Artikel 8 VO (EU) 2024/2759

Festlegung des Ausführungspreises und der Zuteilungsbedingungen beim Abgleich von Übertragungen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2015/760 sowie der etwaigen Gebühren, Kosten und Entgelte im Zusammenhang mit der Übertragung

(1) Der Verwalter eines ELTIF kann den in Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Ausführungspreis anhand des Nettoinventarwerts oder anderer Preisermittlungsmethoden bestimmen, sofern die faire Behandlung aller Anleger, einschließlich ausscheidender und verbleibender Anleger des ELTIF, gewährleistet ist, insbesondere wenn der ELTIF Rücknahmen gemäß Artikel 18 Absatz 2 der genannten Verordnung zulässt.

(2) Beruht der in Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/760 genannte Ausführungspreis auf dem Nettoinventarwert, so stimmt der Verwalter eines ELTIF den Abgleich von Anträgen auf Übertragung mit dem Bewertungszeitpunkt des ELTIF ab. Beruht dieser Ausführungspreis nicht auf dem Nettoinventarwert, führt der Verwalter eines ELTIF diesen Abgleich außerhalb der Bewertungsfristen des ELTIF durch.

(3) Sieht ein ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/760 vor, so legt er Vorschriften für die Bestimmung der Ausstiegs- oder Kaufgebühren im Zusammenhang mit dem Abgleich von Anträgen auf Übertragung fest.

(4) Im Hinblick auf die in Artikel 19 Absatz 2a Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/760 festgelegte Anforderung, dass der Abgleich anteilig erfolgt, wenn eine Abweichung zwischen ausscheidenden und potenziellen Anlegern besteht, wird in der Strategie für den Abgleich von Anträgen des ELTIF alles Folgende festgelegt:

a)
wenn es Kaufaufträge, aber keine Verkaufsaufträge gibt, oder umgekehrt, ob die Anträge annulliert oder übertragen werden;
b)
wenn die Ausstiegsaufträge niedriger sind als die Kaufaufträge, dass die Ausführung dieser Ausstiegsaufträge und die Auswahl der zu erfüllenden Kaufaufträge auf der Grundlage des vom Verwalter des ELTIF festgelegten Kriteriums erfolgen sowie ob und wie lange die überschüssigen Kaufaufträge übertragen werden;
c)
wenn die Ausstiegsaufträge höher sind als die Kaufaufträge, dass die Ausführung der Ausstiegsaufträge durch den Verwalter des ELTIF auf der Grundlage des von ihm festgelegten Kriteriums erfolgt sowie ob und wie lange die überschüssigen Ausstiegsaufträge übertragen werden.

Die Vorschriften darüber, wie der Abgleich anteilig durchgeführt wird, richten sich nach dem Umfang der einzelnen Ausstiegsaufträge und tragen den verfügbaren Vermögenswerten des ELTIF und dessen Merkmalen Rechnung.

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