Artikel 3a VO (EU) 2024/2977

Schutz des Porträtbilds

(1) Zusätzlich zu den Informationsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Brieftaschenanbieter sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Brieftaschenlösungen den Brieftaschennutzern Warnhinweise geben, wenn auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte die Offenlegung des Porträtbilds verlangen, und darauf hinweisen, dass die Abfrage eine Weitergabe biometrischer Daten umfasst, und dass dafür die Bestätigung der selektiven Offenlegung des Porträtbilds erforderlich ist.

(2) Für die Umsetzung der selektiven Offenlegung des Porträtbilds gegenüber einem auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten stellen die Brieftaschenanbieter sicher, dass die Brieftaschenlösungen verlangen, dass der Brieftaschennutzer die Vorlage des Porträtbilds ausdrücklich und eindeutig bestätigt.

(3) Das Porträtbild darf von auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten nicht gespeichert werden, es sei denn, dies ist für die Identifizierung und Authentifizierung im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union erforderlich oder im Unionsrecht oder im nationalen Recht im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union vorgesehen. Das Porträtbild darf nicht an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt werden, es sei denn, dies ist nach dem Datenschutzrecht der Union zulässig.

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