Artikel 1 VO (EU) 2024/2943

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck

a)
„bewegliches grundberührendes Fanggerät” jedes der nachstehenden Fanggeräte: Grundschleppnetz (TB), Baumkurre (TBB), Grundscherbrettnetz (OTB), Scherbrett-Hosennetz (OTT), Zweischiffgrundschleppnetz (PTB), Kaisergranat-Schleppnetz (TBN), Garnelenschleppnetz (TBS), Wadennetz (SX), Snurrewade (SDN), Schottisches Wadennetz (SSC), Bootswade (SV), Bootdredge (DRB), Strandwade (SB), Zweischiffwade (SPR), an Bord eines Schiffes eingesetzte Handdredge (DRH) und mechanisierte Dredge einschließlich Saugdredge (HMD);
b)
„Gebiete Nr. 1” die Gebiete mit Fangbeschränkungen, die den geografischen Gebieten entsprechen, welche durch Loxodromen zwischen den in Anhang I dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden;
c)
„Gebiete Nr. 2” die Gebiete mit Fangbeschränkungen, die den geografischen Gebieten entsprechen, welche durch Loxodromen zwischen den in Anhang II dieser Verordnung aufgelisteten Koordinaten nach dem WGS84-Standard begrenzt werden;
d)
„Warnzone” ein Gebiet im Umkreis von vier Seemeilen, das eingerichtet wurde, um die zuständigen Behörden zu warnen, wenn sich Fischereifahrzeuge Gebieten mit Fangbeschränkungen nähern, die zu den „Gebieten Nr. 2” gemäß dem vorstehenden Absatz gehören.
(*)

2.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Fangtätigkeiten mit beweglichen grundberührenden Fanggeräten sind untersagt:

a)
In den Gebieten Nr. 1 sind folgende Fanggeräte untersagt: Grundschleppnetz (TB), Baumkurre (TBB), Grundscherbrettnetz (OTB), Scherbrett-Hosennetz (OTT), Zweischiffgrundschleppnetz (PTB), Kaisergranat-Schleppnetz (TBN), Garnelenschleppnetz (TBS), Wadennetz (SX), Snurrewade (SDN), Schottisches Wadennetz (SSC), Bootswade (SV), Bootdredge (DRB).
b)
In den Gebieten Nr. 2 sind alle beweglichen grundberührenden Fanggeräte untersagt. Im Umkreis von vier Seemeilen um die Gebiete Nr. 2 wird eine Warnzone eingerichtet, in der Fischfang erlaubt ist.

3.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Durchqueren von Gebieten

(1) Die Bestimmungen des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates über die Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen gelten in den Gebieten Nr. 1 und 2.

(2) Schiffe, die bewegliche grundberührende Fanggeräte an Bord mitführen, dürfen Gebiete mit Fangbeschränkungen durchqueren, sofern die beweglichen grundberührenden Fanggeräte entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut ist.

(**)

4.
Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

Artikel 4a Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS), Schiffsüberwachungssystem (VMS) und andere von den zuständigen Behörden zugelassene Kontrollsysteme

(1) Für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die bewegliche grundberührende Fanggeräte an Bord mitführen, werden sowohl die an Bord mitgeführten Fanggeräte als auch die verwendeten Fanggeräte entsprechend dem elektronischen Logbuch aufgezeichnet.

(2) Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern, die bewegliche grundberührende Fanggeräte an Bord mitführen und in Gebieten Nr. 2 oder einer Warnzone tätig sind, müssen mit Folgendem ausgestattet sein:

einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder

einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 oder

einem anderen von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats zugelassenen Gerät oder System, z. B. einer mobilen Anwendung, über die das Schiff mindestens alle 10 Minuten die Position sowie Datum, Uhrzeit, Kurs, Geschwindigkeit und das externe Kennzeichen des Fischereifahrzeugs übermitteln kann.

Der Flaggenmitgliedstaat unterrichtet den Küstenmitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über das an Bord von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern verwendete System oder Gerät.

(3) Für das in den Absätzen 1 und 2 genannte VMS gelten die Vorschriften des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(4) Flaggenmitgliedstaaten gewähren die Ausnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nicht für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr und einer Länge über alles von weniger als 15 Metern, die bewegliche grundberührende Fanggeräte an Bord mitführen und in Gebiete Nr. 2 bzw. eine Warnzone einfahren.

(5) Die VMS-Daten werden mindestens einmal alle 10 Minuten übermittelt, wenn ein Fischereifahrzeug, das bewegliche grundberührende Fanggeräte an Bord mitführt, in Gebiete Nr. 2 bzw. eine Warnzone einfährt.

5.
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

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