Artikel 4 VO (EU) 2024/2977

Ausstellung elektronischer Attributsbescheinigungen an Einzelbrieftaschen

(1) Elektronische Attributsbescheinigungen, die an Einzelbrieftaschen ausgestellt werden, müssen zumindest einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2979 festgelegten Normen entsprechen.

(2) Die Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen müssen sich anhand ihres Zugriffszertifikats für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte gegenüber der Einzelbrieftasche identifizieren.

(3) Die Anbieter elektronischer Attributsbescheinigungen stellen sicher, dass die an Einzelbrieftaschen ausgestellten elektronischen Attributsbescheinigungen die Informationen enthalten, die für die Authentifizierung und Validierung dieser elektronischen Attributsbescheinigungen erforderlich sind.

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