Artikel 5 VO (EU) 2024/2980

Veröffentlichungen durch die Kommission

(1) Die Kommission erstellt, führt und veröffentlicht eine Liste, in der die von den Mitgliedstaaten notifizierten Informationen über die in Anhang II Abschnitt 1 genannten Registrierstellen für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte und die Register der auf Brieftaschen vertrauenden Beteiligten zusammengeführt sind.

(2) Die Kommission erstellt, führt und veröffentlicht gegebenenfalls eine Liste, in der die von den Mitgliedstaaten notifizierten Informationen über die in Anhang II Abschnitte 2, 3, 4 und 5 genannten Brieftaschenanbieter, Anbieter von Personenidentifizierungsdaten, Anbieter von Zugriffszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte und Anbieter von Registrierungszertifikaten für auf Brieftaschen vertrauende Beteiligte zusammengeführt sind.

(3) Die Kommission stellt sicher, dass auf die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Listen folgendermaßen zugegriffen werden kann:

a)
in elektronisch unterzeichneter oder besiegelter Form, die für eine automatisierte Verarbeitung geeignet ist, und auf einer vom Menschen lesbaren Website, die mindestens in englischer Sprache verfügbar ist;
b)
ohne sich für den Erhalt oder das Lesen der Listen registrieren oder authentifizieren zu müssen;
c)
in sicherer Weise durch modernste Verschlüsselung in der Transportschicht.

(4) Zusätzlich zu den Veröffentlichungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen veröffentlicht die Kommission

a)
die technischen Spezifikationen, die die Kommission für die Strukturierung der Listen verwendet;
b)
die zur Veröffentlichung der Listen verwendeten URL-Angaben;
c)
die zur Überprüfung der Signatur oder des Siegels auf den Listen zu verwendenden Zertifikate;
d)
die Angaben zu den Mechanismen, die zur Validierung von Änderungen der in Buchstabe b) genannten URL-Angaben oder der unter Buchstabe c) genannten Zertifikate verwendet werden.

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