Artikel 4 VO (EU) 2024/2980

Notifizierungen durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln über das in Artikel 3 Absatz 1 genannte Notifizierungssystem zumindest die in Anhang II genannten Informationen.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen die Notifizierungen zumindest in englischer Sprache vor. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, weitere Unterlagen zu übersetzen, wenn dies einen unzumutbaren Verwaltungs- oder finanziellen Aufwand verursachen würde.

(3) Die Kommission kann zur Überprüfung der Vollständigkeit und der Kohärenz der notifizierten Informationen von den Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen oder Klarstellungen verlangen.

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