Artikel 7 VO (EU) 2024/2759

Abgleich von Anträgen auf Übertragung nach Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760

(1) Sieht ein ELTIF die Möglichkeit vor, während der Laufzeit des ELTIF von ausscheidenden Anlegern gestellte Anträge auf Übertragung von Anteilen des ELTIF ganz oder teilweise mit von potenziellen Anlegern gestellten Anträgen auf Übertragung abzugleichen, so muss die Strategie für den Abgleich von Anträgen alles Folgende enthalten:

a)
das Format, das Verfahren und den Zeitpunkt des Abgleichs;
b)
die Häufigkeit oder Periodizität des Abgleichfensters und die Dauer dieses Zeitraums;
c)
die Handelstage;
d)
die Anforderungen in Bezug auf die Einreichung von Kauf- und Ausstiegsanträgen, einschließlich der Fristen für die Einreichung solcher Anträge;
e)
die Abrechnungs- und Auszahlungsfristen;
f)
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung einer möglichen Arbitrage gegen die Interessen der Anleger aufgrund der mit dem Abgleich von Anträgen auf Übertragung zusammenhängenden Informationsasymmetrie;
g)
wenn der Verwalter des ELTIF eine Kündigungsfrist für den Eingang von Kauf- und Ausstiegsanträgen vorschreibt, die Einzelheiten einer solchen Kündigungsfrist.

Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 vor, so sind in der Strategie für den Abgleich von Anträgen die Unterschiede zwischen diesen Rücknahmen und dem in Artikel 19 Absatz 2a jener Verordnung genannten Abgleich, insbesondere in Bezug auf die Häufigkeit, die Fristen, den Ausführungspreis und die Kündigungsfrist für einen solchen Abgleich, klar darzulegen und die spezifischen Kriterien für die Bestimmung des Ausführungspreises im Falle eines Abgleichs anzugeben.

(2) Die Vorschriften und Verfahren für den Abgleich von Anträgen sind solide und für den ELTIF und seine Anleger geeignet und stellen auf die Vermeidung, Bewältigung und Überwachung von Interessenkonflikten ab.

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