Artikel 2 VO (EU) 2024/288
Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „spezifizierte Waren” Waren mit allen folgenden Eigenschaften:
- a)
- sie werden von Verpackungsmaterial aus Holz unterstützt, geschützt oder getragen;
- b)
- sie haben ihren Ursprung in einem der im Anhang aufgeführten Drittländer;
- c)
- sie fallen unter einen der im Anhang aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1).
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
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