Artikel 2b VO (EU) 2024/2754
Ein Unternehmen, dessen Verpflichtungsangebot von der Kommission angenommen wurde und das namentlich im Durchführungsbeschluss (EU) 2026/328 der Kommission genannt ist, stellt vorbehaltlich bestimmter, darin festgelegter Bedingungen ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von dem Ausgleichszoll befreit sind. Bei dieser Rechnung handelt es sich um eine Handelsrechnung, die mindestens die in Anhang III dieser Verordnung genannten Elemente enthält.
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