Artikel 1 VO (EU) 2024/288

Gegenstand und Geltungsbereich

In dieser Verordnung wird die Häufigkeit der Kontrollen von Verpackungsmaterial aus Holz festgelegt, von dem die spezifizierten Waren unterstützt, geschützt oder getragen werden, die in die Union verbracht werden.

Diese Verordnung gilt nicht für Verpackungsmaterial aus Holz, das den Ausnahmen nach dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 — Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15)(1) unterliegt.

Fußnote(n):

(1)

Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 — Regelung von Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel (ISPM 15), veröffentlicht unter: https://www.ippc.int/en/core-activities/standards-setting/ispms/#614

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