Artikel 3 VO (EU) 2024/288
Häufigkeitsrate für Pflanzengesundheitskontrollen
Zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 führen die zuständigen Behörden bei mindestens 15 % der Sendungen mit den spezifizierten Waren Pflanzengesundheitskontrollen des Verpackungsmaterials aus Holz durch, von dem die spezifizierten Waren, die in die Union verbracht werden, unterstützt, geschützt oder getragen werden.
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