Artikel 3 VO (EU) 2024/288

Häufigkeitsrate für Pflanzengesundheitskontrollen

Zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 führen die zuständigen Behörden bei mindestens 15 % der Sendungen mit den spezifizierten Waren Pflanzengesundheitskontrollen des Verpackungsmaterials aus Holz durch, von dem die spezifizierten Waren, die in die Union verbracht werden, unterstützt, geschützt oder getragen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.