiegende Auswirkungen auf den Binnenmarkt und seine Lieferketten haben könnte, muss ein Instrument vorgesehen werden, das im Hinblick auf die Auswirkungen einer Vielzahl von Krisen auf den Binnenmarkt Anwendung findet.
(8)
Eine Krise kann sich in zweierlei Hinsicht auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. Sie kann zu Hindernissen für den freien Verkehr oder zu Unterbrechungen der Lieferketten führen. Unterbrechungen der Lieferketten können Engpässe bei Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt verschärfen und die Produktion behindern, was zu zusätzlichen Handelshemmnissen und zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern führt und dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigt. Störungen der Lieferketten können auch dazu führen, dass unterschiedliche nationale Maßnahmen zur Lösung dieser Lieferkettenprobleme ergriffen oder wahrscheinlich ergriffen werden, was zur Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt führt. Die Verordnung sollte sich mit beiden Arten von Auswirkungen auf den Binnenmarkt befassen und Maßnahmen einführen, um Hindernisse für den freien Verkehr oder Unterbrechungen der Lieferkette, die zu Engpässen bei krisenrelevanten Waren oder Dienstleistungen führen, zu vermeiden.
(9)
Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu vermeiden, sollten Ereignisse, die mittels Ad-hoc-Benachrichtigungen zur Frühwarnung gemäß dieser Verordnung gemeldet werden, so definiert werden, dass Ereignisse ausgeschlossen werden, die nur geringfügige vorhersehbare Auswirkungen auf den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, oder auf die Lieferketten für Waren und Dienstleistungen haben, die für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind.
(10)
Um sicherzustellen, dass der in dieser Verordnung festgelegte Rahmen für Maßnahmen seine volle Wirkung im Rahmen des Wachsamkeits- und des Notfallmodus für den Binnenmarkt entfalten kann, sollte die Kommission ermächtigt werden, detaillierte Vorkehrungen für die Krisenvorsorge, die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Krisenkommunikation festzulegen. In diesen detaillierten Vorkehrungen in Form eines Eventualfallrahmens sollten die spezifischen technischen und operativen Aspekte der Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Darüber hinaus sollten darin Vorkehrungen für die operative Koordinierung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Krisenkommunikation festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen ein spezielles Verzeichnis aller zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten erstellt werden, die an der Umsetzung des durch diese Verordnung festgelegten Rahmens beteiligt sind. In diesem Verzeichnis sollten insbesondere die Aufgaben und Zuständigkeiten angegeben werden, die den zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten im Wachsamkeits- und im Notfallmodus im Einklang mit dem nationalen Recht übertragen wurden. Die Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten sollten auch den sicheren Austausch von Informationen betreffend die Konsultation der Wirtschaftsteilnehmer und der Sozialpartner in Bezug auf ihre jeweiligen Initiativen und Maßnahmen zur Abmilderung und Reaktion auf die Auswirkungen einer potenziellen Krise umfassen.
(11)
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sollten in kohärenter, transparenter, effizienter, verhältnismäßiger und zeitnaher Weise umgesetzt werden, wobei der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen, einschließlich der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit, gebührend Rechnung zu tragen ist. Diese Verordnung sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten beispielsweise in Bezug auf nationale Strategien im Bereich der öffentlichen Gesundheit nicht beeinträchtigen und die Verantwortung der Mitgliedstaaten für den Schutz der nationalen Sicherheit und ihre Befugnis zur Wahrung anderer wesentlicher staatlicher Funktionen, einschließlich der Wahrung der territorialen Unversehrtheit des Staates und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, nicht berühren. Diese Verordnung sollte daher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und Verteidigung unberührt lassen.
(12)
Mit dieser Verordnung werden die notwendigen Mittel vorgesehen, um in Krisenzeiten das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, der auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen und seiner strategischen Lieferketten zu gewährleisten, einschließlich des freien Verkehrs von Waren, und Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, sowie der Verfügbarkeit von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen für die Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Behörden. Darüber hinaus wird mit dieser Verordnung ein Forum für angemessene Koordinierung, Zusammenarbeit und Informationsaustausch geschaffen. Außerdem sind darin die Mittel für die rechtzeitige Zugänglichkeit und Verfügbarkeit der Informationen, die für eine gezielte Reaktion und ein angemessenes Marktverhalten der Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger während einer Krise erforderlich sind, vorgesehen.
(13)
Nach Möglichkeit sollte diese Verordnung die Antizipation von Ereignissen und Krisen ermöglichen, indem es der Union ermöglicht wird, weiterhin auf laufenden Analysen strategisch wichtiger Bereiche der Wirtschaft des Binnenmarkts aufzubauen.
(14)
Durch die Stärkung der Resilienz und Vorsorge der Wirtschaft der Union in Bezug auf kritische Rohstoffe ergänzt die Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates(****) die vorliegende Verordnung, die es der Kommission ermöglicht, im Wachsamkeits- oder im Notfallmodus für den Binnenmarkt gezielte Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine Bedrohung oder Unterbrechung der Versorgung mit Waren von entscheidender Bedeutung eintritt, auch in Bezug auf kritische Rohstoffe.
(15)
Diese Verordnung sollte sich nicht mit den bestehenden Regelungen für Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen des EU-Rahmens für Gesundheitssicherheit überschneiden, einschließlich der Verordnungen (EU) 2022/123(*****), (EU) 2022/2370(******) und (EU) 2022/2371(*******) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2022/2372(********) des Rates über Krisenvorsorge und -reaktion im Bereich der Gesundheit. Der EU-Rahmen für Gesundheitssicherheit sollte in Bezug auf Unterbrechungen der Lieferkette und Engpässe bei Arzneimitteln und Medizinprodukten oder andere medizinische Gegenmaßnahmen Vorrang vor dieser Verordnung haben, wenn die Bedingungen dieses Rahmens erfüllt sind. Daher sollten Arzneimittel, Medizinprodukte oder andere medizinische Gegenmaßnahmen im Sinne der Verordnungen (EU) 2022/2371 und (EU) 2022/2372, sofern sie in das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2372 angenommene Verzeichnis aufgenommen wurden, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen werden, mit Ausnahme der Bestimmungen über den freien Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Personen, einschließlich Arbeitnehmern, während eines Binnenmarkt-Notfalls, insbesondere der Bestimmungen zur Wiederherstellung und Erleichterung des freien Verkehrs.
(16)
Diese Verordnung sollte die IPCR ergänzen, die vom Rat gemäß dem Beschluss 2014/415/EU des Rates(*********) im Hinblick auf die Arbeit des Rates zu den Auswirkungen sektorübergreifender Krisen auf den Binnenmarkt gesteuert wird, die eine Beschlussfassung in Bezug auf die Eventualfallplanung und die Durchführung von Wachsamkeits- und Notfallmaßnahmen erfordern. Diese Verordnung sollte die IPCR gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates(**********) unberührt lassen.
(17)
Diese Verordnung sollte das Katastrophenschutzverfahren der Union (Union Civil Protection Mechanism, UCPM) unberührt lassen. Diese Verordnung sollte das UCPM ergänzen und es, sofern erforderlich, in Bezug auf die Verfügbarkeit kritischer Waren und den freien Verkehr von Katastrophenschutzkräften, einschließlich ihrer Ausrüstung, für Krisen, die in den Anwendungsbereich des UCPM fallen, unterstützen.
(18)
Die vorliegende Verordnung sollte die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates(***********), einschließlich ihres allgemeinen Rahmens für die vorübergehende Einführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und das Meldesystem für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen, unberührt lassen.
(19)
Die vorliegende Verordnung sollte die in den Artikeln 55, 56 und 57 festgelegten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(************) über das Krisenmanagement, durchgeführt durch den Beschluss (EU) 2019/300 der Kommission(*************), unberührt lassen.
(20)
Diese Verordnung sollte den Europäischen Mechanismus zur Krisenvorsorge und Krisenreaktion im Bereich der Ernährungssicherheit (EFSCM) unberührt lassen. Lebensmittel sollten jedoch den Bestimmungen zu dem freien Verkehr dieser Verordnung unterliegen, einschließlich der Bestimmungen über Beschränkungen der Rechte auf freien Verkehr. Die Maßnahmen für Lebensmittel können auch daraufhin überprüft werden, ob sie mit anderen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts vereinbar sind.
(21)
Die vorliegende Verordnung sollte die Fähigkeit der Kommission, im Einklang mit Unionsrecht Konsultationen oder eine Zusammenarbeit im Namen der Union mit zuständigen Behörden in Ländern außerhalb der Union einzuleiten, nicht berühren — mit einem besonderen Augenmerk auf Entwicklungsländer, um im Einklang mit internationalen Verpflichtungen kooperative Lösungen zur Vermeidung von Störungen der Lieferketten zu finden. Dies kann gegebenenfalls eine Koordinierung in einschlägigen internationalen Foren umfassen.
(22)
Eine der während der COVID-19-Krise ermittelten Herausforderungen war das Fehlen eines Netzes zur Gewährleistung der Vorsorge und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission andererseits. Daher sollte die Verwirklichung der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele durch einen Governance-Mechanismus unterstützt werden. Auf Unionsebene sollte mit dieser Verordnung ein Notfall- und Resilienzgremium für den Binnenmarkt (im Folgenden „Gremium” ) eingerichtet werden, das sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem die Kommission den Vorsitz führt, um die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die reibungslose, wirksame und harmonisierte Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern. Das Gremium sollte die Kommission in bestimmten Fragen beraten und unterstützen, unter anderem bei der einheitlichen Durchführung dieser Verordnung sowie bei der Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, und es sollte einschlägige Themen zu drohenden oder aktuellen Krisen analysieren und erörtern.
(23)
Die Kommission sollte den Vorsitz im Gremium führen und das Sekretariat stellen. Jeder Mitgliedstaat sollte einen Vertreter und einen Stellvertreter benennen. Der Vorsitz sollte einen Vertreter des Europäischen Parlaments als ständigen Beobachter in das Gremium einladen. Um geeignete Beratung zu den Tätigkeiten des Gremiums zu erhalten und um für eine angemessene Beteiligung von Sachverständigen zu sorgen, sollte der Vorsitz auf Ad-hoc-Basis Sachverständige einladen können, als Beobachter an der Arbeit des Gremiums sowie an bestimmten Sitzungen teilzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Tagesordnung der Sitzung von Bedeutung ist. Um eine kohärente und koordinierte Reaktion der Union auf verschiedene Krisen, die sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken könnten, sicherzustellen, sollte der Vorsitz auch Vertreter anderer krisenrelevanter Stellen auf Unionsebene als Beobachter zu den einschlägigen Sitzungen des Gremiums einladen. Zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit sollte der Vorsitz Vertreter internationaler Organisationen und von Ländern außerhalb der Union zu einschlägigen Sitzungen des Gremiums im Einklang mit den einschlägigen bilateralen oder internationalen Übereinkünften einladen. Der Vorsitz sollte Beobachter einladen können, sich mit einschlägigem Fachwissen, Informationen und Erkenntnissen an den Diskussionen zu beteiligen; Beobachter sollten jedoch nicht in die Formulierung von Stellungnahmen, Empfehlungen oder Ratschlägen des Gremiums involviert sein.
(24)
Das Gremium sollte spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit dem Eventualfallrahmen, dem Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt und dem Notfallmodus für den Binnenmarkt haben. Zu diesen Aufgaben gehören Aussprachen und die Beratung der Kommission in Bezug auf die Bewertung der Kriterien, die bei der Aktivierung der verschiedenen Modi zu berücksichtigen sind, sowie in Bezug auf die Bewertung, ob die spezifischen Voraussetzungen für den Einsatz konkreter Reaktionsmaßnahmen erfüllt sind. Die Kommission sollte vom Gremium angenommenen Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten weitestgehend Rechnung tragen.
(25)
Um die Vertraulichkeit der gemäß dieser Verordnung erhaltenen Informationen zu gewährleisten, wird das Gremium aufgefordert, in seiner Geschäftsordnung vorzusehen, dass seine Mitglieder und Beobachter keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie andere in Anwendung dieser Verordnung gewonnene oder generierte sensible und vertrauliche Informationen preisgeben und die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einhalten, die der der Bediensteten der Kommission gleichwertig ist.
(26)
Um insbesondere in Krisenzeiten für mehr Transparenz, Rechenschaftspflicht und Koordinierung zu sorgen, sollte der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Vorsitz des Gremiums einladen können, vor diesem Ausschuss zu erscheinen. Das Europäische Parlament sollte schnellstmöglich über alle vorgeschlagenen oder erlassenen Durchführungsrechtsakte des Rates unterrichtet werden. Die Kommission sollte den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Notfall- und Resilienzdialogs im Rahmen dieser Verordnung geäußerten Standpunkten aufkommen, sowie etwaigen einschlägigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung tragen.
(27)
Um die Einbeziehung der wichtigsten Interessenträger, insbesondere Vertreter der Wirtschaftsteilnehmer, Sozialpartner, Forscher und der Zivilgesellschaft, auszuweiten, sollte die Kommission außerdem eine Plattform der Interessenträger einrichten, damit freiwilliges Handeln bei Binnenmarkt-Notfällen erleichtert und gefördert wird.
(28)
Um im Zusammenhang mit dem Eventualfallrahmen und im Rahmen des Wachsamkeits- und Notfallmodus für den Binnenmarkt für eine wirksame Koordinierung und einen wirksamen Informationsaustausch zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten ein zentrales Verbindungsbüro benennen, das für den Kontakt mit dem von der Kommission benannten Verbindungsbüro auf Unionsebene und mit den zentralen Verbindungsbüros der anderen Mitgliedstaaten zuständig ist. Die zentralen Verbindungsbüros sollten als Anlaufstelle für die Kontakte der jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fungieren und Informationen von diesen Behörden, gegebenenfalls auch von Behörden auf regionaler und lokaler Ebene, sammeln. Die zentralen Verbindungsbüros sollten außerdem für die Koordinierung und den Informationsaustausch zuständig sein. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine bereits bestehende Behörde als ihr zentrales Verbindungsbüro zu benennen. Diese Verbindungsbüros sollten den zentralen Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten außerdem alle krisenrelevanten Informationen übermitteln, und zwar möglichst in Echtzeit.
(29)
Die vorliegende Verordnung sollte die Möglichkeit der Kommission, eine Bewertung der Frage vorzunehmen, ob es angebracht ist, im Einklang mit den internationalen Rechten und Pflichten der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates(**************) Beschränkungen für die Ausfuhr von Waren einzuführen, unberührt lassen.
(30)
Die vorliegende Verordnung sollte die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(***************) getroffenen Maßnahmen unberührt lassen.
(31)
Diese Verordnung lässt die Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates(****************), in der harmonisierte Mindestvorschriften festgelegt sind, um sicherzustellen, dass Dienste, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten wesentlich sind, im Binnenmarkt ungehindert erbracht werden, um die Resilienz kritischer Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, zu stärken und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu verbessern, und ergänzt sie.
(32)
Um besser auf potenzielle künftige Krisen, die schwerwiegende negative Auswirkungen auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr und die Freizügigkeit, einschließlich von Arbeitnehmern, haben oder Störungen der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt verursachen könnten, vorbereitet zu sein und widerstandsfähiger zu sein, sollte die Kommission die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausarbeitung freiwilliger Krisenprotokolle ermutigen und unterstützen. Den Wirtschaftsteilnehmern sollte es freistehen, zu entscheiden, ob sie sich an solchen freiwilligen Krisenprotokollen beteiligen. Die Teilnahme an der Ausarbeitung solcher freiwilliger Krisenprotokolle sollte keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. In den freiwilligen Krisenprotokollen sollten die spezifischen Parameter der zu erwartenden Störungen sowie eine Zuweisung der spezifischen Rollen jedes einzelnen Teilnehmers, eine Beschreibung der Mechanismen zur Aktivierung solcher Protokolle und die damit verbundenen Maßnahmen festgelegt werden. Die einschlägigen Interessenträger, einschließlich Behörden der Mitgliedstaaten, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, Organisationen der Zivilgesellschaft oder andere einschlägige Organisationen, können ebenfalls in die Ausarbeitung solcher freiwilligen Krisenprotokolle einbezogen werden. Bei der Festlegung der Parameter für die zu berücksichtigenden Störungen sollten die Wirtschaftsteilnehmer auf ihre bisherigen Erfahrungen mit Beschränkungen des freien Verkehrs und Unterbrechungen der Lieferkette, die durch verschiedene Krisen verursacht wurden, zurückgreifen können.
(33)
Um die Erfahrungen aus früheren Krisen zu nutzen, sollte die Kommission Schulungsprogramme und -materialien für öffentliche und private Interessenträger, einschließlich Wirtschaftsteilnehmer, ausarbeiten und zur Verfügung stellen. Die Teilnahme an solchen Schulungsprogrammen und an Simulationen sollte freiwillig bleiben.
(34)
Diese Verordnung sollte im Rahmen der Krisenvorsorge die Antizipation von Ereignissen und Krisen auf der Grundlage laufender Analysen in Bezug auf kritische Bereiche der Wirtschaft des Binnenmarkts und der andauernden zukunftsorientierten Arbeiten der Union ermöglichen, für die es möglich wäre, Stresstests und -simulationen durchzuführen. Insbesondere sollte die Kommission Szenarien und Parameter für bestimmte Industriezweige entwickeln, die die mit einer Krise verbundenen besonderen Risiken erfassen. Um die Krisenvorsorge aller Akteure sicherzustellen, müssen Vorschriften für Stresstests festgelegt werden, die mindestens alle zwei Jahre durchgeführt werden sollten. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Ausarbeitung von Strategien für die Krisenvorsorge, einschließlich Strategien für die Krisenkommunikation und den Austausch von Informationen über in schwierigen Situationen geltende Beschränkungen, erleichtern und fördern. Die Ermittlung der Schwerpunktsektoren sollte auf bestehenden indikatorgestützten Instrumenten beruhen, mit denen die Entwicklung der Lieferketten in der Union überwacht wird, um potenzielle Notlagen zu ermitteln, wobei einschlägige spezifische Kriterien wie Handelsströme, Nachfrage und Angebot, Konzentration des Angebots, Erzeugung und Erzeugungskapazitäten in der Union und weltweit auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette und die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zu berücksichtigen sind.
(35)
Es sollte möglich sein, Informationen über Ad-hoc-Warnmeldungen zur Frühwarnung über das Netz auszutauschen, das zwischen den zentralen Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten und dem Verbindungsbüro auf Unionsebene eingerichtet wurde. Solche Ad-hoc-Warnmeldungen zur Frühwarnung sollten der Kommission bei bedeutenden Ereignissen übermittelt werden, damit die Union die Entwicklung einer potenziellen, unmittelbar drohenden oder andauernden Krise besser verfolgen kann und so ein höheres Maß an Vorsorge für den Fall des Entstehens oder der Entwicklung einer Krise gewährleistet wird.
(36)
Um dem außergewöhnlichen Charakter und den potenziell weitreichenden Folgen für das Funktionieren des Binnenmarkts während des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt Rechnung zu tragen, sollten dem Rat gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ausnahmsweise Durchführungsbefugnisse für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder des Notfallmodus für den Binnenmarkt übertragen werden. Der Durchführungsrechtsakt des Rates für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt sollte Elemente enthalten, die untrennbar mit der Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aktivierung verbunden sind, nämlich eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der betreffenden Krise auf den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Freizügigkeit, einschließlich von Arbeitnehmern, im Binnenmarkt und auf seine Lieferketten, eine Liste der Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung, die für die Aufrechterhaltung essenzieller gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind, und die zu ergreifenden Wachsamkeitsmaßnahmen. Erfordert die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt außerdem die Annahme einer Liste krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen oder beider, so sollte diese Liste gleichzeitig mit der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt angenommen werden und daher untrennbar mit dieser Aktivierung verbunden sein. Aus diesem Grund sollten dem Rat Durchführungsbefugnisse für die Annahme dieser Liste krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen und deren Aktualisierung übertragen werden. Es sollte möglich sein, den Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder den Notfallmodus für den Binnenmarkt durch einen Durchführungsrechtsakt des Rates auf einen Vorschlag der Kommission auszuweiten. Sollte sich herausstellen, dass keiner der beiden Modi aktiviert sein muss, sollte der jeweilige Modus deaktiviert werden.
(37)
Um sicherzustellen, dass das Gremium angemessene Informationen über einen potenziellen Binnenmarkt-Notfall erhält, muss eine Überwachung vorgesehen werden. Eine solche Überwachung sollte sich auf Lieferketten der Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung beziehen, für die der Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt aktiviert wurde, und die Freizügigkeit von Personen, die an der Herstellung und Lieferung solcher Waren und Dienstleistungen beteiligt sind. Die Überwachung der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sollte von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Ersuchen um freiwillige Bereitstellung von Informationen über Faktoren durchgeführt werden, die sich auf die Verfügbarkeit der ausgewählten Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung auswirken, wie Erzeugungskapazität, Verfügbarkeit der erforderlichen Arbeitskräfte, Lagerbestände, Beschränkungen bei den Lieferanten, Diversifizierungs- und Substitutionsmöglichkeiten, Nachfragebedingungen und Engpässe. Das Ersuchen um freiwillige Bereitstellung von Informationen im Rahmen einer solchen Überwachung sollte an alle Akteure entlang der jeweiligen Lieferkette für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung und an andere einschlägige Interessenträger gerichtet werden, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Die Erhebung von Informationen über Störungen des freien Verkehrs bei den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern entlang der Lieferketten für Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung ist besonders wichtig, da der Mangel an geeigneten Arbeitskräften eine der Hauptursachen für Unterbrechungen der Lieferketten ist. Die Überwachung von Störungen der Freizügigkeit von Personen, die an der Herstellung und Lieferung von Waren und Dienstleistungen beteiligt sind, durch die Behörden der Mitgliedstaaten sollte weit gefasst werden und sich auf Arbeitnehmer, Dienstleister, Unternehmensvertreter und andere Personen erstrecken, die an Forschung, Entwicklung und Inverkehrbringen von Waren beteiligt sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die erhobenen Informationen über die zentralen Verbindungsbüros an die Kommission und das Gremium übermitteln. Diese Informationen sollten es dem Gremium ermöglichen, die Kommission in Bezug auf die Notwendigkeit der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt zu beraten.
(38)
Bei nationalen Maßnahmen, die nicht gemäß dieser Verordnung harmonisiert sind und die als Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall den freien Warenverkehr und die Freizügigkeit oder den freien Dienstleistungsverkehr bei Binnenmarkt-Notfällen betreffen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Maßnahmen in vollem Einklang mit dem AEUV und anderen Bestimmungen des Unionsrechts wie der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(*****************) sowie den Richtlinien 2004/38/EG(******************), 2005/36/EG(*******************), 2006/123/EG(********************) und (EU) 2015/1535(*********************) des Europäischen Parlaments und des Rates stehen. Wenn die Mitgliedstaaten solche Maßnahmen erlassen, sollten diese gerechtfertigt sein und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Einklang mit dem Unionsrecht entsprechen. Darüber hinaus sollten solche Maßnahmen im Einklang mit diesen Grundsätzen keinen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen und die Mitgliedstaaten sollten alle erdenklichen Maßnahmen ergreifen, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, der durch Maßnahmen verursacht wird, die als Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall erlassen wurden. Zudem sollten solche Maßnahmen die Situation in den Grenzregionen und Gebieten in äußerster Randlage gebührend berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitend erwerbstätige Personen. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen zur Reaktion auf einen Binnenmarkt-Notfall, die den freien Verkehr einschränken, aufheben, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Im Allgemeinen wären nationale Maßnahmen zur Beschränkung des freien Verkehrs, die nicht im Rahmen dieser Verordnung harmonisiert sind, grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt oder verhältnismäßig, wenn der Notfallmodus für den Binnenmarkt deaktiviert wird, und sollten daher aufgehoben werden.
(39)
Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass Beschränkungen des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit, die dem AEUV oder anderen Bestimmungen des Unionsrechts zuwiderlaufen, genehmigt oder gerechtfertigt werden. Beispielsweise sollte die Tatsache, dass einige Beschränkungen während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt ausdrücklich verboten sind, nicht als Rechtfertigung solcher Beschränkungen außerhalb dieses Modus oder als Rechtfertigung für andere mögliche, mit dem Unionsrecht unvereinbare Beschränkungen, die durch diese Verordnung nicht ausdrücklich verboten sind, ausgelegt werden.
(40)
In Artikel 21 AEUV ist das Recht der Unionsbürger festgelegt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die genauen Bedingungen und Beschränkungen betreffend dieses Recht sind in der Richtlinie 2004/38/EG festgelegt. In der genannten Richtlinie sind die allgemeinen Grundsätze, die für diese Beschränkungen gelten, und die Gründe festgelegt, die zur Rechtfertigung solcher Maßnahmen herangezogen werden können. Zu den Gründen zählen Belange der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. In diesem Zusammenhängen können Beschränkungen des freien Verkehrs gerechtfertigt sein, wenn sie verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind. Mit der vorliegenden Verordnung sollen keine zusätzlichen Gründe für die Beschränkung des Rechts auf Freizügigkeit vorgesehen werden, die über die in Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen hinausgehen.
(41)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung der Freizügigkeit und sonstige Maßnahmen, die sich auf die Freizügigkeit auswirken, beruhen auf Artikel 21 AEUV und ergänzen die Richtlinie 2004/38/EG im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls. Diese Maßnahmen sollten nicht dazu führen, dass Beschränkungen des freien Verkehrs, die den Verträgen oder anderem Unionsrecht zuwiderlaufen, genehmigt oder gerechtfertigt werden.
(42)
In Artikel 45 AEUV ist das Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen festgelegt. Artikel 46 AEUV ist die Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 45 AEUV herzustellen. Die vorliegende Verordnung enthält Bestimmungen, die die bestehenden Maßnahmen ergänzen, damit im Falle eines Binnenmarkt-Notfalls die Freizügigkeit weiter gestärkt, die Transparenz erhöht und Amtshilfe geleistet werden kann. Zu diesen Maßnahmen gehört die Einrichtung und Bereitstellung zentraler Anlaufstellen für Arbeitnehmer und ihre Vertreter in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene im Wachsamkeits- und im Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung.
(43)
Es ist angezeigt, bestimmte nationale Maßnahmen zu verbieten, die die Freizügigkeit oder den freien Dienstleistungsverkehr beschränken und die während eines Binnenmarkt-Notfalls oder als Reaktion darauf nicht verhängt werden sollten, weil sie offensichtlich unverhältnismäßig sind. Daher sollten solche Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund dieser Harmonisierungsvorschriften und nicht des AEUV oder anderer Rechtsvorschriften der Union bewertet werden.
(44)
Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, Maßnahmen zu erlassen, die zu Diskriminierung, die auf der Staatsangehörigkeit oder im Falle von Unternehmen auf dem Ort des eingetragenen Geschäftssitzes, der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung beruht, führen.
(45)
Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, Maßnahmen zu erlassen, die es Personen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, unmöglich machen, in ihren Wohnsitzmitgliedstaat zurückzukehren, wenn sie sich beim Ausbruch einer Krise in einem anderen Mitgliedstaat befinden.
(46)
Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, Maßnahmen zu ergreifen, die es Personen, die das Recht auf Freizügigkeit genießen, unmöglich machen, aus zwingenden familiären Gründen in andere Mitgliedstaaten zu reisen, wenn eine solche Reise in dem Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergreift, unter denselben Umständen weiterhin erlaubt ist.
(47)
Diese Verordnung sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihren Staatsangehörigen und Einwohnern im Falle von Binnenmarkt-Notfällen die Rückkehr in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten. Um solche Reisen zu erleichtern, sollten es andere Mitgliedstaaten diesen Staatsangehörigen und Einwohnern gestatten, ihr Hoheitsgebiet zu verlassen, um in den Mitgliedstaat zu reisen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen bzw. in dem sie ihren Wohnsitz haben, oder durch ihr Hoheitsgebiet zu reisen, um den Mitgliedstaat zu erreichen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen bzw. in dem sie ihren Wohnsitz haben.
(48)
Beschränkungen des freien Verkehrs, auch in Form von Verwaltungsanforderungen und -verfahren wie Anmelde-, Registrierungs- oder Genehmigungsverfahren, sind verboten, es sei denn, sie stehen mit dem Unionsrecht im Einklang. Wenn gerechtfertigte und verhältnismäßige Verwaltungsanforderungen und -verfahren im Einklang mit dem Unionsrecht erlassen wurden, sollten die Mitgliedstaaten bei einem Binnenmarkt-Notfall der Erleichterung der Einhaltung dieser Anforderungen und der Bearbeitung dieser Verfahren für Personen, die an der Herstellung oder Lieferung krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen beteiligt sind, Vorrang einräumen. Zu diesem Zweck und wenn dies erforderlich ist, um den freien Verkehr solcher Dienstleistungserbringer oder bestimmter Kategorien von Dienstleistungserbringern zu erleichtern, sollte die Kommission entsprechende Vorkehrungen treffen, einschließlich digitaler Instrumente und Vorlagen.
(49)
In dieser Verordnung werden Verpflichtungen zur Gewährleistung der Transparenz in Bezug auf nationale Maßnahmen festgelegt, die während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt erlassen werden und das Recht auf Freizügigkeit einschränken. Alle derartigen Beschränkungen sollten mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2004/38/EG, im Einklang stehen. Diese Verpflichtungen sollten bestehende Informations- oder Mitteilungspflichten, die weiterhin gelten, unberührt lassen. Die Freizügigkeit ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von wesentlicher Bedeutung. Die Erfahrungen aus der COVID-19-Krise haben gezeigt, dass Beschränkungen des Rechts auf Freizügigkeit Ausstrahlungseffekte auf alle anderen Grundfreiheiten haben können. Fehlende Informationen über krisenbedingte Beschränkungen der Freizügigkeit können Unionsbürgern und Wirtschaftsteilnehmern bei der Steuerung ihrer Tätigkeiten während einer Krise zusätzliche Schwierigkeiten bereiten. Derzeit gibt es kein geltendes Transparenzsystem, das Unionsbürgern und Wirtschaftsteilnehmern Informationen über Beschränkungen der Freizügigkeit liefert. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten den Wortlaut der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit als Reaktion auf eine Krise eingeschränkt wird, sowie entsprechende Änderungen umgehend nach ihrer Annahme mitteilen. Diesem Wortlaut sollten die Gründe für diese Maßnahmen, einschließlich der Gründe, aus denen hervorgeht, dass die Maßnahmen gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, alle zugrunde liegenden wissenschaftlichen oder sonstigen Angaben, die ihren Erlass stützen, der Anwendungsbereich der Maßnahmen, der Zeitpunkt der Annahme und Anwendung sowie die Dauer der Maßnahmen beigefügt sein. Um sicherzustellen, dass die Unionsbürger und Wirtschaftsteilnehmer zuverlässige Informationen über Beschränkungen des freien Verkehrs erhalten können, sollten die Mitgliedstaaten der Öffentlichkeit schnellstmöglich eindeutige, umfassende und aktuelle Informationen zur Verfügung stellen, in denen die Maßnahmen, insbesondere ihr Anwendungsbereich, der Tag ihrer Annahme und ihres Geltungsbeginns sowie ihre Dauer, erläutert werden. Diese Information sollten auch der Kommission übermittelt werden. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission die einschlägigen Informationen auf einer speziellen Website veröffentlichen, die in allen Amtssprachen der Union verfügbar ist.
(50)
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt nur dann angewandt werden, wenn dies für die Reaktion auf einen bestimmten Binnenmarkt-Notfall unerlässlich ist, sollten diese Maßnahmen nur im Wege von Durchführungsrechtsakten der Kommission aktiviert werden können, in denen die Gründe für ihre Aktivierung und die krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen anzugeben sind, für die diese Maßnahmen gelten.
(51)
Um außerdem die Verhältnismäßigkeit dieser Durchführungsrechtsakte und die gebührende Berücksichtigung der Rolle der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Krisenmanagement sicherzustellen, sollte die Kommission nur auf die Aktivierung der Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt zurückgreifen, nachdem der Rat einen Notfallmodus für den Binnenmarkt aktiviert hat und wenn die Wirtschaftsteilnehmer nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist eine Lösung auf freiwilliger Basis zu finden ( „zweistufige Aktivierung” ). In jedem derartigen Durchführungsrechtsakt und in Bezug auf alle besonderen Aspekte einer Krise sollte die Notwendigkeit der Aktivierung von Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt angegeben werden.
(52)
Um eine genaue Bewertung der Frage zu ermöglichen, ob die Einführung spezifischer Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt die Verringerung schwerwiegender Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen oder der unmittelbaren Gefahr derartiger Engpässe bei einem Binnenmarkt-Notfall ermöglichen würde, sollte die Kommission in der Lage sein, von betroffenen Wirtschaftsteilnehmern in Lieferketten für krisenrelevante Waren und Dienstleistungen Informationen anzufordern. Diese Auskunftsersuchen sollten gegebenenfalls Folgendes betreffen: Produktionskapazitäten und Lagerbestände in Bezug auf krisenrelevante Waren in Produktionsstätten, die sich in der Union sowie in Ländern außerhalb der Union befinden, die diese Wirtschaftsteilnehmer betreiben, mit denen sie Verträge geschlossen haben oder von denen sie Lieferungen beziehen, den Zeitplan oder eine Schätzung der erwarteten Produktionsleistung für die bevorstehenden drei Monate für jede Produktionsstätte in der Union und in Ländern außerhalb der Union, die diese Wirtschaftsteilnehmer betreiben oder mit denen sie Verträge geschlossen haben, sowie Einzelheiten zu einschlägigen Unterbrechungen oder Engpässen in Lieferketten. Um sicherzustellen, dass der Mitgliedstaat, in dem sich die Produktionsstätten des Wirtschaftsteilnehmers befinden, umfassend einbezogen wird, sollte die Kommission diesem Mitgliedstaat umgehend eine Kopie des Auskunftsersuchens übermitteln, und auf Verlangen der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats sollte die Kommission die von ihr erlangten Informationen mit sicheren Mitteln an diesen Mitgliedstaat weitergeben.
(53)
Auskunftsersuchen an die Wirtschaftsteilnehmer sollten von der Kommission nur dann gestellt werden, wenn die für eine angemessene Reaktion auf den Binnenmarkt-Notfall erforderlichen Informationen, z. B. solche, die für die Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten oder für die Schätzung der Produktionskapazitäten von Herstellern krisenrelevanter Waren, bei denen die Lieferketten gestört wurden, benötigt werden, der Kommission noch nicht vorliegen und nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen oder aufgrund von freiwillig gemachten Angaben eingeholt werden können. Stellt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Auskunftsersuchen, so sollte sie sicherstellen, dass der Nutzen für das öffentliche Interesse die möglichen Unannehmlichkeiten für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer überwiegt. Die Kommission sollte den Aufwand berücksichtigen, den ein solches Auskunftsersuchen insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit sich bringen könnte, und die Fristen für die Beantwortung entsprechend festlegen. Wenn die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer dessen Geschäftstätigkeit erheblich stören könnte, sollte es diesem Wirtschaftsteilnehmer gestattet sein, die Bereitstellung der angeforderten Informationen zu verweigern. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte verpflichtet sein, der Kommission die Gründe für die Verweigerung der verlangten Auskünfte mitzuteilen. Diese Gründe sollten insbesondere das Risiko der Haftung für Verstöße gegen vertragliche Geheimhaltungspflichten aufgrund von Verträgen, die dem Recht eines Landes außerhalb der Union unterliegen, und im Falle von Waren, die im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit verwendet werden können, einschließlich nationaler Reserven, das Risiko der Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit umfassen.
(54)
Die maximale Frist für die Beantwortung eines Auskunftsersuchens durch einen Wirtschaftsteilnehmer sollte 20 Arbeitstage betragen. Die konkrete jeweilige Frist sollte von Fall zu Fall festgelegt werden und könnte unter bestimmten Umständen kürzer sein. Der Wirtschaftsteilnehmer sollte die Möglichkeit haben, eine einmalige Fristverlängerung zu beantragen, durch die — vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Kommission — die Gesamtfrist über 20 Arbeitstage hinaus verlängert werden könnte. Es sollte vorgesehen werden, dass jeder Antrag eines Wirtschaftsteilnehmers auf Fristverlängerung bei der Kommission gemäß den in dem Einzelbeschluss festgelegten Modalitäten für die Kommunikation gestellt wird. Außerdem sollte vorgesehen werden, dass die ursprüngliche Frist bis zur Beantwortung des Antrags auf Fristverlängerung durch die Kommission in vollem Umfang anwendbar ist.
(55)
Die Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte erforderlichenfalls auch ermöglichen, dass die Anwendung bestimmter Krisenreaktionsverfahren ausgelöst wird, die Anpassungen der Vorschriften für die Konzeption, die Herstellung, die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen von Waren, die harmonisierten Unionsvorschriften unterliegen, sowie der Vorschriften für die Waren, die dem allgemeinen Rahmen der Union für die Produktsicherheit unterliegen, vorsehen. Diese Krisenreaktionsverfahren sollten es ermöglichen, dass als krisenrelevant eingestufte Waren in Notfällen rasch in Verkehr gebracht werden können. Bei harmonisierten Waren sollten die für die Konformitätsbewertung zuständigen Stellen der Konformitätsbewertung von krisenrelevanten Waren gegenüber allen anderen anhängigen Anträgen für andere Erzeugnisse Vorrang einräumen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten in Fällen, in denen es bei den Konformitätsbewertungsverfahren für krisenrelevante Waren zu unangemessenen Verzögerungen kommt, die Möglichkeit haben, das Inverkehrbringen derartiger Waren, die die geltenden Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchlaufen haben, auf dem jeweiligen Markt zu genehmigen, sofern sie die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diese Genehmigungen sollten nur im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gelten, bis ihre Gültigkeit im Wege eines Durchführungsrechtsakts der Kommission auf das Gebiet der Union ausgedehnt wird. Die Gültigkeit derartiger Zulassungen, die eine Abweichung von den Konformitätsbewertungsverfahren darstellen, sollte auf die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt begrenzt sein. Um die Erhöhung des Angebots an harmonisierten und nicht harmonisierten krisenrelevanten Waren zu erleichtern, sollten zudem bestimmte Flexibilitäten in Bezug auf den Mechanismus der Konformitätsvermutung bzw. die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot eingeführt werden. Bei einem Binnenmarkt-Notfall sollten sich die Hersteller von krisenrelevanten Waren auch auf nationale und internationale Normen stützen können, die ein gleichwertiges Schutzniveau wie die europäischen Normen bieten, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. In Fällen, in denen es keine derartigen europäischen Normen gibt oder ihre Einhaltung durch die Störungen des Binnenmarkts übermäßig erschwert wird, sollte die Kommission ausschließlich in Bezug auf harmonisierte krisenrelevante Waren gemeinsame Spezifikationen erlassen können, die eine Konformitätsvermutung bieten, um den Herstellern gebrauchsfertige technische Lösungen an die Hand zu geben.
(56)
Die Einführung dieser krisenrelevanten Anpassungen an die einschlägigen sektorspezifischen Unionsvorschriften erfordert gezielte Anpassungen der folgenden 16 Rechtsakte: der Richtlinien 2000/14/EG(**********************), 2006/42/EG(***********************), 2010/35/EU(************************), 2014/29/EU(*************************), 2014/30/EU(**************************), 2014/33/EU(***************************), 2014/34/EU(****************************), 2014/35/EU(*****************************), 2014/53/EU(******************************), 2014/68/EU(*******************************) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/424(********************************), (EU) 2016/425(*********************************), (EU) 2016/426(**********************************), (EU) Nr. 305/2011(***********************************), (EU) 2023/988(************************************) und (EU) 2023/1230(*************************************) des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Änderungen, mit denen in jedem der jeweiligen Rechtsakte Notfallverfahren festgelegt werden, sollten erst dann anwendbar werden, wenn sie tatsächlich aktiviert werden. Die Aktivierung der Notfallverfahren im Rahmen der einzelnen Rechtsakte sollte von der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß dieser Verordnung abhängig gemacht werden und auf die als krisenrelevante Waren eingestuften Erzeugnisse sowie die Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt beschränkt sein.
(57)
In Fällen, in denen erhebliche Risiken für das Funktionieren des Binnenmarkts bestehen, oder bei schwerwiegenden und anhaltenden Engpässen bei oder einer außergewöhnlich hohen Nachfrage nach krisenrelevanten Waren können sich Maßnahmen auf Unionsebene zur Sicherstellung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren, z. B. Vorranganfragen, als unerlässlich für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts und seiner Lieferketten erweisen.
(58)
Die Kommission sollte in der Lage sein, als letztes Mittel zur Aufrechterhaltung wesentlicher gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt und wenn die Herstellung oder Lieferung bestimmter krisenrelevanter Waren durch andere Maßnahmen nicht erreicht werden könnte, Anfragen an in der Union niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer zu richten, bestimmte krisenrelevante Waren herzustellen oder zu liefern. Bei der Erteilung einer derartigen Anfrage sollte die Kommission die möglichen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt und die Gefahr einer Verschärfung von Marktverzerrungen berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Auswahl der Empfänger und Begünstigten der Ersuchen diskriminierungsfrei erfolgen.
(59)
Vorranganfragen sollten auf objektiven, faktischen, messbaren und fundierten Daten beruhen. Bei derartigen Anfragen sollte den berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer sowie den Kosten und dem Aufwand für eine Änderung des Produktionsablaufs Rechnung getragen werden. In der Vorranganfrage sollte eindeutig darauf hingewiesen werden, dass die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Anfrage vollständig dem Wirtschaftsteilnehmer obliegt. Beschließt der Wirtschaftsteilnehmer, die Vorranganfrage abzulehnen, so steht es ihm auch frei, zu entscheiden, ob er eine ausdrückliche Ablehnung ausspricht und ob er eine Begründung vorlegt, wenn er die Kommission über seine Ablehnung unterrichtet.
(60)
Wenn die Anfrage angenommen wird, sollte die Verpflichtung, der Vorranganfrage nachzukommen, Vorrang vor der Erfüllung jeglicher Leistungsverpflichtungen nach privatem oder öffentlichem Recht haben. Jeder Vorranganfrage sollte ein fairer und angemessener Preis zugrunde gelegt werden. Die Berechnung dieses Preises sollte auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreise der vergangenen Jahre erfolgen können, vorbehaltlich einer Begründung jeder Erhöhung bzw. Senkung, z. B. unter Berücksichtigung der Inflation oder der Produktionskosten. Angesichts der Bedeutung, die der Sicherstellung der Versorgung mit krisenrelevanten Waren zukommt, die für die Aufrechterhaltung wesentlicher gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Tätigkeiten im Binnenmarkt unerlässlich sind, sollte die Erfüllung der Verpflichtung, einer Vorranganfrage nachzukommen, keine Haftung für Schäden Dritter nach sich ziehen, die sich aus einer Verletzung von dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegenden vertraglichen Verpflichtungen ergeben können, soweit die Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen für die Einhaltung der vorgeschriebenen Rangfolge erforderlich war. Wirtschaftsteilnehmern, die in den Anwendungsbereich einer Vorranganfrage fallen könnten, sollte es gestattet sein, in den Bedingungen ihrer Handelsverträge den möglichen Folgen einer Vorranganfrage Rechnung zu tragen. Unbeschadet der Anwendbarkeit anderer Bestimmungen sollte die Haftung für fehlerhafte Produkte gemäß der Richtlinie 85/374/EWG des Rates(**************************************) von diesem Haftungsausschluss unberührt bleiben.
(61)
Hat der Wirtschaftsteilnehmer eine Vorranganfrage ausdrücklich angenommen und hat die Kommission nach dieser Annahme einen Durchführungsrechtsakt erlassen, so sollte der Wirtschaftsteilnehmer alle Bedingungen dieses Durchführungsrechtsakts einhalten. Die Nichteinhaltung der im Durchführungsrechtsakt festgelegten Bedingungen durch den Wirtschaftsteilnehmer sollte zu einem Verlust des Vorteils einer Befreiung von der vertraglichen Haftung führen. Handelt es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichteinhaltung, so kann gegen den Wirtschaftsteilnehmer vorbehaltlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch eine Geldbuße verhängt werden. Es sollte nicht möglich sein, Geldbußen gegen Wirtschaftsteilnehmer zu verhängen, die eine Vorranganfrage nicht ausdrücklich angenommen haben.
(62)
Wird die Kommission von einem oder mehreren Mitgliedstaaten über Engpässe bei krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen oder über ein diesbezügliches Risiko unterrichtet, so sollte die Kommission diesen Mitgliedstaaten empfehlen können, Maßnahmen zu ergreifen, um für die rasche Erhöhung der Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen zu sorgen. Die Kommission sollte die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer prüfen. Diese Empfehlungen können Maßnahmen umfassen, die darauf abzielen, den Ausbau, die Umwidmung oder die Einrichtung neuer Produktionskapazitäten für krisenrelevante Waren oder neuer Kapazitäten im Zusammenhang mit krisenrelevanten Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern und die einschlägigen und geltenden Genehmigungs-, Zulassungs- und Registrierungsverfahren zu beschleunigen.
(63)
Wird die Kommission von einem oder mehreren Mitgliedstaaten über Engpässe bei krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen unterrichtet, so sollte die Kommission diese Informationen an alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiterleiten und die Koordinierung der Reaktion straffen. Um die Verfügbarkeit bestimmter krisenrelevanter Waren oder krisenrelevanter Dienstleistungen während eines Binnenmarkt-Notfalls sicherzustellen und den Binnenmarkt-Notfall zu beenden, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Solidarität, der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit empfehlen können, diese Waren oder Dienstleistungen zu verteilen. Die Kommission sollte bei der Koordinierung dieser Verteilung Unterstützung bieten.
(64)
Zusätzlich zu der Möglichkeit einer gemeinsamen Auftragsvergabe zwischen der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten und gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates(***************************************) (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) sollten ein oder mehrere Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, die Kommission zu ersuchen, für deren Rechnung oder in deren Namen ein Vergabeverfahren für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung oder von krisenrelevanten Waren und Dienstleistungen einzuleiten, um die Kaufkraft und Verhandlungsposition der Kommission im Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt oder im Notfallmodus für den Binnenmarkt zu nutzen. Eine solche Auftragsvergabe sollte den im Wege eines Vertrags erfolgenden Erwerb krisenrelevanter Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sowie den Erwerb oder die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen durch den öffentlichen Auftraggeber oder die Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern umfassen, die von dem öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber zur Bewältigung der Krise ausgewählt wurden. Die Kommission sollte das einschlägige Vergabeverfahren für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Parteien durchführen können oder als Großhändler auftreten dürfen, indem sie Lieferungen und Dienstleistungen kauft und einlagert und an von ihr ausgewählte beteiligte Mitgliedstaaten oder Partnerorganisationen weiterverkauft oder spendet; dies schließt die Miete oder Pacht von Grundstücken, Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen ein.
(65)
Während der COVID-19-Krise wurde deutlich, dass die Kommission in der Lage sein sollte, krisenrelevante Waren und Dienstleistungen gemeinsam mit Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und Ländern außerhalb der Union wie den europäischen Mikrostaaten zu beschaffen. Gemeinsame Vergabeverfahren, die für den Erwerb krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen oder von Waren und Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung eingeleitet werden, sollten sich nicht negativ auf das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken und keine Diskriminierung oder Handelsbeschränkung darstellen und auch keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen oder direkte finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt der Länder haben, die nicht an dem gemeinsamen Vergabeverfahren teilnehmen. Außerdem sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen mit Unterstützung der Kommission und des Gremiums koordinieren, bevor Vergabeverfahren für die Beschaffung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen eingeleitet werden. Während der Eventualfallphase sollten die Mitgliedstaaten ein System einrichten, das es ermöglicht, die unter die Richtlinien 2014/24/EU(****************************************) und 2014/25/EU(*****************************************) des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber zu ermitteln, die in Notfällen krisenrelevante Waren und Dienstleistungen beschaffen. Die Mitgliedstaaten sollten sich für die Zwecke der Einhaltung der Koordinierungsklausel gemäß dieser Verordnung im Hinblick auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen über laufende und geplante Beschaffungen durch die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber in ihrem Hoheitsgebiet auf die zentralen Verbindungsbüros verlassen können.
(66)
Die Vereinbarung über die Auftragsvergabe durch die Kommission für Rechnung oder im Namen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder mehrerer oder die gemeinsame Auftragsvergabe zwischen der Kommission und einem oder mehreren Mitgliedstaaten sollte gegebenenfalls eine Ausschließlichkeitsklausel vorsehen, nach der sich die beteiligten Mitgliedstaaten verpflichten, die betreffenden krisenrelevanten Waren oder krisenrelevanten Dienstleistungen nicht über andere Kanäle zu beschaffen und keine parallelen Verhandlungen zu führen. Ist eine solche Ausschließlichkeitsklausel vorgesehen, so sollte darin festgelegt werden, dass es den beteiligten Mitgliedstaaten möglich ist, ihr eigenes Vergabeverfahren einzuleiten, wenn in den Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Beschaffungsbedarf besteht und eine solche Auftragsvergabe die laufende gemeinsame Auftragsvergabe oder die Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten nach Einschätzung der Kommission nicht beeinträchtigt. Für die Zwecke des gemeinsamen Vergabeverfahrens sollten die EFTA-Staaten und die Bewerberländer der Union sowie das Fürstentum Monaco, die Republik San Marino und der Staat Vatikanstadt als beteiligte Mitgliedstaaten gelten, sofern sie beschließen, sich an der gemeinsamen Auftragsvergabe zu beteiligen. Mit der Ausschließlichkeitsklausel soll sichergestellt werden, dass die laufende gemeinsame Auftragsvergabe oder Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen der Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wird. Eine De-minimis-Auftragsvergabe hat keine Auswirkungen auf diese Auftragsvergabe, weshalb es öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern der Mitgliedstaaten gestattet sein sollte, Vergabeverfahren einzuleiten, die unter den Schwellenwerten der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU liegen. Da die Beschaffung von einem Wirtschaftsteilnehmer, der nicht an der laufenden Ausschreibung teilnimmt, die laufende Auftragsvergabe zudem nicht untergräbt, sollte die in dieser Verordnung festgelegte Ausschließlichkeitsklausel auch nicht für diese Art von Beschaffung gelten. Beschließt ein Mitgliedstaat, sich an der gemeinsamen Auftragsvergabe oder an der Auftragsvergabe für Rechnung oder im Namen von Mitgliedstaaten für den Erwerb krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen zu beteiligen, so sollte er die in dieser Verordnung vorgesehenen zentralen Verbindungsbüros nutzen können, um alle öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber in seinem Hoheitsgebiet über die laufende Auftragsvergabe zu informieren, die die Anwendung der Ausschließlichkeitsklausel auslöst.
(67)
Transparenz ist ein Grundprinzip für eine wirksame Vergabe öffentlicher Aufträge, das den Wettbewerb verbessert, die Effizienz erhöht und gleiche Wettbewerbsbedingungen schafft. Das Europäische Parlament sollte über Verfahren für gemeinsame Auftragsvergaben im Rahmen dieser Verordnung unterrichtet werden und auf Antrag Zugang zu den im Rahmen dieser Verfahren geschlossenen Verträgen erhalten, sofern die Geheimhaltung und alle vertraulichen Daten, die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten und sensible Geschäftsinformationen, einschließlich Geschäftsgeheimnissen, angemessen geschützt werden.
(68)
Es ist notwendig, den Informationsinhabern Garantien dafür zu bieten, dass die Informationen, die sie infolge der Anwendung dieser Verordnung bereitstellen, unter Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit verarbeitet und verwendet werden. Die im Rahmen von Überwachung, Auskunftsersuchen und Vorranganfragen erhaltenen Informationen sollten daher nur von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und ihren Bediensteten, den Behörden der Mitgliedstaaten und ihrem Personal oder von Einzelpersonen, einschließlich Mitgliedern und Beobachtern des Gremiums, für die Zwecke verwendet werden, für die diese Informationen angefordert wurden.
(69)
Da das Gremium als beratendes Gremium für die Kommission tätig ist, sollte er die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443(******************************************) und (EU, Euratom) 2015/444(*******************************************) der Kommission festgelegten Grundsätze, Standards und Vorschriften der Kommission zum Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen einhalten, zu denen unter anderem die Bestimmungen über die Verarbeitung und Speicherung solcher Informationen zählen. Bedienstete der Kommission und anderer Organe und Einrichtungen der Union, die Zugang zu Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Arbeit des Gremiums haben, sollten auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Vertraulichkeitsanforderungen gemäß Artikel 339 AEUV unterliegen.
(70)
Umfassen die gemäß dieser Verordnung durchzuführenden Tätigkeiten die Verarbeitung personenbezogener Daten, so sollte diese Verarbeitung den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zum Schutz personenbezogener Daten entsprechen, insbesondere den Verordnungen (EU) 2016/679(********************************************) und (EU) 2018/1725(*********************************************) des Europäischen Parlaments und des Rates.
(71)
Es ist notwendig, Vorschriften für digitale Instrumente festzulegen, um darauf vorbereitet zu sein, zeitnah und effizient auf mögliche künftige Notfälle zu reagieren, das anhaltende Funktionieren des Binnenmarkts, den freien Waren-, Dienstleistungs- und Personenverkehr in Krisenzeiten und die Verfügbarkeit krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und Behörden sicherzustellen. In dieser Verordnung sollten auch Vorschriften für digitale Instrumente festgelegt werden, die die Priorisierung und Beschleunigung der Genehmigungs-, Registrierungs- oder Anmeldeverfahren gewährleisten, um die Freizügigkeit und die sichere Übermittlung und den sicheren Informationsaustausch zu erleichtern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten ihre bestehenden digitalen Instrumente weiterverwenden oder so weit wie möglich ausweiten. Ist dies nicht möglich, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich und gerechtfertigt, neue digitale Instrumente einrichten. Die Kommission sollte die technischen Aspekte dieser Instrumente oder Infrastrukturen im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen.
(72)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse hinsichtlich der Spezifikationen des Eventualfallrahmens in Bezug auf Vorsorge, Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Krisenkommunikation für den Wachsamkeits- und den Notfallmodus für den Binnenmarkt übertragen werden. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Möglichkeit übertragen werden, Risikominderungsmaßnahmen, insbesondere Verwaltungsvereinbarungen, digitale Instrumente und Vorlagen, zu erlassen, um die Freizügigkeit zu erleichtern. Auch sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf die Aktivierung spezifischer Notfallmaßnahmen bei einem Notfallmodus für den Binnenmarkt übertragen werden, um eine rasche und koordinierte Reaktion zu ermöglichen. Darüber hinaus sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung technischer Aspekte spezifischer digitaler Instrumente zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(**********************************************) ausgeübt werden.
(73)
Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Krise auf den Binnenmarkt aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
(74)
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta” ) anerkannt wurden. Sie wahrt insbesondere das in Artikel 7 der Charta verankerte Recht auf Privatsphäre der Wirtschaftsteilnehmer, das Recht auf Datenschutz gemäß Artikel 8 der Charta, die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die durch Artikel 16 der Charta geschützt sind, sowie das Eigentumsrecht, das durch Artikel 17 der Charta geschützt ist, das Recht auf Kollektivverhandlungen und auf Kollektivmaßnahmen, das durch Artikel 28 der Charta geschützt ist, und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gemäß Artikel 47 der Charta.
(75)
Diese Verordnung sollte die im AEUV verankerte Autonomie der Sozialpartner unberührt lassen.
(76)
Diese Verordnung sollte nicht so ausgelegt werden, dass sie das Recht auf Umweltschutz, das Recht auf Kollektivverhandlungen und das Recht auf Durchführung kollektiver Maßnahmen gemäß der Charta berührt, einschließlich des Rechts der Arbeitnehmer und Arbeitgeber, kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen, und des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der spezifischen Systeme der Mitgliedstaaten im Bereich der Arbeitsbeziehungen nach ihren nationalen Rechtsvorschriften oder ihren nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind.
(77)
Andere Rechtsakte der Union, z. B. solche, die die Verpflichtung der Wirtschaftsteilnehmer zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen vorsehen, berühren diese Verordnung nicht. Daher sollten in Fällen, in denen auch andere Rechtsakte der Union Bestimmungen über Auskunftsersuchen der Kommission enthalten, die denselben Zweck haben wie die in dieser Verordnung vorgesehenen, nach der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt durch den Rat nur die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über Auskunftsersuchen gelten.
(78)
Die Union bekennt sich weiterhin uneingeschränkt zur internationalen Solidarität und unterstützt nachdrücklich den Grundsatz, dass alle für notwendig erachteten Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden, einschließlich der Maßnahmen, die erforderlich sind, um kritische Engpässe zu verhindern oder zu beseitigen, zielgerichtet, transparent, angemessen und befristet sind und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Welthandelsorganisation stehen.
(79)
Der Unionsrahmen sollte interregionale Elemente zur Festlegung kohärenter, sektorübergreifender und grenzüberschreitender Eventualfall-, Wachsamkeits- und Notfallmaßnahmen für den Binnenmarkt unter Berücksichtigung insbesondere der Ressourcen, Kapazitäten und Anfälligkeiten der benachbarten Regionen, insbesondere Grenzregionen, enthalten.
(80)
Die Kommission sollte die Funktionsweise und die Wirksamkeit dieser Verordnung regelmäßig bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen, der auch eine Bewertung der Arbeit des Gremiums, Stresstests, Schulungs- und Krisenprotokolle, die Kriterien für die Aktivierung des Wachsamkeitsmodus und des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie den Einsatz digitaler Instrumente umfasst. Darüber hinaus sollten innerhalb von vier Monaten nach der Deaktivierung des Wachsamkeitsmodus für den Binnenmarkt bzw. des Notfallmodus für den Binnenmarkt Berichte vorgelegt werden. Diese Berichte sollten eine Bewertung der im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Krise, die zur Aktivierung des Modus geführt hat, und insbesondere eine Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen enthalten. In diesen Berichten könnten erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge gemacht werden, und es könnten ihnen gegebenenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.
(81)
Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates(***********************************************) sieht einen Mechanismus für bilaterale Gespräche und Meldungen über Probleme, die das Funktionieren des Binnenmarkts betreffen, vor. Zur Vermeidung von Doppelregelungen bei der Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt sollte die genannte Verordnung entsprechend geändert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2679/98 sollte in keiner Weise die Wahrnehmung der auf Unionsebene und in den Mitgliedstaaten anerkannten Grundrechte einschließlich des Rechts oder der Freiheit zum Streik oder zur Durchführung anderer Maßnahmen, die im Rahmen der jeweiligen Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten nach nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten vorgesehen sind, berühren. Sie sollte auch das Recht, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen sowie kollektive Maßnahmen zu ergreifen, unberührt lassen.
(82)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das reibungslose und störungsfreie Funktionieren des Binnenmarkts durch die Einführung von Eventualfall-, Wachsamkeits- und Notfallmaßnahmen im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten, damit im Krisenfall die Koordinierung der Reaktionsmaßnahmen erleichtert wird, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs oder seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 95.

(**)

ABl. C 157 vom 3.5.2023, S. 82.

(***)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. September 2024.

(****)

Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).

(*****)

Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1).

(******)

Verordnung (EU) 2022/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 1).

(*******)

Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26).

(********)

Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 64).

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Beschluss 2014/415/EU des Rates vom 24. Juni 2014 über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 53).

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Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1993 des Rates vom 11. Dezember 2018 über die Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (ABl. L 320 vom 17.12.2018, S. 28).

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Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

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Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/300 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Erstellung eines allgemeinen Plans für das Krisenmanagement im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit (ABl. L 50 vom 21.2.2019, S. 55).

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Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34).

(***************)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

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Richtlinie (EU) 2022/2557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 164).

(*****************)

Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1).

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Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(*******************)

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

(********************)

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

(*********************)

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

(**********************)

Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).

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Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

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Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1).

(*************************)

Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45).

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Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

(***************************)

Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).

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Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).

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Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

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Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

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Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164).

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Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1).

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Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

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Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).

(***********************************)

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

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Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).

(*************************************)

Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 1).

(**************************************)

Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

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Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).

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Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

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Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

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Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

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Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

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Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

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Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates vom 7. Dezember 1998 über das Funktionieren des Binnenmarktes im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 337 vom 12.12.1998, S. 8).

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