Artikel 3 VO (EU) 2024/2980
Notifizierungssystem
(1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten spätestens zwölf Monate nach Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union ein sicheres elektronisches Notifizierungssystem zur Verfügung, das es den Mitgliedstaaten ermöglicht, Informationen über die in Artikel 5a Absatz 18 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Stellen und Mechanismen zu übermitteln.
(2) Das sichere elektronische Notifizierungssystem muss den technischen Anforderungen des Anhangs I entsprechen.
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