Artikel 2a VO (EU) 2024/2754

(1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von einem Unternehmen hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt wurden, dessen Verpflichtungsangebot von der Kommission angenommen wurde und das namentlich im Durchführungsbeschluss (EU) 2026/328 der Kommission genannt ist, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit, sofern die Ware unter Beachtung der Bestimmungen jenes Durchführungsbeschlusses eingeführt wird.

(2) Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Ausgleichszoll befreit, sofern

a)
den Zollbehörden für diese Einfuhren eine Verpflichtungserklärung vorgelegt wird, die mindestens die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Elemente enthält, und
b)
die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung der zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Einfuhrsendung sowohl auf der Verpflichtungserklärung als auch auf der Handelsrechnung genau entsprechen.

Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

a)
wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder
b)
wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.

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