Artikel 5 VO (EU) 2024/2977
Widerruf von Personenidentifizierungsdaten
(1) Anbieter von Personenidentifizierungsdaten, die an eine Einzelbrieftasche ausgestellt wurden, verfügen über schriftliche und öffentlich zugängliche Konzepte für die Verwaltung des Gültigkeitsstatus, gegebenenfalls einschließlich der Bedingungen, unter denen solche Personenidentifizierungsdaten unverzüglich widerrufen werden können.
(2) Nur Anbieter von Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen können die von ihnen ausgestellten Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen widerrufen.
(3) Wenn Anbieter von Personenidentifizierungsdaten solche Personenidentifizierungsdaten widerrufen haben, informieren sie die Brieftaschennutzer, auf die sich diese Personenidentifizierungsdaten beziehen, innerhalb von 24 Stunden über spezielle sichere Kanäle über den Widerruf und die Gründe für den Widerruf. Dies muss auf präzise und leicht zugängliche Weise und in klarer und einfacher Sprache erfolgen.
(4) Anbieter von Personenidentifizierungsdaten müssen Personenidentifizierungsdaten, die an Brieftascheneinheiten ausgestellt wurden, in jedem der folgenden Fälle widerrufen:
- a)
- auf ausdrückliches Ersuchen des Brieftaschennutzers, an dessen Einzelbrieftasche die Personenidentifizierungsdaten oder die elektronische Attributsbescheinigung ausgestellt wurden;
- b)
- wenn die Einzelbrieftaschenbescheinigung der Einzelbrieftasche, an die die Personenidentifizierungsdaten ausgestellt wurden, widerrufen wurde;
- c)
- in anderen Situationen, die von den Anbietern von Personenidentifizierungsdaten oder elektronischen Attributsbescheinigungen in ihren in Absatz 1 genannten Konzepten festgelegt werden.
(5) Anbieter von Personenidentifizierungsdaten, die an eine Einzelbrieftasche ausgestellt wurden, stellen sicher, dass Widerrufe nicht rückgängig gemacht werden können.
(6) Die widerrufenen Personenidentifizierungsdaten bleiben so lange zugänglich, wie dies nach Unionsrecht oder nationalem Recht erforderlich ist.
(7) Wenn Anbieter von Personenidentifizierungsdaten Personenidentifizierungsdaten, die an Einzelbrieftaschen ausgestellt wurden, widerrufen, machen sie den Gültigkeitsstatus der von ihnen ausgestellten Personenidentifizierungsdaten unter Wahrung der Privatsphäre öffentlich zugänglich und geben in den Personenidentifizierungsdaten an, wo diese Informationen abrufbar sind.
(8) Anbieter elektronischer Identifizierungsmittel ermöglichen technische Verfahren zum Schutz der Privatsphäre, die die Unverknüpfbarkeit gewährleisten, wenn für die elektronischen Attributsbescheinigungen keine Identifizierung des Nutzers erforderlich ist.
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