Artikel 2 VO (EU) 2024/288

Begriffsbestimmung

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „spezifizierte Waren” Waren mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
sie werden von Verpackungsmaterial aus Holz unterstützt, geschützt oder getragen;
b)
sie haben ihren Ursprung in einem der im Anhang aufgeführten Drittländer;
c)
sie fallen unter einen der im Anhang aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Code) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

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