Artikel 3 VO (EU) 2024/2977
Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten an Einzelbrieftaschen
(1) Die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten stellen Personenidentifizierungsdaten an Einzelbrieftaschen im Einklang mit den elektronischen Identifizierungssystemen aus, in deren Rahmen Brieftaschenlösungen bereitgestellt werden.
(2) Die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten stellen sicher, dass die an Einzelbrieftaschen ausgestellten Personenidentifizierungsdaten die Informationen enthalten, die für die Authentifizierung und Validierung der Personenidentifizierungsdaten erforderlich sind.
(3) Die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten stellen sicher, dass die an Einzelbrieftaschen ausgestellten Personenidentifizierungsdaten den technischen Spezifikationen im Anhang entsprechen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einem bestimmten Brieftaschennutzer ausgestellten Personenidentifizierungsdaten für den Mitgliedstaat eindeutig zuzuordnen sind.
(5) Die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten stellen sicher, dass die von ihnen ausgestellten Personenidentifizierungsdaten kryptografisch an die Einzelbrieftasche, an die sie ausgestellt werden, gebunden sind.
(6) Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Brieftaschenlösungen, die von Anbietern von Personenidentifizierungsdaten, die Teil der elektronischen Identifizierungssysteme des betreffenden Mitgliedstaats sind, unterstützt werden.
(7) Die Mitgliedstaaten melden die Brieftaschennutzer gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission(1) festgelegten Anforderungen an die Anmeldung auf dem Sicherheitsniveau „hoch” an. Im Zusammenhang mit dem Anmeldeverfahren führen die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten eine Identitätsüberprüfung des Brieftaschennutzers gemäß den Anforderungen an Identitätsnachweis und -überprüfung durch, bevor sie die Personenidentifizierungsdaten an die Einzelbrieftasche des betreffenden Brieftaschennutzers ausstellen.
(8) Bei der Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten an Einzelbrieftaschen identifizieren sich die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten anhand ihres Zugriffszertifikats für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte oder eines anderen Authentifizierungsmechanismus gemäß einem auf dem Sicherheitsniveau „hoch” notifizierten elektronischen Identifizierungssystem.
(9) Vor der Ausstellung von Personenidentifizierungsdaten an eine Brieftasche authentifizieren und validieren die Anbieter von Personenidentifizierungsdaten die Einzelbrieftaschenbescheinigung und überprüfen, ob die Einzelbrieftasche zu einer Brieftaschenlösung gehört, die der Anbieter von Personenidentifizierungsdaten akzeptiert, oder sie verwenden dazu einen anderen Authentifizierungsmechanismus gemäß einem auf dem Sicherheitsniveau „hoch” notifizierten elektronischen Identifizierungssystem.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Mindestanforderungen an technische Spezifikationen und Verfahren für Sicherheitsniveaus elektronischer Identifizierungsmittel gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1502/oj).
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