Präambel VO (EU) 2024/2943

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 haben die Mitgliedstaaten das Recht, in ihren Gewässern Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(2) (im Folgenden „Habitatrichtlinie” ), Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) (im Folgenden „Vogelschutzrichtlinie” ) und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) (im Folgenden „Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie” ) erforderlich sind.
(2)
Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG müssen die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen dieser in den Anhängen der genannten Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und Arten entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(3)
Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG verabschieden die Mitgliedstaaten Maßnahmenprogramme zur Erreichung bzw. Erhaltung eines guten Umweltzustands, die unter anderem räumliche Schutzmaßnahmen enthalten, die zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen und die Vielfalt der einzelnen Ökosysteme angemessen abdecken, wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG und Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie und geschützte Meeresgebiete, die von der Union oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, festgelegt wurden.
(4)
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Maßnahmen erlassen werden müssen, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Umweltvorschriften der Union zu gewährleisten, und haben andere Mitgliedstaaten ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei, die von solchen Maßnahmen betroffen ist, so ist die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 befugt, solche Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte auf der Grundlage einer gemeinsamen Empfehlung der betreffenden Mitgliedstaaten zu erlassen.
(5)
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission(5) wurden Bestandserhaltungsmaßnahmen in bestimmten geschützten Meeresgebieten der Ostsee festgelegt.
(6)
Am 7. September 2022 legte Deutschland (der veranlassende Mitgliedstaat) zusammen mit Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden (die Ostseeanrainer-Mitgliedstaaten „BALTFISH” ) der Kommission nach Anhörung des Beirats für die Ostsee eine gemeinsame Empfehlung für Bestandserhaltungsmaßnahmen in fünf besonderen Schutzgebieten vor: Fehmarnbelt, Kadetrinne, Westliche Rönnebank, Adlergrund und Pommersche Bucht mit Oderbank in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands in der Ostsee.
(7)
In der gemeinsamen Empfehlung wurden Bestandserhaltungsmaßnahmen vorgeschlagen, um Sandbänke (Lebensraumtyp 1110) und Riffe (Lebensraumtyp 1170) in einem Teil der Gebiete Fehmarnbelt, Kadetrinne und Pommersche Bucht mit Oderbank sowie in den gesamten Gebieten Westliche Rönnebank und Adlergrund vor den Auswirkungen beweglicher grundberührender Fanggeräte zu schützen. In der gemeinsamen Empfehlung wird anerkannt, dass die Belastungen durch menschliche Tätigkeiten insgesamt zu hoch sind und zu dem ungünstigen Umweltzustand von Arten und Biotopen in der Ostsee beitragen. Um einen guten Umweltzustand und die Ziele der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie erreichen zu können, müssen die Auswirkungen der Fischerei auf bestimmte Ökosystemkomponenten verringert werden.
(8)
Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat die gemeinsame Empfehlung auf seiner Plenartagung vom 14. bis 18. November 2022 bewertet und ist zu dem Ergebnis gekommen(6), dass es sich bei den Maßnahmen um eine positive Initiative handelt, mit der Riffe und Sandbänke in den betreffenden Gebieten besser geschützt werden. Nach Angaben des STECF werden die Maßnahmen, sofern sie wie vorgesehen umgesetzt und durchgesetzt werden, helfen, die Auswirkungen auf die Strukturen des Meeresbodens (Riffe und Sandbänke) in den festgelegten Gebieten der betreffenden besonderen Schutzgebiete, zu deren Schutz sie beitragen sollen, zu minimieren.
(9)
Die Kommission stimmt daher zu, dass die in der von BALTFISH vorgelegten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen in die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 aufgenommen werden sollten.
(10)
Im Februar 2023 wandte sich die Kommission an die BALTFISH-Mitgliedstaaten und schlug Änderungen vor, um die Kontrollbestimmungen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(7) in den Gebieten mit Fangbeschränkungen in der Ostsee zu harmonisieren. BALTFISH stimmte diesen Änderungen am 23. Februar 2023 zu.
(11)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12)
Diese Delegierte Verordnung lässt die Notwendigkeit zusätzlicher Erhaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG, Artikel 4 der Richtlinie 2009/147/EG oder Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG nachzukommen, und den Standpunkt der Kommission zur Einhaltung der Verpflichtungen der betroffenen Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Umweltvorschriften der Union unberührt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(3)

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(4)

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(5)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1).

(6)

Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) — Bericht über die 71. Plenartagung (STECF-PLEN-22-03). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, doi:10.2760/016673, JRC132078.

(7)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

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