Präambel VO (EU) 2024/288
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 der Kommission(2) legt Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz in das Gebiet der Union und an Pflanzengesundheitskontrollen bei diesem Material fest, mit dem bestimmte Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern getragen, geschützt oder unterstützt werden, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sicherzustellen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 sieht eine Mindesthäufigkeitsrate der Pflanzengesundheitskontrollen von 15 % der Sendungen der betreffenden Waren vor. Die Geltungsdauer dieser Durchführungsverordnung endet am 31. Dezember 2023.
- (2)
- Überdies sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission(4) Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen festgelegt.
- (3)
- Pflanzengesundheitskontrollen, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 durchgeführt werden, haben ergeben, dass Verpackungsmaterial aus Holz, das beim Transport bestimmter Waren mit Ursprung in Belarus, China und Indien verwendet wurde, bestimmte Unionsquarantäneschädlinge beherbergt hat oder nicht gemäß internationaler Standards gekennzeichnet wurde.
- (4)
- Da die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Pflanzengesundheitskontrollen zeigen, dass das Risiko der Einschleppung lebender Schädlinge in die Union nicht zurückgegangen ist, ist es erforderlich, dass bei eingeführtem Verpackungsmaterial aus Holz, von dem die betreffenden Waren mit Ursprung in Belarus, China und Indien getragen, geschützt oder unterstützt werden, weiterhin Pflanzengesundheitskontrollen in derselben Häufigkeit wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 vorgesehen durchgeführt werden.
- (5)
- Diese Verordnung sollte bis zum 31. Dezember 2026 gelten, damit genügend Zeit bleibt, um die Lage zu überwachen und festzustellen, ob sich die Einhaltung der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/2031 bei Verpackungsmaterial aus Holz, von dem die betreffenden Waren mit Ursprung in Belarus, China und Indien getragen, geschützt oder unterstützt werden, verbessert hat.
- (6)
- Zur Vermeidung einer rechtlichen Lücke und um sicherzustellen, dass Pflanzengesundheitskontrollen weiterhin in derselben Häufigkeit wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 vorgesehen durchgeführt werden, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.
- (7)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/127 der Kommission vom 3. Februar 2021 zur Festlegung der Anforderungen an das Einführen von Verpackungsmaterial aus Holz für die Beförderung bestimmter Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union und für Pflanzengesundheitskontrollen bei diesem Material sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137 (ABl. L 40 vom 4.2.2021, S. 3).
- (3)
Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2125 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Durchführung besonderer amtlicher Kontrollen bei Verpackungsmaterial aus Holz, für die Meldung bestimmter Sendungen und für bei festgestellten Verstößen gegebenenfalls zu ergreifende Maßnahmen (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 99).
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